Staats- und Verfassungsrecht
Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen angegriffene rehabilitierungsrechtliche Entscheidungen sowie gegen § 1 Abs 5 StrRehaG bzw gegen § 1 Abs 5 StrRehaG iVm § 1 Abs 1 StrRehaG – auf Ergänzung des § 1 Abs 5 StrRehaG gerichtete Anträge unzulässig

