Europarecht
Vertragsärztliche Versorgung – Wirtschaftlichkeitsprüfung – Prüfmaßstab für Richtgrößenprüfungen – Regress – kein unzulässiger Grundrechtseingriff – rückwirkende Richtgrößenfestlegung
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Vertragsärztliche Versorgung – Wirtschaftlichkeitsprüfung – Prüfmaßstab für Richtgrößenprüfungen – Regress – kein unzulässiger Grundrechtseingriff – rückwirkende Richtgrößenfestlegung
Vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Versorgung – Ausübung der Tätigkeit nicht in der Rechtsform einer juristischen Person – kein Verstoß gegen Verfassungsrecht
(Vertragsarzt – schuldhafte Pflichtverletzung – gerichtliche Überprüfung – Rechtsschutz bei Quartalshonorarbescheiden und Voranfragen – Medizinprodukt – Herstellerangaben zur ungefähren Ergiebigkeit – Abweichungen des Vertragsarztes – keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung – Hinzurechnung des § 2 Abs 5 MPBetreibV zu den beachtenden Vorgaben des § 72 Abs 2 SGB 5 – Beachtung der Gebrauchsanweisungen und sonstiger Herstellerangaben)
Vertragsärztliche Versorgung – Verordnungsregress – keine Hemmung der vierjährigen Ausschlussfrist bei weder gesetzlich noch gesamtvertraglich vorgeschriebenem Prüfantrag – Hemmungsgrund – Wirtschaftlichkeitsprüfung
Vertragsärztliche Versorgung – Wirtschaftlichkeitsprüfung von Amts wegen – keine Hemmung der vierjährigen Ablauffrist durch einen Prüfantrag
Vertragspsychotherapeutische Versorgung – Sonderbedarfszulassung für ausschließlich Kinder und Jugendliche betreuende und versorgende Psychologische Psychotherapeuten – Korrektur älterer enger gefasster untergesetzlicher Normen analog zu geänderten gesetzlichen Regelungen
Vertragsärztliche Versorgung – Abgeltung der Kosten für ein mehrfach verwendbares ärztliches Instrument durch Gebührenordnungsposition des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen – keine gesonderte Kostenerstattung eines Einmal-Instruments
(Anfechtbarkeit gesonderter Feststellungen, Teilelemente und Vorfragen zur Bestimmung des vertragsärztlichen Honorars – Vier-Wochen-Frist in § 87b Abs 5 S 1 Halbs 2 SGB 5 ist eine Ordnungsfrist – Fortgeltung des bisherigen Regelleistungsvolumens nur bei nicht rechtzeitiger Zuweisung des neuen Regeleistungsvolumens)