Strafrecht

Voraussetzungen des selbständigen Einziehungsverfahrens

Aktenzeichen  12 Qs 5/21

Datum:
8.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 6531
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 76a Abs. 1, Abs. 3
StPO § 203, § 204 Abs. 1, § 435 Abs. 1 S. 1, Abs. 3

 

Leitsatz

1. Für die Bestimmung des Einziehungsbetroffenen kommt es grundsätzlich auf die formale Rechtsposition des Adressaten in Bezug auf den Einziehungsgegenstand und nicht auf die wirtschaftliche Zurechnung zu einem bestimmten Vermögen an. (Rn. 14)
2. Richtet sich der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Durchführung eines selbständigen Einziehungsverfahrens gem. § 76a Abs. 1 StGB gegen eine Person, die keine rechtliche Verbindung zu dem Einziehungsgegenstand hat (hier: keine Inhaberschaft des Kontos, auf dem bemakeltes Geld eingegangen ist), so ist das Verfahren durch das Gericht nicht zu eröffnen. (Rn. 19 – 20)
3. Bei der Unmöglichkeit eines subjektiven Verfahrens handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung des selbstständigen Einziehungsverfahrens, auf deren Vorliegen es nur im zeitlichen Horizont dieses Verfahrens ankommen kann und die zeitlich nicht darüber hinausgreift. (Rn. 10)

