Strafrecht

Zurückstufung eines Polizeibeamten um zwei Besoldungsstufen wegen Körperverletzung im Amt

Aktenzeichen  16a D 14.1992

Datum:
18.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG BayDG Art. 10, Art. 14, Art. 19 Abs. 1
StGB StGB § 113 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 340 Abs. 1
BeamtStG BeamtStG § 34 S. 3, § 47 Abs. 1 S. 2
GG GG Art. 2 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Bei einer Verurteilung eines Polizeihauptmeisters wegen Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung sowie Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen ist eine Zurückstufung um zwei Besoldungsstufen, aber keine Entfernung aus dem Dienst angemessen, wenn der Dienstherr und die Allgemeinheit das Vertrauen in den Beamten noch nicht endgültig verloren haben, weil erhebliche Milderungsgründe eingreifen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Geht einer Körperverletzung im Amt eine Verfolgungsjagd des Geschädigten voraus, bei der der Polizeibeamte sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hat, stellt dies einen erheblichen Milderungsgrund dar, der mit weiteren Milderungsgründen ein Absehen vom disziplinaren Höchstmaß der Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 19 DK 14.1201 2014-07-14 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Unter Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 14. Juli 2014 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A7) erkannt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. In Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 14. Juli 2014 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung um zwei Stufen in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A7) erkannt.
I.
Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche sind auch vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.
II.
1. Der dem Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts M* … vom 21. Mai 2013, zugrunde liegt, steht gemäß Art. 25, 55, 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach hat der Beklagte am 19. Oktober 2012 gemäß § 340 Abs. 1 StGB eine Körperverletzung im Amt begangen, als er den Einbrecher R., der ihn im Rahmen einer vorangegangenen Verfolgungsjagd durch einen Schlag auf den Kopf verletzt hatte, kurz nach dessen Verhaftung durch Kollegen mit dem von ihm parallel zum linken Unterarm gehaltenen Teleskopschlagstock, von dem ein Stück aus der Hand herausragte, in die Bauchregion schlug. Davor hatte er, während er auf den gefesselten und abgeführten R. aus etlicher Entfernung zuging, seine Kollegen K. und C aufgefordert, jetzt kurz mal wegzuschauen. Herr R., der den Beklagten zuvor noch gebeten hatte, ihn nicht zu schlagen, erlitt durch den relativ leichten Schlag leichte Schmerzen, jedoch keine bleibenden oder ernsthaften Verletzungen.
2. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt, der dem seit dem 26. Juli 2012 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts R … (Az.: 27 Cs 106 Js 23429/11) zugrunde liegt, ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts ebenfalls erwiesen. Die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl, mit dem gegen den Beklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 113 Abs. 1, 52, 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen à 35,– Euro verhängt worden ist, sind zwar nicht bindend (Art. 63 Abs. 1 Satz 1, 55, 25 Abs. 1 BayDG), der Senat kann sie dennoch gemäß Art. 25 Abs. 2 BayDG seinem Urteil ohne nochmalige Prüfung zugrunde legen. Diesen Vorfall hat der Beklagte in vollem Umfang eingeräumt. Weitere Ermittlungen waren deshalb nicht veranlasst. Es steht fest, dass er am 14. Oktober 2011 gegen Mitternacht in erheblich alkoholisiertem Zustand (2,09 Promille) nach einer privaten Feier, den F.M.R. ohne rechtfertigenden Grund ins Gesicht geschlagen hat, als dieser für sich und seine Begleitung die Jacken zurückforderte, die der Beklagte aus dem Lokal mitgenommen und fälschlicherweise aufgrund seines alkoholisierten Zustands für seine eigene und die eines Kollegen gehalten hatte. Als er daraufhin zur Verteidigung in den Schwitzkasten genommen wurde, schlug der Beklagte mit der rechten Hand in den Bauch des Geschädigten R. und verletzte ihn leicht im Gesicht. Gegen seine Identitätsfeststellung durch zwei als Polizeibeamte erkennbare Kollegen setzte er sich massiv zur Wehr, zeigte sich deutlich aggressiv und weigerte sich, den polizeilichen Anweisungen Folge zu leisten. Er trat mit den Beinen um sich, schubste eine Kollegin und trat mit den Füßen wild um sich, wobei er die Polizeibeamtin mehrfach am Körper traf. Hierdurch erlitt die Kollegin Hämatome und nicht unerhebliche Schmerzen.
