Strafrecht

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung – teilweise Erledigung durch Tod einer Beschwerdeführerin

Aktenzeichen  2 BvC 33/14

Datum:
20.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160720.2bvc003314
Normen:
§ 24 S 2 BVerfGG
§ 48 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. ist durch ihren Tod erledigt.
Im Übrigen wird die Wahlprüfungsbeschwerde verworfen.

Gründe

1
Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. hat sich durch ihren Tod erledigt. Es kann dahinstehen, ob eine Fortführung der Wahlprüfungsbeschwerde durch einen Rechtsnachfolger zulässig ist, da der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin zu 1. bereits keinen zur Fortführung der Wahlprüfungsbeschwerde bereiten Rechtsnachfolger benannt hat.
2
Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod der Beschwerdeführerin zu 1. erledigt hat (vgl. BVerfGE 109, 279 ).
3
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 14. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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