Weil Radfahrer die schwächeren Verkehrsteilnehmer sind, auf die Rücksicht genommen werden muss, könnte allgemein angenommen werden, dass diese nicht oder nicht voll für einen Unfall verantwortlich sein können. Hält sich aber ein Radfahrer, wie im Jahr 2018 verhandelten Fall des Oberlandesgerichts Hamm, nicht an die Vorschrift Rechts-vor-Links, kann es durchaus sein, dass den Autofahrer keine Schuld trifft. Auch wenn dieser nur einen Blechschaden hat, während der Radfahrer ins Krankenhaus muss. Weil der Radfahrer eindeutig das Vorfahrtsrecht missachtet hatte, schloss das Gericht auch eine Mithaftung aufgrund der allgemeinen Betriebsgefahr eines PKW aus.
Die Klägerin verlangte vom Radfahrer Schadensersatz für den Schaden an ihrem Fahrzeug und bekam schon in erster Instanz vor dem Landgericht Münster recht. Somit bestätigte das OLG Hamm im Beruffungsverfahren die Meinung des LG Münster.
OLG Hamm, Beschluss vom 02. Januar 2018, AZ. 7 U 44/17.
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