III.
Mit seinem Verhalten hat der Beklagte ein einheitliches schweres Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG verwirklicht, weil er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat.
1. Bei der Körperverletzung im Amt im Rahmen der Verfolgungsjagd vom 19. Oktober 2012 liegt ein innerdienstliches Dienstvergehen vor. Der Beklagte hat durch sein Verhalten gegen seine Pflicht zur Achtung der Gesetze und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 340 Abs. 1 StGB, § 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen.
2. Bei den Körperverletzungshandlungen und dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 223 Abs. 1, 113 Abs. 1 StGB) im Rahmen des Vorfalls vom 14. Oktober 2011 handelt es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen. Das hierbei gezeigte Verhalten des Beklagten war nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beinträchtigen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Der Beklagte hat gegen seine Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, auch außerhalb des Dienstes ein Verhalten zu zeigen, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf als Polizeibeamter erfordert. Zwar kann außerdienstliches Verhalten den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es zur Beeinträchtigung des berufserforderlichen Vertrauens führt und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird jedoch in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn ein Polizeibeamter außer Dienst in erheblich alkoholisiertem Zustand vorsätzliche Körperverletzungsdelikte begeht und massiven Widerstand gegen polizeiliche Maßnahmen seiner Kollegen leistet. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9/14 – juris Rn. 22). Erhebliche vorsätzliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen deshalb auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen (vgl. insgesamt zur disziplinarrechtlichen Beurteilung außerdienstlicher vorsätzlicher Straftaten von Polizeibeamten BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9/14 – juris Rn. 10 ff.).
IV.
Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG einheitlich zu würdigen.
Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. In Anbetracht der erheblichen, zu Gunsten des Beklagten heranzuziehenden Milderungsgründe geht der Senat – auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beklagten, seines bisherigen dienstlichen Verhaltens und seiner erbrachten Leistungen – vorliegend davon aus, dass ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht eingetreten ist. Aufgrund des schwerwiegenden Dienstvergehens war der Beklagte aber gemäß Art. 10 BayDG um zwei Stufen in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A7 – Eingangsamt) zurückzustufen. Der Ausspruch dieser Maßnahme ist im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen und das Maß der Schuld unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten zur Überzeugung des Senats ausreichend, aber auch erforderlich.
Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 29.5.2008 – 2 C 59/07 – juris) zu § 13 BDG (BayVGH U.v. 23.9.2009 – 16a D 07.2355 – juris; U.v. 15.2.2012 – 16a D 10.1974; U.v. 21.1.2015 – 16a D 13.1904, Rn. 81; U.v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540, Rn. 61, U.v. 28.9.2016 – 16a D 14.991 – jeweils in juris).
1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastender und entlastender Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2014 – 2 B 37/12 – juris Rn. 18). Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst im Einzelfall bemessungsrelevante Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials haben die Gerichte eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist oder ein endgültiger Vertrauensverlust i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG eingetreten ist (BVerwG, U.v. 29.5.2008 – 2 C 59/07 – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 23.7.2014 – 16a D 12.2519 – juris Rn. 66).
Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B.v. 10.12.2015 – 2 C 6/14 – juris Rn. 16; B.v. 11.2.2014 – 2 B 37/12 – juris Rn. 20; B.v. 25.5.2012 – 2 B 133.11 – juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).
Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es – etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation – davon abweicht (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 14).
Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 15).
Bei der Anwendung des Bemessungskriteriums „Schwere des Dienstvergehens“ ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufge-führten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen (Art. 6 Abs. 1 BayDG). Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 20).
