Strafrecht

Versuch eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr: Steinwurf von der Autobahn

Aktenzeichen  4 StR 506/09

Datum:
23.2.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 22 StGB
§ 23 StGB
§ 315b Abs 1 Nr 3 StGB
§ 315b Abs 2 StGB
Spruchkörper:
4. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Neuruppin, 20. Juli 2009, Az: 21 KLs 359 Js 4016/09 – 8/09 – 5 AR 65/09, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20. Juli 2009 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Gründe

1
Das Landgericht hat den Angeklagten des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig gesprochen. Unter Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts Neuruppin vom 3. April 2008 hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und gemäß § 5 Abs. 3 JGG von der Verhängung einer Jugendstrafe abgesehen.
2
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
Die Revision beanstandet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich des (vollendeten) vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig gemacht, zu Recht. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kann der Angeklagte nur wegen Versuchs (§ 315 b Abs. 2 StGB) verurteilt werden.
4
Nach den Feststellungen warf der Angeklagte einen etwa faustgroßen und – wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist – brüchigen Sandstein von der Autobahnbrücke etwa 25 m weit auf den rechten Fahrstreifen. Zwar war er sich hierbei darüber im Klaren, dass es dadurch zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben der Insassen des auf dem Fahrstreifen fahrenden Mazda 626 und/oder des Fahrzeugs kommen könnte und nahm dies billigend in Kauf. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist aber der tatbestandliche Erfolg, nämlich eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 2002 – 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 125; Senat, Beschluss vom 4. November 2008 – 4 StR 411/08 = NStZ 2009, 100, jew. m.w.N.), nicht eingetreten. Der Stein schlug “unmittelbar” vor dem von dem Zeugen D. geführten Mazda 626 auf und zersplitterte. Die auffliegenden Steinsplitter verursachten zwar ein krachendes Geräusch am Unterboden des Fahrzeugs, als der Zeuge mit dem Pkw über die Aufschlagstelle hinweg fuhr. Schäden an dem Fahrzeug wurden aber nicht festgestellt. Dass der Eingriff des Angeklagten zu einer kritischen Situation im Sinne eines “Beinahe-Unfalls” geführt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 1996 – 4 StR 615/96, NStZ-RR 1997, 200; Senat, Beschluss vom 4. November 2008 – 4 StR 411/08, NStZ 2009, 100, jew. m.w.N.) ist durch die Feststellungen nicht belegt, weil danach durch den unmittelbar vor dem Pkw aufschlagenden und zersplitternden Stein weder das Fahrverhalten noch die Fahrsicherheit des Zeugen D. in irgendeiner Weise beeinträchtigt worden sind.
5
Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
6
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht in Frage gestellt.
7
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 74, 105 Abs. 1, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG.
Tepperwien                                        Maatz                                         Athing
                            Ernemann                                   Mutzbauer


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