Verkehrsrecht

Anfechtungsklage, Anerkennung des Rechts, von einer spanischen Fahrerlaubnis im Inland, Gebrauch zu machen, gelegentlicher Cannabiskonsument, Teilnahme am Straßenverkehr mit 1, 3 ng/ml THC, vorgelegtes Gutachten verwertbar

Aktenzeichen  W 6 K 20.2084

Datum:
13.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 28680
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 3 Abs. 1
FeV § 28 Abs. 1 S. 3
FeV § 46 Abs. 1
FeV § 46 Abs. 5
FeV § 14 Abs. 1 S. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet.
1. Die Klage ist unzulässig, soweit beantragt wird, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die spanische Fahrerlaubnis wieder auszuhändigen. So wurde dem Kläger keineswegs die spanische Fahrerlaubnis entzogen, da es sich hierbei um eine ausländische Fahrerlaubnis handelt. Vielmehr wurde ihm das Recht aberkannt, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Sollte mit dem Antrag stattdessen die Aushändigung des spanischen (Karten-)Führerscheins des Klägers gemeint sein, so fehlt es diesem Antrag ebenfalls an der Zulässigkeit. Denn ausweislich der Akte wurde der vom Kläger vorgelegte spanische Führerschein nach Anbringen des Sperrvermerks (durchgestrichenes rotes „D“) mit Einwurf-Einschreiben vom 17. September 2020 übersandt (s. Einlieferungsbeleg Bl. 104a d. BA.). Der Beklagte ist damit nachweislich nicht mehr in Besitz der Fahrerlaubnis, sodass deren Aushändigung auch nicht verlangt werden kann.
2. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid des Landratsamts Kitzingen vom 13. August 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2020 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger ist nicht berechtigt, mit seiner spanischen Fahrerlaubnis am öffentlichen Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilzunehmen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Entziehungsbescheides sowie des Widerspruchsbescheides verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
2.1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Die Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 und Abs. 3 FeV finden gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 FeV auf die spanische Fahrerlaubnis des Klägers Anwendung und haben die Wirkung eine Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 46 Abs. 5 FeV), sodass das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt, § 46 Abs. 6 Satz 2 FeV.
Vorliegend ist der Kläger zur Überzeugung des Gerichts als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen, der mit der Fahrt am 8. Juli 2019 unter dem Einfluss von 1,3 ng/ml THC gegen das Trennungsgebot verstoßen hat. Das daraufhin zur Ausräumung von Zweifeln gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV geforderte und schließlich auch vorgelegte Gutachten des TÜV … vom 5. Juni 2020 ist verwertbar und kommt in nachvollziehbarer Weise zu dem Schluss, dass der Kläger auch zukünftig nicht den Konsum von Cannabis und das Fahren trennen können wird.
2.1.1. Der Kläger hatte am 8. Juli 2019 zum Zeitpunkt der Blutentnahme nachweislich 1,3 ng/ml THC im Blut und muss sich an seinen Äußerungen gegenüber dem Landratsamt bei seiner Vorsprache am 17. Februar 2020 – den Aktenvermerk hierzu hat er selbst unterzeichnet („genehmigt“) – festhalten lassen.
Nach seinen eigenen Angaben war der Kläger in der Vergangenheit gelegentlicher Konsument, seit er mit 18 Jahren zum ersten Mal Cannabis probierte. Er hat aber als er vor einigen Jahren nach Deutschland gekommen ist, zunächst nichts konsumiert, dann ca. zwei Jahre vor der Verkehrskontrolle am 8. Juli 2019 und dann erst wieder am Samstag – d.h. zwei Tage – vor der der Verkehrskontrolle. Der Kläger will Samstagnacht mit Freunden gemeinsam zwei Joints geraucht haben und könne sich nicht erklären, weshalb er fast zwei Tage später immer noch THC im Blut gehabt habe.
