Aktenzeichen 1 StR 33/20
Verfahrensgang
vorgehend LG München I, 6. September 2019, Az: 124 Js 216143/17 – 2 Ks
Tenor
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. September 2019 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
1
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Raum
Jäger
Hohoff
Leplow
Pernice