Strafrecht

Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins, Rechtskräftige Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, Keine Ausnahme von der Regelvermutung

Aktenzeichen  M 7 K 20.432 511

Datum:
22.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 42489
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 45 Abs. 2 S. 1
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2
WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b
WaffG § 46 Abs. 2
BJagdG § 18

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Parteien wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO angehört.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid des Landratsamts vom 7. Januar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nicht der Zeitpunkt der letztinstanzlichen strafgerichtlichen Entscheidung, sondern der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vorliegend des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 6 C 24.06 – juris Rn. 35).
Der in Nr. 1.1 angeordnete Widerruf der Waffenbesitzkarte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG ist rechtmäßig.
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt.
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
Das Gesetz stellt für die in der Regel anzunehmende Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen bestimmter Straftaten ab. Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 WaffG soll das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 54). Die Behörde darf dabei grundsätzlich von der Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben danach, dass die Behörde allenfalls in Sonderfällen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht oder nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen darf, etwa dann, wenn für sie ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1992 – 1 B 61/92 – juris Rn. 6). Dabei ist bereits eine einzige Verurteilung wegen einer gemeingefährlichen Straftat im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG ausreichend, die Regelvermutung zu begründen. Diese ist demnach grundsätzlich nicht schon dann entkräftet, wenn der Betroffene sonst strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Die Vermutungsregelung setzt zudem nicht voraus, dass außer der Verurteilung weitere nachteilige Umstände über den Waffenbesitzer bekannt geworden sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.9.1991 – 1 CB 24/91 – juris Rn. 7 m.w.N.). Ebenso wenig kommt es auf einen Bezug zum Umgang mit Waffen an. Wann die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit eingreift, wird nicht vorrangig nach der Art der begangenen Straftat bestimmt, sondern es wird allgemein auf die Rechtsfolgenseite, nämlich auf die Höhe der verhängten Strafe, abgestellt (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12/08 – juris Rn. 5 unter Verweis auf BTDrs 14/7758 S. 128).
Gegen den Kläger wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts … vom … Juli 2019 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2, § 69, § 69a StGB eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verhängt, so dass der Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG erfüllt ist. Der Strafbefehl steht dabei nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigem Strafurteil gleich, so dass vorliegend auf den im Strafbefehl erfolgten Strafausspruch abzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2007 – 19 CS 06.2210 – juris Rn. 25). Bei dem Delikt der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 316 StGB handelt es sich um eine gemeingefährliche Straftat, wie bereits aus der Stellung im 28. Abschnitt „Gemeingefährliche Straftaten“ des Strafgesetzbuches (§§ 306 bis 323c StGB) folgt. Da der Kläger zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde, ist auch die die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit begründende Tagessatzanzahl nach § 5 Abs. 2 WaffG erreicht.
Ein Ausnahmefall, der vorliegend ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte, ist nicht gegeben.
Zunächst ist bei einer rechtskräftigen Verurteilung ohnehin von der Richtigkeit der Verurteilung auszugehen und die Prüfung dahingehend zu beschränken, ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ausgeräumt ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2007 – 21 ZB 06.2540 – Rn. 5 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 22.4.1992 – 1 B 61/92 – zum früheren § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976). Dies betrifft nicht nur die materiellrechtliche Richtigkeit des Urteils bzw. Strafbefehls, sondern auch die Strafzumessung. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass die strafrechtliche Beurteilung auf einem Irrtum beruht oder die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht im Stande sind, den Vorfall ausnahmsweise besser und richtiger zu beurteilen, kommt eine Abweichung von einem rechtskräftigen Urteil bzw. Strafbefehl in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1992 – 1 B 61/92 – juris Rn. 6). Vorliegend besteht kein Anlass, an der Richtigkeit des Strafbefehls, insbesondere an der festgesetzten Tagessätzhöhe, zu zweifeln. Insbesondere vermag das Vorbringen des Bevollmächtigten des Klägers keinen Ausnahmefall zu begründen, dieser habe die Grenze von 60 Tagessätzen im Strafverfahren nicht gekannt und aufgrund dessen kein Rechtsmittel eingelegt, welches zu einer Reduzierung der Tagessatzanzahl hätte führen können. Denn der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten im Strafverfahren durchaus zunächst mit Schriftsatz vom … Juli 2019 Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen lassen. Dass er diesen mit Schriftsatz vom … August 2019 wieder hat zurücknehmen lassen, liegt somit alleinig im Verantwortungsbereich des Klägers. Vielmehr wäre es diesem ohne weiteres frei gestanden, den Einspruch aufrecht zu erhalten, um auf diesem Wege eine Reduzierung der Tagessatzanzahl zu erwirken.