2. Fallen einem Beamten – wie hier – mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U.v. 28.9.2016 – 16a D 14.991 – juris Rn. 52; U.v. 13.7.2011 – 16a D 09.3127 – juris Rn. 127), also vorliegend nach der Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 StGB, für die der Beklagte zu 7 Monaten Freiheitsstrafe – zur Bewährung ausgesetzt – verurteilt wurde.
Nur dann, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, dass aufgrund des Fehlverhaltens ein endgültiger Vertrauensverlust in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung des Beamten eingetreten ist, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6/14 – juris Rn. 13). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewirken schwerwiegende Vorsatzstraftaten generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (U.v. 18.6.2015 – 2 C 9/14 – juris Rn. 27).
3. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es zunächst nur bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen hat (BVerwG, U.v. 19.8.2010 – 2 C 5.10 – juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 31), nunmehr in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (a.a.O. Rn. 19) ausdrücklich klargestellt, dass auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten ist. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen (zum Tatzeitpunkt) verhindert gleichzeitig, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, U.v. 19.8.2010 a.a.O. Rn. 22; U.v. 18.6.2015 a.a.O. juris Rn. 31). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Gesetzgebers bestimmt auf diese Weise, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind. Soweit das Bundesverwaltungsgericht bisher in bestimmten Fallkonstellationen, z.B. bei Zugriffsdelikten, maßgeblich auf andere Kriterien, wie z.B. die Schadenshöhe abgestellt hat, hält das Bundesverwaltungsgericht an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest (U.v. 10.12.2015 – 2 C 6/14, juris).
Das Amtsgericht M … hat den Beklagten wegen des ihm im Disziplinarverfahren zur Last gelegten Tatvorwurfs der Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die dabei im Falle des Beklagten zur Anwendung gekommene Strafnorm des § 340 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von 3 Monaten bis zu fünf Jahren vor. Begeht ein Beamter wie vorliegend innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren – hier sind es sogar bis zu fünf Jahre – vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 18.6.2015 a.a.O. juris Rn. 33 m.w.N.).
3.1 Ausgangspunkt für die Maßnahmezumessung im vorliegenden Fall war deshalb zunächst die Höchstmaßnahme, also die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß Art. 11 BayDG.
Bei der Ausübung des den Gerichten nach Art. 14 Abs. 1 BayDG eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind, sind alle be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beklagten zu berücksichtigen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerwG, U.v. 20.10.2005 – 2 C 12.04; U.v. 18.6.2015 a.a.O. – jeweils in juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich ausdrücklich klargestellt, dass die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens nur in Betracht kommt, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (BVerwG, U.v. 28.7.2011 – 2 C 16.10 – juris Rn. 29). Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, U.v. 23.7.2013 – 2 C 63.11 . juris Rn. 13). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich in besonderer Weise (BVerwG, U.v. 18.6.2015 a.a.O. – juris Rn. 36).
3.2 Hiervon ausgehend ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass das Fehlverhalten des Beklagten zwar schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG wiegt, der Beklagte – insbesondere unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und seines bisherigen dienstlichen Verhaltens – das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit jedoch noch nicht endgültig verloren hat und eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vorliegend weder als verhältnismäßig noch als erforderlich anzusehen ist. Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens nicht geboten.
Der Beklagte war zum Tatzeitpunkt am 19. Oktober 2012 gemeinsam mit Kollegen im Rahmen der Fahndung nach einem flüchtenden Einbrecher eingesetzt. Gegen 14:30 Uhr gelang es ihm, den Tatverdächtigen R. zu stellen. Durch einen Schlag auf den Kopf des Beklagten konnte sich der Tatverdächtige befreien und flüchten. Wenig später gelang es jedoch den Kollegen des Beklagten, den Flüchtigen festzunehmen. Als der Beklagte gegen 14:35 Uhr hinzukam, ging er auf den gefesselten Tatverdächtigen zu, forderte seine Kollegen auf, mal kurz wegzuschauen, nahm den parallel zum linken Unterarm gehaltenen Teleskopschlagstock und schlug den Tatverdächtigen mit dem aus der Hand herausstehenden Stück des Teleskopschlagstocks relativ leicht in die Bauchregion. Dieser erlitt leichte Schmerzen, jedoch keine bleibenden oder ernsthaften Verletzungen.
