Strafrecht

Verwerfung der Revision nach Hauptverhandlung als offensichtlich unbegründet

Aktenzeichen  1 StR 33/20

Datum:
12.5.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:120520U1STR33.20.0
Normen:
§ 349 Abs 2 StPO
Spruchkörper:
1. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG München I, 6. September 2019, Az: 124 Js 216143/17 – 2 Ks

Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. September 2019 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen

Gründe

1
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Raum     
        
Jäger     
        
Hohoff
        
Leplow     
        
Pernice     
        

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