Familienrecht
202 ObOWi 488/20
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202 ObOWi 488/20
Darlehensvertrag, Widerruf, Beschwerde, Widerrufsrecht, Widerrufsfrist, Annahmeverzug, Vertragsschluss, Verbraucherdarlehensvertrag, Pflichtangaben, Darlehen, Darlehensnehmer, Beschwerdeverfahren, Vertragsurkunde, Verbraucher, Art und Weise, Aussetzung des Verfahrens, richtlinienkonforme Auslegung
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ausgangsbeschränkungen in Bayerischer Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (§ 4 Abs 2, Abs 3, § 5 Nr 9 BayIfSMV ) – Unzulässigkeit wegen Subsidiarität gegenüber prinzipaler fachgerichtlicher Normenkontrolle (§ 47 Abs 1, Abs 6 VwGO, Art 5 BayAGVwGO )
Verletzung der Begründungspflicht
Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Versammlungsverbot – infektionsschutzrechtliches Versammlungsverbot (hier: § 3 Abs 1, Abs 6 CoronaVO ) muss im Rahmen der Ermessensausübung dem Grundrecht aus Art. 8 Abs 1 GG Rechnung tragen – Verantwortung für Minimierung von Infektionsrisiken trifft nicht allein Veranstalter – Pflicht der Versammlungsbehörde zur Kooperation mit dem Anmelder
Nichtannahme einer offensichtlich nicht hinreichend begründeten, mithin unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Zwangsvollstreckungssache – Ablehnung eines PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) mangels Gelegenheit zur Äußerung im Kostenverfahren – Gegenstandswertfestsetzung
Stattgebender Kammerbeschluss: Gehörsverletzung (Art 103 Abs 1 GG) durch Nichtberücksichtigung von Parteivorbringen im Zivilprozess bzgl Forderungen eines Energieversorgungsunternehmens