Der Beklagte hat hierdurch in Ausübung seines Dienstes eine vorsätzliche Körperverletzung begangen, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorlag, und damit als Polizeivollzugsbeamter in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr verstoßen und den Kernbereich seiner Dienstpflichten verletzt. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat insofern davon aus, dass aufgrund des räumlichen und zeitlichen Abstands zwischen dem Angriff auf den Beklagten und der Körperverletzung im Amt kein unmittelbarer Zusammenhang bestand.
Durch sein Verhalten hat der Beklagte die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse missbraucht, das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit erschüttert und in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei beeinträchtigt. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen, sie genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Das zur Ausübung dieser Ämter erforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Straftaten begehen (BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9/14, juris Rn. 22). Die Allgemeinheit kann und darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, zu deren Kernpflichten es gehört, die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen. Das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) besitzt einen besonders hohen Rang (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 5.3.2008 – 16a D 07.1368 – juris Rn. 25).
Zu Lasten des Beklagten spricht dabei vorliegend, dass er eine bereits gefesselte und damit widerstandsunfähige Person quasi im Rahmen eines „Racheakts“ körperlich misshandelt hat (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: November 2012, MatR/II Rn. 435/ 438, wonach vorsätzliche Tätigkeiten aus Rache gegen einen bereits Festgenommenen disziplinarrechtlich schwer wiegen und nur bei Vorliegen mildernder Umstände eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinarmaßnahme noch als ausreichend erscheint.). Auch der Senat geht grundsätzlich davon aus, dass es sich in schwerwiegenden Fällen, vor allem bei Übergriffen auf sich in (polizeilichem) Gewahrsam befindenden Personen angesichts der Tatsache, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen, im Regelfall die Dienstentfernung erforderlich ist (vgl. BayVGH, U.v. 5.3.2008 a.a.O. juris Rn. 25).
Zu Gunsten des Beklagten greifen vorliegend jedoch beträchtliche Milderungsgründe, die dazu führen, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht geboten ist.
Entlastungsgründe können sich aus allen Umständen ergeben. Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Als durchgreifende Entlastungsgründe kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt worden sind. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung, zum anderen tragen sie existentiellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr vorausgesetzt werden kann (BVerwG, U.v. 29.5.2008 – 2 C 59/07 – juris).
Vorliegend kann nach Auffassung des Senats nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der Beklagte am 19. Oktober 2012 aufgrund der vorangegangenen Verfolgungsjagd in einer außergewöhnlichen Einsatz- und Stresssituation befunden hat. Dem Senat ist zwar bewusst, dass der Beklagte als Polizeivollzugsbeamter bzw. als Mitglied einer zivilen Einsatzgruppe mit solchen besonderen Situationen vertraut ist. So wurden dem Beklagten für seinen besonderen Einsatz bei der Bekämpfung von Straßenkriminalität mehrfach (im Jahr 2006, 2008, 2009 und 2010) Sonderprämien gewährt. Gleichwohl geht der Senat aufgrund der der Körperverletzung im Amt vorausgegangen Verfolgungsjagd, in deren Verlauf der Beklagte durch den Geschädigten R. mit einem Schlag an den Kopf verletzt wurde, davon aus, dass sich der Beklagte zum Tatzeitpunkt