Es ist weder nachvollziehbar noch wurde es dargelegt, inwiefern bei diesen Angaben des Klägers persönlich überhaupt von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden könnte. Im Übrigen ist im Rahmen der Beweiswürdigung, ob der Betroffene mehr als einmal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat, vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch von der Polizei kontrolliert wird, die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss. Dabei ermöglichen die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC die Beurteilung, ob ein für einen bestimmten Zeitraum eingeräumter Konsum von Cannabis für die Konzentration ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden war, oder ob entweder kurz vor der Fahrt nochmals oder aber häufig Cannabis konsumiert worden ist (BayVGH, B.v. 23.3.2021 – 11 CS 20.2643, BeckRS 2021, 7419, m.w.N.). Die Nachweisbarkeit von THC im Serum nach Einzelkonsum beträgt lediglich sechs bis zwölf Stunden, ebenso wie beim Metabolit 11-OH-THC (Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung – Kommentar, 3. Aufl. 2018, S. 322). Aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens des Universitätsklinikums Bonn vom 16. Juli 2019 und der dort in der Blutprobe des Klägers nachgewiesenen Werte steht fest, dass ein vereinzelter Konsum zwei Tage vor der Verkehrskontrolle den Wert von 1,3 ng/ml THC jedenfalls nicht erklären kann. Vielmehr muss der Kläger am Tag der Kontrolle (8.7.2019) konsumiert haben, wofür auch die von der Polizei festgestellten Umstände (Marihuanageruch im Auto, entsprechende Utensilien, gerötete Augen) sprechen. Auch vor der Drogenvergangenheit des Klägers erscheint das absolut plausibel. Daher muss sich der Antragsteller an seinen Äußerungen festhalten lassen, die zur Überzeugung des Gerichts auf einen gelegentlichen Konsum schließen lassen.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das weitere Erklärungsverhalten des Klägers im Rahmen der Begutachtung beim TÜV … am 25. Mai 2020 zu seinem Marihuanakonsum in der Vergangenheit inkonsistent und teilweise widersprüchlich ist (Gutachten v. 5.6.2021). So gibt er bei der ärztlichen Untersuchung an, er habe „auf Parties 2mal pro Monat in einer Menge von je 2 Joints“ (Gutachten, S. 6) geraucht, beim psychologischen Untersuchungsgespräch habe er „wochenends mit den Kollegen“ geraucht, auf Nachfrage, ob es jedes Wochenende gewesen sei, sagt er „nein, 2x in 2 Monaten trafen sie sich […] 2-3 Joints immer zusammen mit 3 Leuten“ (Gutachten, S. 11). Zum konkreten Vorfall mit der Polizeikontrolle am 8. Juli 2019 (Montag) befragt, gibt der Kläger bei der ärztlichen Untersuchung „auch auf mehrmaliges Nachfragen“ an, er habe „am Samstag davor 2 Joint“ (Gutachten, S. 6) geraucht. Beim psychologischen Untersuchungsgespräch hingegen spricht er davon, er „habe mit [dem Kollegen] geraucht. Am nächsten Tag war Polizeikotrolle“ (Gutachten, S. 11). Das Aussageverhalten des Klägers hinsichtlich seines Cannabiskonsums insgesamt weckt erhebliche Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit und bestätigt und verfestigt den bereits aus dem Aussageverhalten des Klägers vom 17. Februar 2020 gewonnenen Eindruck, dass es sich beim Kläger um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten handelt.
Durch die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug am 8. Juli 2019 unter Einfluss von THC (1,3 ng/ml) haben sich weitere Zweifel an der Fahreignung des Klägers ergeben, welche die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV rechtfertigten. Nachdem dieses Gutachten vorgelegt wurde, kommt es aber nicht mehr darauf an, ob die Anordnung vom 29. Februar 2020 rechtmäßig gewesen ist.
