Verkehrsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis, Fehlende Befähigung, Älterer Kraftfahrer, Fahrprobe

Aktenzeichen  M 6 K 19.5114

Datum:
23.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 24916
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 46 Abs. 4
StVG § 2 Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 24. September 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO. Das Gericht folgt zunächst der zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheids und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Gründe ab, § 117 Abs. 5 VwGO. Weiter wird auf die Ausführungen im den Eilantrag ablehnenden Beschluss des Gerichts vom 27. März 2020 (M 6 S 19.5115) Bezug genommen und auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 6. Juli 2020 (11 CS 20.854) verwiesen. Lediglich darüber hinaus ist folgendes auszuführen:
Die in Ziffer 1 des Bescheids ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, da der Beklagte zurecht aufgrund des Gutachtens darauf geschlossen hat, dass der Kläger sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der genannten Gruppen erwiesen hat, § 46 Abs. 4 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV.
Das Gericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der durch den sachverständigen Gutachter getroffenen Feststellungen, insbesondere daran, dass der sachverständige Gutachter von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist.
Soweit der Kläger seine Überzeugung von der Fehlerhaftigkeit der Feststellungen damit begründet, die von dem sachverständigen Gutachter beschriebenen Verhaltensweisen seien nichtzutreffend, jedenfalls habe er sie nicht bemerkt bzw. seien sie ihm so nicht erinnerlich, hat das Gericht nach der Einvernahme des die Fahrprobe begleitenden Fahrlehrers als Zeugen keine Zweifel an der Richtigkeit der betreffenden Feststellungen. Der Zeuge hat die von dem sachverständigen Gutachter beschriebenen Auffälligkeiten zum Teil ausdrücklich bestätigt und keiner davon ausdrücklich widersprochen. Dass der Zeuge angibt, sich nach dem langen Zeitraum, der zwischen der Fahrprobe und der Einvernahme als Zeugen lag, nicht mehr an alles im Detail erinnern zu können, trägt aus Sicht des Gerichts ebenso zur Glaubhaftigkeit seiner Aussage bei wie die Auskunft, dass er derzeit nichts mit dem TÜV U* … zu tun habe. Da die Schilderungen des Klägers wenig substantiiert waren und die von ihm in Zweifel gezogenen Feststellungen vor allem auf seiner eigenen abweichenden Wahrnehmung beruhten, reicht bereits der Umstand, dass sich aus der Aussage des Zeugen nichts ergibt, was an den Feststellungen des sachverständigen Gutachters zweifeln ließe, um die auf das negative Zeugnis gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig zu beurteilen. Darüber hinaus hat sich der Zeuge jedoch sogar daran erinnert, einmal durch Abbremsen eingegriffen zu haben und bestätigt damit die vom Sachverständigen getroffene Feststellung.
Auch soweit der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen damit begründet, dass der Zeuge ihm nach der Fahrprobe gesagt habe, er sei gut gefahren, ergeben sich für das Gericht keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der von dem sachverständigen Gutachter getroffenen Feststelllungen. Der Zeuge war als Fahrlehrer für den sicheren Ablauf der Fahrprobe und gerade nicht für die Beurteilung der klägerischen Fahrleistung zuständig und hielt es nach seiner nachvollziehbaren Schilderung nicht für angezeigt, am Ende einer solchen Fahrprobe dem Probanden gegenüber eine Bewertung abzugeben, sondern es bei einer allgemeinen Formulierung zu belassen.
Da das Gericht auch nach der Einvernahme des Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel daran hat, dass der sachverständige Gutachter von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und auch keinerlei Anhaltspunkte für Zweifel an dessen Sachkunde oder Unparteilichkeit gegeben sind, ist insgesamt von der Richtigkeit der Feststellungen des sachverständigen Gutachters auszugehen (vgl. auch BayVGH, B.v. 6.7.2020 – 11 CS 20.854, juris Rn. 13 und VG München, B.v. 27.3.2020, M 6 S 19.5115, Rn. 31) und die hierauf gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig zu beurteilen.
Einwände gegen die Nebenentscheidungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. Zivilprozessordnung. Für die Streitwertfestsetzung maßgeblich sind nur die Fahrerlaubnisklassen A1, B und C1. Die Fahrerlaubnisklassen AM und L sind in der Klasse A1 bzw. B enthalten, § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 FeV.


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