in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hat. Nach dessen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, der auch durch seinen Kollegen POM C* … bestätigt wurde (s. Zeugenvernehmung des POM C … am 7. November 2012 im Ermittlungsvermerk der Kriminalpolizei vom 14.12.2012), schlug der Geschädigte R. dem Beklagten ins Gesicht, als dieser ihn festzunehmen versuchte, und verstrickte ihn in ein Gerangel. Hierbei konnte er fliehen und wurde vom Beklagten verfolgt. Die Verfolgung endete an einem Tor, über das der Geschädigte sprang. Hinter dem Tor wurde er von den Kollegen des Beklagten verhaftet und gefesselt. Als der Beklagte, dessen Kleidung aufgrund der Verfolgungsjagd zerrissen war und aus dessen Ohr infolge eines Risses in der Ohrmuschel Blut rann, um das Gebäude herum ging, um den Dieb zu identifizieren, kam es zur gegenständlichen Körperverletzung im Amt. Nach seinem eigenen Bekunden lag zwischen dem Ende der Verfolgungsjagd und dem Wiedersehen mit R. ca. eine Minute bzw. 100m Weg. Selbst bei einem etwas größeren zeitlichen Abstand – das Strafurteil vom 21. Mai 2013 hat 5 Minuten vom Beginn der Verfolgungsjagd bis zur Tat festgestellt – geht der Senat davon aus, dass die vorangegangenen, mit der Verfolgungsjagd zusammenhängenden Ereignisse zu einer zum Tatzeitpunkt noch nachwirkenden psychischen Ausnahmesituation beim Beklagten geführt haben, auch wenn aufgrund des räumlichen und zeitlichen Abstands die Provokation des Geschädigten R. die Tat des Beklagten nicht entschuldigen kann.
Dem Klinikbericht vom 15. November 2012 ist zu entnehmen, dass sich die Geschehnisse im Zusammenhang mit der Verfolgungsjagd auch nicht unmaßgeblich auf den Gesundheitszustand des Beklagten ausgewirkt haben. Zwar habe er im Anschluss an den Vorfall zunächst weiter gearbeitet, sich dann aber gegen 22:30 Uhr mit dem Krankenwagen in die Ambulanz der RoMed Klinik in B** … fahren lassen, nachdem bei ihm in häuslicher Umgebung Augenflimmern, Übelkeit und Erbrechen aufgetreten seien. Bei der Aufnahme habe er über starke Kopfschmerzen stirnseitig und innere Unruhe berichtet. In der Nacht vom 19. auf den 20. Oktober 2012 wurde der Beklagte aufgrund der diagnostizierten Schädel- und Beckenprellung stationär intensiv-medizinisch überwacht. Dies spricht dafür, dass der Beklagte durch den Schlag auf den Kopf und die anschließende Verfolgungsjagd gesundheitlich nicht unerheblich beeinträchtigt wurde.
Für das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation beim Beklagten ist auch heranzuziehen, dass der im Rahmen der mündlichen Verhandlung von dem Strafgericht zu seiner Einschätzung befragte Sachverständige Dr. B. erklärte, aufgrund der gesamten Umstände sei nicht auszuschließen, dass beim Beklagten zum Tatzeitpunkt die Voraussetzungen des § 21 StGB vorgelegen hätten. In der Folge wurde im Urteil des Amtsgerichts M … vom 21. Mai 2013 davon ausgegangen, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt erheblich eingeschränkt war und im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Beklagten ein Augenblicksversagen berücksichtigt.
Nach Auffassung des Senats kann sich der Beklagte zwar vorliegend nicht auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit mit der Folge berufen, dass dann die Höchstmaßnahme grundsätzlich nicht mehr ausgesprochen werden könnte (BVerwG, U.v. 25.3.2010 – 2 C 83/08 – juris Rn. 34; U.v. 11.1.2012 – 2 B 78/11 – juris Rn. 5). Im Hinblick auf die leicht einsehbare Kernpflicht des Beklagten, bereits in Gewahrsam genommene, wehrlose Tatverdächtige nicht zu verletzen, und angesichts seiner vor der Tat an die Kollegen gerichteten Aufforderung, wegzuschauen, legt das gezeigte Verhalten nahe, dass der Beklagte zum Tatzeitpunkt noch über einen ausreichenden Rest an Einsichts- und Steuerungsfähigkeit verfügte.