2.1.2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Gutachten des TÜV … vom 25. Juni 2020 verwertbar. Es kommt unter Zugrundelegung der korrekten Tatsachen und Bewertungsmaßstäbe und unter Beachtung der Vorgaben des § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a zur FeV plausibel und nachvollziehbar zu dem Schluss, dass der Kläger auch zukünftig nicht zwischen Cannabiskonsum und Fahren trennen können wird.
So ist die Begründungsstruktur der Bewertung der Befunde im Gutachten (S. 12-14) in sich stringent und anhand des protokollierten Untersuchungsgesprächs, insbesondere der herausgegriffenen Passagen, nachvollziehbar. Insbesondere die Widersprüchlichkeit der Angaben des Klägers zu seinem Konsumverhalten im Allgemeinen sowie im Besonderen wird in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt und auf entsprechende Verweise bzw. Zitate gestützt. Eine mangelhafte Verständigung oder eine Sprachbarriere können dem Gutachten und insbesondere dem wiedergegebenen Gespräch nicht entnommen werden.
Im Einzelnen:
Soweit klägerseits eine etwaige Sprachbarriere bzw. ein introvertiertes Temperament als Umstände behauptet werden, die vom Gutachter nicht beachtet worden seien und deshalb der Verwertbarkeit der Aussagen entgegenstünden, kann damit der Kläger nicht durchdringen.
Hinsichtlich der fehlenden Offenheit und Aufklärungsbereitschaft des Klägers weist der Gutachter darauf hin, dass unter Berücksichtigung der vorliegend langfristig gewachsenen Drogenbeziehung alternativ von einer fehlenden Motivation und Bereitschaft zur kritischen Aufarbeitung der eigenen Drogenbeziehung oder von erheblichen Abwehrhaltungen, die für schwere und unaufgearbeitete Drogenmissbrauchsproblematiken typisch seien, auszugehen sei. Die entstandene verfestigte Beziehung zu Drogen mache nach Auffassung des Gutachters eine intensive Auseinandersetzung erforderlich. Dieser Schluss ist aus Sicht des Gerichts gerade unter Berücksichtigung der Drogenvergangenheit des Klägers und seiner widersprüchlichen Einlassungen zu seinem Konsumverhalten plausibel und nachvollziehbar. So vermag der Kläger zu keinem Zeitpunkt im Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren plausibel erklären, weshalb er, obwohl er nach eigenen Angaben während seines sechs-/siebenjährigen Aufenthalts in Deutschland kein Cannabis mehr geraucht haben will, plötzlich einen Joint mitraucht, der ihm von einem Kollegen angeboten wird. Zudem setzt sich der Kläger im Untersuchungsgespräch zu seinen Angaben zuvor gegenüber dem Landratsamt in Widerspruch, nachdem er einen Tag vor der Polizeikontrolle geraucht haben soll, nicht mehr zwei Tage zuvor – ungeachtet der Tatsache, dass sich keine der zeitlichen Angaben des Klägers mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Nachweisbarkeit von THC im Blut (max. 6-12 Stunden) vereinbaren lässt.
Eine Unverwertbarkeit ergibt sich auch nicht aus einem behaupteten sprachlichen Verständigungsproblem während der Begutachtung. Zwar ist die Muttersprache des Klägers Spanisch, dennoch sind seine Fähigkeiten in der deutschen Sprache offenkundig so weit entwickelt, dass er bereits im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren erkennbar in der Lage war, bei seiner persönlichen Vorsprache beim Landratsamt entsprechende Angaben zu machen. Darüber hinaus wird aus dem protokollierten Gesprächsverlauf im Gutachten des TÜV … ersichtlich, dass es dem Kläger ohne weiteres möglich war, die Fragen passend zu deren Zielrichtung zu beantworten. Aus dem Gutachten geht eindeutig hervor, dass eine Rückfrage erfolgte, wenn eine Frage nicht verstanden wurde. Daraufhin wurde die Frage so umformuliert, dass dem Kläger die Beantwortung möglich war. Es ist Standard, dass während des Untersuchungsgesprächs stets Rückfragen gestellt werden, um Missverständnisse zu vermeiden sowie Rückmeldungen über gutachterliche Schlussfolgerungen gegeben werden. Gegen eine mangelhafte oder unzureichende Verständigung spricht auch, dass der Kläger die durchgeführten psycho-physischen Leistungstests bewältigen konnte, denn hierzu sind die jeweiligen Erläuterungen zu den Aufgaben Voraussetzung zur Durchführung. Im Übrigen hätte dem Kläger die Möglichkeit offen gestanden, einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Auf diese Möglichkeit wird nach Auskunft des TÜV … bei Übersendung der Rechnung bezüglich des Untersuchungsentgelts hingewiesen.
