Strafrecht

Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung

Aktenzeichen  4 Ds 955 Js 164501/15

Datum:
25.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Neustadt a.d. Aisch
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB StGB § 53, § 56 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 5

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zur
Gesemtfreiheitsstrafe von 11 Monaten
verurteilt.
2. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschrift(en): §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 5, 53 StGB

Gründe

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Die Angeklagte ist Rentnerin und strafrechtlich bereits einschlägig in Erscheinung getreten.
II.
1. Am 21.11.2015 gegen 0.50 Uhr verletzte die Angeklagte ihren Lebensgefährten … in der gemeinsamen Wohnung in … ohne rechtfertigenden Grund, indem sie diesem mit einem Brotzeitmesser in den Rücken stach. Der Geschädigte erlitt hierdurch wie von der Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen eine 1,5 cm tiefe Stichwunde sowie Schmerzen. Die Stichwunde wurde mit zwei Stichen genäht. Ein stationärer Krankenhausaufenthalt war nicht erforderlich.
Eine am Vorfallstag um 03.06 Uhr bei der Angeklagten entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,90 ‰.
2. Am 23.11.2015 zwischen 8.00 und 9.00 Uhr verletzte die Angeklagte ihren Lebensgefährten … erneut in der gemeinsamen obengenannten Wohnung ohne rechtfertigenden Grund, indem sie diesem mit einem Fleischklopfer auf den Rücken schlug. Der Geschädigte erlitt hierdurch wie von der Angeklagte zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen Schmerzen.
III.
Die Angeklagte hat hierdurch gefährliche Körperverletzung in zwei Fällen gem. den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 1 Nr. 5, 53 StGB begangen.
IV.
Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie geständig war und ihr Lebensgefährte ihr verziehen hat und dieser kein Strafverfolgungsinteresse aufweist. Zugunsten der Angeklagten war weiterhin ihre alkoholbedingte Enthemmung zu berücksichtigen. Zu Lasten der Angeklagten fiel ihre einschlägige Vorstrafe ins Gewicht. Insgesamt erschien für den Fall 1 eine Einzelstrafe von 10 Monaten tat- und schuldangemessen.
Für Fall 2 war vom Vorliegen eines minderschweren Falles auszugehen und eine Einzelstrafe von 4 Monaten zu verhängen. Weiterhin erschien eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten insgesamt als tat- und schuldangemessen.
V.
Es besteht die Erwartung, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs nicht mehr straffällig werden wird. Diese prognostische Zukunftsbeurteilung ist auf der Grundlage einer Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit getroffen worden unter Berücksichtigung aller im Einzelnen geschilderten Umstände. Insgesamt kann daher der Vollzug der erkannten Freiheitsstrafe gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
VI.
Kosten: §§ 464, 465 StPO


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