Gleichwohl hält der Senat dem Beklagten aufgrund der vorangegangenen Geschehnisse eine psychische Ausnahmesituation zum Tatzeitpunkt mildernd zu Gute, die zu einem Augenblicksversagen des Beklagten geführt hat, das in seiner disziplinarrechtlichen Beurteilung nicht anders als eine erheblich geminderte Schuldfähigkeit gesehen werden kann.
Zu Gunsten des Beklagten ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass er den Geschädigten R. mit dem herausstehenden Stück des Teleskopschlagstocks lediglich relativ leicht in der Bauchregion getroffen hat. Den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. im Untersuchungsbefund vom 25. Oktober 2012 zufolge lag die Intensität des Schlags nach objektivierbaren Gesichtspunkten im untersten Bereich und hatte keine schwerwiegenden oder bleibenden Folgen. Im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach mit besonderer Brutalität vorgenommene Körperverletzungshandlungen im Amt grundsätzlich die Höchstmaßnahme rechtfertigen, wirkt sich die vorliegend vergleichsweise geringe Intensität im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Gunsten des Beklagten aus (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 5.3.2008 a.a.O Rn. 32: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der nach vorangegangenem Angriff mit seinem Schlagstock aus stabilem Hartgummi achtmal auf den Kopf des Geschädigten einschlug und ihn erheblich verletzte; OVG NW, U.v. 10.3.1999 – 6d A 255/98.O – juris: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der den Geschädigten im Rahmen einer Festnahme mit einem Schlagstockhagel überfiel, obwohl dieser keinerlei Anstalten machte, sich den polizeilichen Anordnungen zu widersetzen; VGHBW, U.v 4.11.2008 – DL 16 S 616/08 – juris: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der einem eindeutig unterlegenen, erheblich alkoholisierten und schutzlos ausgelieferten Geschädigten nach vorangegangener Provokation infolge massiver Gewalteinwirkung einen doppelten Kieferbruch zufügte, so dass der Geschädigte zwei Monate lang nur flüssige Nahrung zu sich nehmen konnte und seither seinen Kiefer nicht mehr vollständig öffnen kann und U.v. 10.11.2006 – DL 16 S 22/06 – juris Rn. 53: Höchstmaßnahme bei einem Justizvollzugsbeamten, der einem Untersuchungshäftling nach einer vergleichsweisen belanglosen Provokation mit solcher Wucht einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, dass dieser zu Boden stürzte, in der Folgezeit zweimal kurz bewusstlos wurde und eine Halswirbelsäulendistorsion sowie ein Monokelhämatom erlitt, während sich der Beamte infolge des Schlags den Mittelhandknochen brach und rund 3 Monate dienstunfähig erkrankt war; OVG NW, U.v. 26.2.2014 – 3d A 2472/11.O – juris Rn. 47: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der in einer alltäglichen Einsatzsituation einen völlig arglosen Geschädigten mit Reizstoff eindeckte und ihm, nachdem er unter der Wirkung des Reizstoffes zu Boden gegangen war, einen Fußtritt in die Rippen versetzte).
Zugunsten des Beklagten kann vorliegend auch gewertet werden, dass der Geschädigte selbst an der Strafverfolgung kein Interesse zeigte und keinen Strafantrag gestellt hat. Trotz Schlagstockeinsatzes erfolgte zudem keine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, was den Schluss nahe legt, dass in der Art und Weise des konkreten Schlagstockeinsatzes durch den Beklagten keine gesteigerte Gefahr für erhebliche Verletzungen beim Geschädigten bestand (vgl. Schönke/Schröder a.a.O. § 224 Rn.1).
