BGH zur Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten

Da die Einschaltung eines Anwalts nicht notwendig gewesen wäre, sprach der BGH den Ersatzpflichtigen von der Erstattung frei.

Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten

Wer durch einen Verkehrsunfall geschädigt wur­de, kann nur dann die Erstattung außer­gericht­licher Anwaltskosten zur Geltend­machung seines Anspruchs gegenüber seiner eigenen Versicherung verlangen, wenn es notwendig war, einen Anwalt zu konsultieren. Im vorliegenden Fall wurde dieser Anspruch verneint. Der BGH sprach den Ersatzpflichtigen von der Pflicht zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten frei, da der Versicherer seiner Zahlungspflicht unverzüglich nachkam, sodass die Einschaltung eines Anwalts nicht notwendig gewesen wäre.

BGH, Urteil vom 8. Mai 2012, Az. VI ZR 196/11

Wie setzen sich Anwaltskosten zusammen?

Anwaltskosten sind die Gebühren, die für die Dienstleistungen eines Anwalts anfallen. Sie umfassen:

  1. Beratungsgebühren: Kosten für rechtliche Beratung.
  2. Vertretungskosten: Gebühren für die Vertretung vor Gericht oder in außergerichtlichen Angelegenheiten.
  3. Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): In vielen Fällen werden die Anwaltskosten nach festen Sätzen im RVG berechnet, abhängig vom Streitwert und der Art der Leistung.
  4. Auslagen und Mehrwertsteuer: Zusätzlich können Kosten für Post, Telefon und Fahrt sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer anfallen.

Anwaltskosten können auch über Honorarvereinbarungen individuell festgelegt werden.

Was ist BGH?

Der BGH steht für den Bundesgerichtshof, das höchste Gericht in Deutschland für Zivil- und Strafsachen. Er befindet sich in Karlsruhe und sorgt dafür, dass die Rechtsprechung in diesen Bereichen in ganz Deutschland einheitlich bleibt. Der BGH überprüft die Entscheidungen der unteren Gerichte, wie der Oberlandesgerichte und Landgerichte, wenn sie angefochten werden. Dabei befasst er sich nicht mit der Tatsachenfeststellung, sondern prüft, ob das Recht korrekt angewendet wurde.

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