Strafrecht

(Vertragsarzt kein Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB)

Aktenzeichen  5 StR 115/11

Datum:
11.10.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Spruchkörper:
5. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 20. Juli 2011, Az: 5 StR 115/11, Vorlagebeschlussvorgehend LG Hamburg, 9. Dezember 2010, Az: 618 KLs 10/09, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten R.   wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO – auch soweit es den Mitangeklagten B.   betrifft (§ 357 StPO) – aufgehoben.
Beide Angeklagte werden auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
Nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 29. März 2012 – GSSt 2/11 – kommt eine Bestätigung des auf § 299 StGB gestützten Schuldspruchs ebenso wenig in Betracht wie dessen Umstellung auf ein Amtsdelikt gemäß § 333 oder § 334 StGB gegen die Revisionsführerin.
In Übereinstimmung mit der nach der Entscheidung des Großen Senats vertretenen Auffassung des Generalbundesanwalts hat dies vorliegend die Durchentscheidung auf Freispruch, gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des Mitangeklagten, zur Folge. Gegenstand der Anklage ist die Unrechtsvereinbarung, die in diesen Fällen – so der große Senat – nicht Grundlage einer Strafbarkeit sein kann. Dies steht einer Aburteilung wegen Vermögensdelikten entgegen, die andere Schutzgüter und tatbestandliche Voraussetzungen betreffen. Insbesondere lassen sich bei der hier vorliegenden Fallgestaltung – Prämierung der Ausstellung von Rezepten für Medikamente des veranlassenden Pharmaunternehmens – etwa mögliche Schuldsprüche wegen Vergehen nach § 263 oder § 266 StGB gegen die Angeklagten ausschließen, die in Tatidentität zu den Anklagevorwürfen stünden. Dies gilt auch für eine mögliche Strafbarkeit wegen Betrugs zulasten der Privatpatienten bzw. ihrer Versicherungen durch Verschweigen der Kick-Back-Zahlungen.
Basdorf                                   Raum                                Schaal
                               Dölp                                Bellay


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