Des Weiteren kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12/08 – juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch BayVGH in st. Rspr., z.B. B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 13) eine Abweichung von der Vermutung nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Maßstab für das Vorliegen eines Ausnahmefalls, der die Verfehlung des Betroffenen in einem milderen, von der waffenrechtlichen Regelwertung abweichenden Licht erscheinen lassen kann, ist allein die Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen wie sie in seinem damaligen Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.1991 – 1 CB 24.91 – juris Rn. 5).
Zwar entspricht die Strafe von 60 Tagessätzen gerade noch dem Rahmen, den § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG insoweit fordert. Allein, dass die Strafe in diesem „Mindestbereich“ angesiedelt ist, rechtfertigt aber ausweislich der Gesetzessystematik nicht ohne weiteres eine Abweichung. Entsprechend den dargelegten Grundsätzen sind bei der Prüfung, ob die Regelvermutung entkräftet werden könnte, jedoch nur tatbezogene Umstände zu berücksichtigen, so sie die abgeurteilten Verfehlungen ausnahmsweise in einem derart milden Licht erscheinen lassen könnten, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers im Regelfall begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit im konkreten Fall nicht gerechtfertigt sind. Dabei ist die Schwere der konkreten Verfehlung zu würdigen, zum Beispiel dahin, ob sie lediglich Bagatellcharakter hat sowie die Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2009 – 21 CS 09.520 juris – Rn. 4 m.w.N.). Vorliegend hat die Tat jedoch weder Bagatellcharakter noch erscheint sie aufgrund von Besonderheiten im Verhalten des Klägers in einem milderen Licht. Der Kläger hat vielmehr dadurch, dass er am … Juni 2019 gegen 23:35 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,73‰ – und damit deutlich im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit (vgl. hierzu Hecker in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, § 316 Rn. 8) – mit einem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, deutlich aufgezeigt, dass er mit Gefahren, die von seinem Verhalten für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter ausgehen, zu sorglos umgeht. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind aber nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dass der Kläger in der Vergangenheit straf- oder waffenrechtlich nicht auffällig wurde, ändert daran nichts, da die Prüfung des Ausnahmefalls in erster Linie tatbezogen erfolgt und bereits eine einzige Verurteilung die Regelvermutung begründet (vgl. dazu BayVGH, B.v. 11.5.2009 – 21 CS 09.520 – juris Rn. 6). Auch aus dem vom Klägerbevollmächtigten vorgelegten beruflichen Werdegang oder dem jagdlichen Lebenslauf des Klägers lässt sich nichts ableiten, das die konkret abgeurteilte Verfehlung des Klägers seinem Verhalten oder seiner Persönlichkeit nach in einem besonders milden Licht erscheinen lassen könnte. Nichts anderes ergibt sich schließlich auch aus dem vom Bevollmächtigten des Klägers vorgelegten Zertifikat über die Teilnahme an einer verkehrstherapeutischen Schulung (Vorbereitung zur MPU) vom 31. Oktober 2019, dem Gutachten über die Untersuchung von Haaren auf Ethylglucuronid im Rahmen der Fahreignungsdiagnostik der Forensisch Toxikologischen H2. GmbH vom 27. November 2019 oder der ebenfalls auf eine labortechnische Untersuchung von Haaren des Klägers auf Ethylglucunorid gestützten ärztlichen Bestätigung über eine Alkoholabstinenz im Zeitraum 14. August 2019 bis 24. August 2020. Denn dem Kläger wurden seine waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse vorliegend nicht aufgrund Eignungszweifeln oder Ungeeignetheit i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, § 6 WaffG, sondern aufgrund fehlender Zuverlässigkeit i.S.v. § 4 Nr. 2 Alt. 1, § 5 WaffG entzogen (s.o.). Soweit der Bevollmächtigte des Klägers in diesem Zusammenhang zudem vorbringt, dass die vorgelegten Bescheinigungen Beleg dafür seien, dass die Verfehlung dem Kläger eine Lehre gewesen sei und er in Zukunft vorsichtig im Umgang mit Alkohol sein werde, ist dies nicht geeignet, das der Verurteilung des Klägers zugrundeliegende Verhalten in einem besonders milden Licht erscheinen zu lassen. Denn diese stellen lediglich eine Reaktion auf die bereits erfolgte Verfehlung dar und sind daher erst im Rahmen eines etwaigen Verfahrens auf Neuerteilung der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse nach Ablauf der Sperrfrist des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG zu berücksichtigen.
Dementsprechend ist auch die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagscheins § 18 Satz 1 BJagdG gemäß § 18 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in Nr. 1.2 des Bescheids rechtmäßig. Denn nach § 18 Satz 1 BJagdG ist die zuständige Behörde in Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes fehlen. Entsprechend den obigen Ausführungen verfügt der Kläger jedoch nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit.
Schließlich bestehen auch gegen die mit dem Widerruf der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse verbundenen notwendigen Anordnungen in Nr. 1.3 (Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnisse im Original), Nr. 1.4 (Verpflichtung zur Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der Waffen und Munition) und Nr. 3 (Zwangsgeldandrohung) keine rechtlichen Bedenken. Die Folgeentscheidungen dienen der Umsetzung des Widerrufs der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse und stellen die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Abgabe der Erlaubnisurkunden sicher. Soweit dem Landratsamt dabei Ermessen eingeräumt ist, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Auch gegen die Kostenentscheidung (Nr. 4) sind rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich.
Daher war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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