Familienrecht

202 ObOWi 488/20

Aktenzeichen  202 ObOWi 488/20

Datum:
20.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 46838
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

9 OWi 460 Js 27680/19 2019-11-25 Urt AGROSENHEIM AG Rosenheim

Tenor

I. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 25.11.2019 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.
Mit dem angefochtenen Urteil ist gegen den Betroffenen wegen einer als Führer eines Pkw am 05.04.2019 auf einer Autobahn fahrlässig begangenen Überschreitung der dort durch Zeichen 274 angeordneten außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km um 35 km/h eine Geldbuße von 120 Euro festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 OWiG darf die Rechtsbeschwerde daher nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat auf die eingehend dargelegten, mit der ständigen Rechtsprechung der Bußgeldsenate des Beschwerdegerichts (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19 = DAR 2020, 145 = BeckRS 2019, 31165 sowie zuletzt Beschluss vom 06.03.2020 – 202 ObOWi 2647/19 und 06.04.2020 – 201 ObOWi 291/20, jeweils m.w.N.) im Einklang stehenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft München in deren Antragsschrift vom 13.03.2020 Bezug. Die hierzu abgegebene Stellungnahme der Verteidigerin des Betroffenen vom 08.04.2020 lag dem Senat vor.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.


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