Verfahrensgang

8 Ds 411 Js 56416/19 2021-02-10 Bes AGHERSBRUCK AG Hersbruck

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck vom 10. Februar 2021 (8 Ds 411 Js 56416/19) wird als unbegründet verworfen.
II. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth führte seit Mai 2019 ein Ermittlungsverfahren wegen Computerbetrugs mit einem Schaden von 41.769 € unter anderem gegen den Beschuldigten P. Mit Verfügung vom 30. April 2020 stellte sie das Ermittlungsverfahren gegen sämtliche Beschuldigte gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Das begründete die Staatsanwaltschaft zusammengefasst damit, dass aufgrund der durchgeführten Ermittlungen nicht nachgewiesen werden könne, dass es sich bei den Beschuldigten um die Täter handele. Zwar seien für die Tatbegehung Bankkonten benutzt worden, die auf die Namen der Beschuldigten lauten. Es sei jedoch möglich, dass die Konten von unbekannten Personen eröffnet und genutzt worden seien, die zu diesem Zweck die Personalien der Beschuldigten ohne deren Wissen missbraucht hätten.
Ebenfalls am 30. April 2020 leitete die Staatsanwaltschaft ein neues Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt (411 UJs …) ein, in dessen Rahmen sie die Ermittlungen wegen des Computerbetrugs – ohne Erfolg – fortführte.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 griff die Staatsanwaltschaft das am 30. April 2020 eingestellte Verfahren wieder auf und stellte bei dem Amtsgericht Hersbruck einen Antrag im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 StPO, § 76a StGB. In der gegen den früheren Beschuldigten und jetzigen Betroffenen P. gerichteten Antragsschrift beantragte sie, das selbständige Einziehungsverfahren zu eröffnen und die Einziehung eines Betrags von 41.769 € gegen den Betroffenen anzuordnen. Das begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass der Betroffene formaler Inhaber des Kontos bei der F. Bank AG sei, das für die Durchführung des Computerbetrugs genutzt worden sei. Die unbekannten Täter hätten das Konto mit den durch Identitätsdiebstahl erlangten Daten auf den Namen des Betroffenen eingerichtet. Bei der F. Bank AG liege noch ein Guthaben von 13.064,55 €, das die unbekannten Täter noch nicht abgehoben oder abverfügt hätten.
Das Amtsgericht Hersbruck hat mit Beschluss vom 10. Februar 2021 … die Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 StGB nicht vorlägen. Die selbständige Einziehung könne nur dann durchgeführt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden könne. Hier sei das Ausgangsermittlungsverfahren gegen namentlich bekannte Beschuldigte geführt und zwischenzeitlich eingestellt worden. Die Staatsanwaltschaft sei aber, wie das gegen Unbekannt fortgeführte Ermittlungsverfahren belege, der Auffassung, dass noch die Möglichkeit bestehe, den oder die wahren Täter zu ermitteln und einem subjektiven Strafverfahren zuzuführen. Damit liege der in § 76a Abs. 1 StGB geregelte Fall, dass der Täter dauerhaft nicht ermittelt werden könne, nicht vor. Im Übrigen ergäbe sich aus § 76a Abs. 3 StGB, dass das selbständige Einziehungsverfahren nur zulässig sei, wenn die Verfahrenseinstellung aufgrund einer Ermessensvorschrift erfolgt sei. Bei einer Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO sei das nicht der Fall.
Der Beschluss des Amtsgerichts wurde der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth am 15. Februar 2021 zugestellt. Unter dem 17. Februar 2021 legte diese per Fax bei dem Amtsgericht Hersbruck sofortige Beschwerde ein und begründete diese. Hierzu führt sie aus, es lägen entgegen der Auffassung des Amtsgerichts die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 StGB vor. Allein der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren sich gegen bestimmte Personen gerichtet habe, die aber nicht überführt worden seien, führe nicht zur Unzulässigkeit des Einziehungsverfahrens. Das Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt sei zwischenzeitlich ebenfalls eingestellt worden. Aus § 76a Abs. 3 StGB rechtfertige sich keine Einschränkung einer selbständigen Einziehung gemäß § 76a Abs. 1 StGB.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 435 Abs. 3 Satz 1, § 210 Abs. 2 StPO) und auch im Übrigen zulässig eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Ein selbständiges Einziehungsverfahren ist zu eröffnen, wenn – unter anderem – eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass gegen den Einziehungsbetroffenen die Einziehung anzuordnen sein wird (§ 435 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 203 StPO). Andernfalls ist die Nichteröffnung zu beschließen (§ 435 Abs. 3 Satz 1, § 204 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzungen einer Eröffnung liegen nicht vor. Die Eröffnung konnte zwar nicht mit den Erwägungen des Amtsgerichts abgelehnt werden (1), sie hatte jedoch aus anderen Gründen zu unterbleiben (2).