Zugunsten des Beklagten spricht auch, dass er bisher (bis auf die zugrunde gelegten Verurteilungen) weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist und er aufgrund seines überobligatorischen Einsatzes mehrfach Leistungsprämien erhalten hat. Auch seine hervorragenden dienstlichen Leistungen, die im Rahmen der letzten periodischen Beurteilung zu einer Bewertung mit 15 Punkten geführt haben, wirken sich im Rahmen der Prognoseentscheidung günstig aus.
Erschwerend wirkt sich zu Lasten des Beklagten allerdings der außerdienstliche Vorfall vom 14. Oktober 2011 aus, bei dem er sich in erheblich alkoholisiertem Zustand fremder Jacken bemächtigte und diese – irrtümlich für die eigenen haltend – körperlich gegen die tatsächlichen Eigentümer verteidigte, erheblichen Widerstand bei der Identitätsfeststellung gegenüber Kollegen leistete und hierbei eine Kollegin körperlich misshandelte. Auch wenn der Vorfall mit der Körperverletzung im Amt nicht vergleichbar ist, tritt er zu dieser mit nicht unerheblichem disziplinarischem Eigengewicht hinzu, zumal es sich ebenfalls um Körperverletzungsdelikte handelt. Jedoch ist zugunsten des Beklagten hierbei zu berücksichtigen, dass er bei Tatbegehung erheblich alkoholisiert war und sich in einem Zustand befand, der einer verminderten Schuldfähigkeit zumindest nahe kam. Auch das verhängte Strafmaß in Höhe von 50 Tagessätzen à 35,– Euro bewegt sich gemessen an den verwirklichten Delikten am untersten Rand einer möglichen Strafzumessung.
Der Senat geht davon aus, dass das inner- und außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten insgesamt – auch aufgrund der negativen Presseberichterstattung – zu einer schweren Schädigung des Ansehens der Polizei und des Berufsbeamtentums geführt hat, welche nur ausnahmeweise angesichts der besonderen Umstände und der hervorragenden Beurteilungen des Beklagten keinen endgültigen Vertrauensverlust mit sich bringt. Gerade auch im Hinblick auf die außerdienstlichen Pflichtverletzungen sieht der Senat zwar eine gewisse rücksichtslose Grundhaltung des Beklagten einhergehend mit der Neigung, sich im Hinblick auf die eigene Person über (dienstliche) Vorschriften hinwegzusetzen, jedoch geht der Senat – ähnlich wie der Dienstherr im Persönlichkeitsbild des Beklagten vom 1. Oktober 2012 – angesichts der hervorragenden Leistungen des Beklagten – noch von einer positiven Zukunftsprognose aus. Auch im dortigen Persönlichkeitsbild wurde seine Eignung als Polizeibeamter aufgrund der außerdienstlichen Pflichtverletzungen nicht grundsätzlich in Frage gestellt, vielmehr wurde ihm erhebliches Potential bescheinigt. Soweit das zweite Persönlichkeitsbild vom 17. Dezember 2013 dem Beklagten aufgrund des Vorfalls vom 19. Oktober 2012 eine Neigung zu innerdienstlichen Gewaltexzessen bescheinigt und insoweit zu einer negativen Zukunftsprognose gelangt, teilt der S enat diese Sichtweise auf den Beklagten im Hinblick auf die dargelegte psychische Ausnahmesituation zum Tatzeitpunkt und die Art und Weise der Tatbegehung unter Einbeziehung der bisherigen tadellosen Führung des Beamten seit seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass der Beklagte in Zukunft auch im privaten Bereich beim Umgang mit Alkohol besondere Vorsicht walten lässt und seine Dienstaufgaben pflichtgemäß erfüllen wird.
Im Rahmen der Gesamtschau der den Beklagten be- und entlastenden Umstände ist deshalb – auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beklagten – zwar keine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, aber eine deutliche Pflichtenmahnung in Form der Zurückstufung des Beamten um zwei Stufen in das Eingangsamt geboten. Diese Disziplinarmaßnahme ist aufgrund der erheblichen Milderungsgründe schuldangemessen und im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens und den damit einhergehenden Vertrauensschaden verhältnismäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG.
Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).


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