Inwieweit eine introvertierte Persönlichkeit die Ergebnisse des Gutachtens infrage stellen könnte, ist weder ersichtlich noch dargelegt. So ist zum einen schon nicht vorgetragen, dass es sich bei dem Kläger um eine Person handeln sollte, welche besonders schüchtern oder im Gespräch mit Fremden besonders gehemmt sein könnte. So war es dem Kläger offensichtlich möglich, im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 17. Februar 2020 im Landratsamt Angaben zu machen. Zum anderen ist zu beachten, dass das Untersuchungsgespräch durch fachlich ausgebildete Psychologen durchgeführt wird, die aufgrund ihrer speziellen Ausbildung und Fachkenntnisse befähigt sind, die individuellen psychischen Aspekte des jeweiligen Probanden im Rahmen des Gesprächs und der sich daraus ergebenden Beurteilung zu berücksichtigen.
Die fachliche Einschätzung des Gutachters, die fehlende Offenheit und der verbleibende Aufarbeitungsbedarf u.a. der Konsummotive widerspreche einer absehbaren fundierten Änderung der Einstellung und des Verhaltens, erscheint daher sachgerecht und plausibel. Seitens des Klägers geäußerte Absichten zum Cannabisverzicht („er wolle das nicht“, Gutachten S. 12) bleiben abstrakt und oberflächlich, obwohl teilweise mehrmals nachgefragt wurde, um den Kläger zur ausführlicheren Angaben zu bewegen.
Die Schlussfolgerung, der Kläger bedürfe als Voraussetzung für eine dauerhaft sichere Straßenverkehrsanpassung eine zukünftige stabile Konsumkontrolle oder Drogenabstinenz, die derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne (Gutachten, S. 14), konnte der Kläger mit seinen Einwänden im Ergebnis weder erschüttern noch in Zweifel ziehen.
2.2. Damit war auf die Nichteignung des Klägers zu schließen, sodass ihm das Recht abzuerkennen war, von seiner spanischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.
Der Kläger hat seine Fahreignung zwischenzeitlich nicht wiedererlangt, auch wenn die sog. verfahrensrechtliche Einjahresfrist (BayVGH, B.v. 30.5.2005 – 11 CS 04.1767 – juris) mittlerweile abgelaufen ist. Es ist unter Zugrundelegung der vom Gutachter benannten Voraussetzungen zu fordern, dass der Kläger entweder eine stabile Konsumkontrolle oder Drogenabstinenz aufweisen muss (Gutachten, S. 14). Für keine der beiden Alternativen liegen auch nur hinreichend Anhaltspunkte vor, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger seine Fahreignung wiedererlangt haben könnte. Zwar hat der Kläger Abstinenz behauptet, diese jedoch nicht belegen können. Die im Regelfall geforderte zwölfmonatige Abstinenz müsste durch geeignete Urin- oder Haaranalysen nachgewiesen sein. Darüber hinaus stellt das Gutachten des TÜV … fest, dass ein Aufarbeitungsbedarf hinsichtlich der Drogenproblematik des Klägers und seiner Konsummotive besteht, um etwaige Veränderungen entsprechend zu fundieren. Diesbezüglich ist weder etwas vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Der bloße Zeitablauf kann nicht zur Wiedererlangung der Fahreignung führen.
3. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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