1. Die Voraussetzungen einer selbständigen Einziehung gemäß § 76a Abs. 1 StGB liegen, wie die Beschwerde zu Recht ausführt, grundsätzlich vor.
a) Eine selbständige Anordnung nach dieser Vorschrift ist zu treffen, wenn aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann. Das ist der Fall, wenn der Täter nicht festzustellen ist, weil z.B. er unbekannt bleibt oder unter mehreren Tatverdächtigen der wirkliche Täter nicht zu ermitteln ist oder wenn er für die inländische Gerichtsbarkeit nicht erreichbar ist oder sich der Verfolgung und Verurteilung durch Abwesenheit, Flucht oder Sichverbergen entzieht (Lohse in LK-StGB, 13. Aufl., § 76a Rn. 8). Insoweit hat sich aufgrund der Novelle der Vermögensabschöpfung keine Änderung zur früheren Rechtslage ergeben (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 72).
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts fordert § 76a Abs. 1 StGB nicht, dass die Nichtdurchführbarkeit eines subjektiven Verfahrens gegen einen bestimmten Beschuldigten eine dauerhafte in dem Sinne sein muss, dass die zugrundeliegende Straftat auch künftig nicht aufgeklärt werden kann. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Straftat bis zum rechtskräftigen Abschluss des Einziehungsverfahrens – gegebenenfalls in der Revisionsinstanz (BGH, Urteil vom 24. März 1966 – 3 StR 13/65, juris Rn. 3; Eser/Schuster in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 76a Rn. 5; Joecks/Meißner in MünchKomm-StGB, 4. Aufl., § 76a Rn. 6) – nicht aufgeklärt oder verfolgt werden kann. Darüber hinaus kann nicht gefordert werden, dass die Tat mit Gewissheit auch nach Abschluss des Einziehungsverfahrens unaufgeklärt und nicht verfolgbar bleibt. Vielmehr handelt es sich bei der Unmöglichkeit eines subjektiven Verfahrens um eine Prozessvoraussetzung des selbstständigen Einziehungsverfahrens (OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 7 Ws 49/20, juris Rn. 13), auf deren Vorliegen es daher nur im zeitlichen Horizont dieses Verfahrens ankommen kann und die zeitlich nicht darüber hinausgreift. Eine verbleibende, bloß abstrakte und spekulative Möglichkeit, dass in nicht verjährter Zeit doch noch ein Beschuldigter namhaft gemacht und verfolgt werden kann, hindert die Durchführung eines selbständigen Einziehungsverfahrens nicht.
An diesem Maßstab gemessen kann wegen des hier zugrunde liegenden Computerbetrugs aktuell und absehbar eine bestimmte Person weder verfolgt noch verurteilt werden. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten P. ist aus Sicht der Kammer zu Recht nach § 170 Abs. 2 StPO aus tatsächlichen Gründen eingestellt worden. Das anschließend neu eingetragene Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt ist nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft in der Beschwerdebegründung zwischenzeitlich ebenfalls eingestellt worden.
b) Zutreffend verweist die Beschwerde weiterhin darauf, dass § 76a Abs. 3 StGB die Möglichkeiten, eine selbständige Einziehung durchzuführen, im Verhältnis zu Abs. 1 der Vorschrift nicht einschränkt, sondern ergänzt und erweitert (Eser/Schuster in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 76a Rn. 8; Heine in SSW-StGB, 5. Aufl., § 76a Rn. 13; Scheinfeld/Langlitz in MünchKomm-StPO, § 435 Rn. 21). Die Auffassung des Amtsgerichts, eine selbständige Einziehung sei nur zulässig, wenn das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft nach Opportunitätsregeln eingestellt worden sei, scheide aber bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO aus – die ohnehin im Rahmen des § 76a Abs. 1 StGB zu behandeln wäre -, verkennt dies. Die im angegriffenen Beschluss für seine Auffassung angeführten Belegstellen tragen dessen Argumentation nicht.
2. Die Nichteröffnung des Einziehungsverfahrens durch das Amtsgericht stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar. Der Antrag der Staatsanwaltschaft richtet sich nämlich gegen den falschen Betroffenen.
a) Für die Frage der Einziehung – und damit für die zutreffende Bestimmung des Einziehungsbetroffenen – kommt es grundsätzlich auf die formale Rechtsposition des Adressaten in Bezug auf den Einziehungsgegenstand und nicht auf die wirtschaftliche Zurechnung zu einem bestimmten Vermögen an (BGH, Urteil vom 27. August 1998 – 4 StR 307/98, juris Rn. 6; Beschluss vom 28. September 1971 – 1 StR 261/71, juris Rn. 15; OLG Celle, Beschluss vom 17. September 2009 – 1 Ws 449/09, juris Rn. 6 m.w.N.). Nach Lage der Dinge kommt bei dem Betroffenen P. indessen weder eine rechtliche noch eine wirtschaftliche Zurechnung des auf dem Konto bei der F. Bank AG eingegangenen Geldes in Betracht.
b) Der Ermittlungsakte ist folgender Geschehensablauf zu entnehmen:
Am 29. Januar 2019 erschien der Betroffene bei dem Posten der Gendarmerie Nationale in …, Frankreich, und erstattete Anzeige, denn ihm sei aus seinem Kraftfahrzeug heraus u.a. sein Personalausweis (Carte nationale d´identité) entwendet worden. Dieser Personalausweis wurde am 18. März 2019 dazu benutzt, über das Online-Portal der F. Bank AG ein Konto (IBAN DE…) auf den Namen des Betroffenen zu eröffnen. Am 31. März 2019 erhielt der spanische Geschäftspartner der B. GmbH, C., eine – wie sich später herausgestellt habe – gefälschte E-Mail, in der ihm mitgeteilt worden sei, er möge seine Zahlung im Rahmen der Vertragsabwicklung auf ein anderes als das bekannte Konto ausführen. Dabei handelte es sich um das auf den Namen des Betroffenen bei der F. Bank AG eröffnete Konto. Am 15. April 2019 gingen auf dem Konto 41.769 € ein, die innerhalb der beiden folgenden Tage bis auf den Rest von 13.064,55 € bar oder durch Weiterüberweisung abverfügt wurden. Die F. Bank AG schloss das auf den Namen des Beschuldigten lautende Konto am 27. Juni 2019 und sicherte den dort noch liegenden Restbetrag auf einem anderen bankinternen Konto.
In seiner Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 15. März 2020, der er Kopien seiner eigenen Strafanzeige beilegte, schreibt der Betroffene, er sei durch den gegen ihn erhobenen Vorwurf des Computerbetrugs unangenehm überrascht. Er habe noch keine Anzeige wegen „Identitätsdiebstahls“ bei der Polizei erhoben. Im Übrigen verwies er darauf, dass er am 29. Januar 2019 selbst Opfer eines Diebstahls, u.a. seinen Personalausweis betreffend, geworden sei.
c) Die Staatsanwaltschaft hat – weil weitere erfolgversprechende Ermittlungsansätze nicht vorlagen – hieraus den Schluss gezogen, es sei davon auszugehen, dass die Daten des Betroffenen von unbekannten Tätern entwendet und zur Eröffnung des Kontos missbraucht worden seien. Diese Schlussfolgerung erscheint der Kammer nach Aktenlage möglich und nachvollziehbar.
d) Legt man das Vorstehende zugrunde, ist allerdings nicht erkennbar, welche rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung der Betroffene zu dem Konto bei der F. Bank AG und dem dort verbuchten Geld haben könnte.
Zivilrechtlich wurde der Betroffene durch den unterstellten Datenmissbrauch bei der Eröffnung des Kontos weder berechtigt noch verpflichtet. Unabhängig davon, ob die von einem Unbekannten online durchgeführte Kontoeröffnung von Deutschland oder von Frankreich aus erfolgt ist, bestimmt sich der rechtliche Rahmen des Kontovertrages nach deutschem Recht. Das folgt aus § 6 Buchstabe a der bei Kontoeröffnung geltenden AGB der F. Bank AG vom 11. Dezember 2018, worin eine zulässige Rechtswahl i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Rom I Verordnung getroffen ist (vgl. auch Palandt/Thron, BGB, 80. Aufl., Art. 4 Rom I Rn. 13). Nach den daher maßgeblichen Bestimmungen der Rechtsgeschäftslehre des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Betroffene nicht Vertragspartner des Kontoführungsvertrages geworden. Bei der unbefugten Abgabe von Erklärungen unter fremder Identität liegt, wenn die Identität des Erklärenden von Bedeutung ist, eine Identitätstäuschung vor. Das Risiko der Identitätstäuschung trägt zivilrechtlich der Erklärungsempfänger als Getäuschter und nicht der Identitätsinhaber (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09, juris). Für das Eingreifen von Rechtsscheintatbeständen (dazu Borges, NJW 2011, 2400 m.w.N.), die eine rechtliche Bindung des Betroffenen zur F. Bank AG und zu dem auf seinen Namen eröffneten Konto zur Folge haben könnten, ist nach Aktenlage nichts erkennbar. Wenn die Staatsanwaltschaft demgegenüber in ihrer Antragsschrift ohne weiteren Beleg behauptet, bei dem Betroffenen handele es sich um den „formalen Inhaber des Kontos IBAN DE…“, so vermag die Kammer nicht zu erkennen, wie diese „formale Inhaberschaft“ zivilrechtlich begründet sein soll und welche rechtliche Qualität ihr überhaupt beizumessen wäre. Mangels tragfähig belegter Rechtsstellung des Betroffenen im Verhältnis zur Bank ist der allein durch seinen – missbräuchlich verwendeten – Namen mit dem Konto verknüpfte Schein auch wirtschaftlich wertlos.
Nicht anders sieht das die F. Bank AG selbst, die das Konto kurzerhand gekündigt und den Restbetrag am 27. Juni 2019 intern gesichert hat, ohne versucht zu haben – jedenfalls geben das ihre bei der Akte befindlichen Äußerungen nicht her -, diesen Restbetrag dem Betroffenen zu überantworten.
e) Das Einziehungsverfahren gegen den Betroffenen als anvisierten Einziehungsbetroffenen hat nach alldem keine tragfähige tatsächliche Grundlage. Es war gegen ihn nicht zu eröffnen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO …


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