Verkehrsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis nach negativer Fahrverhaltensprobe

Aktenzeichen  Au 7 S 16.508

Datum:
27.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV FeV § 11 Abs. 4, § 17, § 46 Abs. 4
StVG StVG § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 1 S. 1
VwGO VwGO § 80 Abs. 3 S. 1, Abs. 5

 

Leitsatz

An den Inhalt der nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO erforderlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung oder Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch. (redaktioneller Leitsatz)
Für die Überprüfung der Befähigung eines Kraftfahrers zum Führen eines Kraftfahrzeugs durch eine Fahrverhaltensprobe nach § 46 Abs. 4 S. 2 FeV müssen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 FeV nicht erfüllt sein; es muss vor Anordnung der Fahrprobe also insbesondere kein ärztliches oder medizinpsychologisches Gutachten vorliegen. (redaktioneller Leitsatz)
Im Grundsatz sind an eine Fahrprobe iSv § 46 Abs. 4 S. 2 FeV die gleichen bzw. vergleichbaren materiellen Anforderungen zu stellen wie an eine praktische Prüfung iSv § 17 FeV.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der am … 1941 geborene Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, A1, C1, C1E, M, L und T.
1. Die Polizeiinspektion … teilte der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners mit Schreiben vom 24. Januar 2014 mit, dass der Antragsteller laut einer telefonischen Mitteilung dabei beobachtet worden sei, wie er am 21. Januar 2014, gegen 16:53 Uhr, mit seinem Pkw (amtliches Kennzeichen: …) auf dem … in … extrem langsam gefahren und dennoch immer wieder auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Die daraufhin erfolgte polizeiliche Kontrolle des Antragstellers habe eine Atemalkoholkonzentration von 0,07 mg/l ergeben. Die geringe AAK sei wohl nicht der Grund für das beschriebene Fahrverhalten gewesen. Vermutlich sei dies eher altersbedingt.
Am 6. Oktober 2015 wurde dem Antragsgegner aufgrund einer amtlichen Mitteilung der Polizeiinspektion … bekannt, dass die Polizeidienststelle am 23. September 2015 telefonisch über einen in Schlangenlinien fahrenden Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … informiert worden sei. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle habe sich der Fahrer, der Antragsteller, einer freiwilligen Alkoholüberprüfung unterzogen, die keinen Alkoholkonsum ergeben habe. Auch sei kein Verdacht auf Drogen- oder Medikamentenbeeinflussung gegeben. Auf Vorhalt zu seiner Fahrweise habe der Antragsteller angegeben, er habe sich die Felder links und rechts der Fahrbahn angeschaut.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 äußerte der Antragsgegner unter Hinweis auf die Vorfälle vom 21. Januar 2014 und 23. September 20105 Zweifel daran, ob der Antragsteller noch in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen und führte aus, dass die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 4 i. V. m. § 11 Abs. 4 FeV deshalb die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen könne, um zu klären, ob die Befähigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen noch gegeben sei. Der Antragsteller wurde aufgefordert, bis zum 15. Januar 2016 seine Fahreignung durch die Ablegung einer Fahrverhaltensprobe nachzuweisen. Die Anordnung enthielt u. a. den Hinweis, dass die Fahrerlaubnisbehörde von der Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen könne, wenn er sich weigern sollte, sich der geforderten Begutachtung zu unterziehen.
Die Gutachtensanordnung wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 21. Oktober 2015 zugestellt.
Am 16. Januar 2016 ging das Gutachten der … GmbH über die am 8. Januar 2016 absolvierte einstündige Fahrprobe beim Antragsgegner ein.
Unter dem Punkt „Allgemein“ ist festgehalten: Fährt ohne Sehhilfe, 10 Übungsstunden Vorbereitung.
Unter dem Punkt „Fahrverhalten“ werden folgende Auffälligkeiten genannt:
Fahrzeugbedienung nicht ausreichend sicher, keine angepasste Geschwindigkeit auf dem Beschleunigungsstreifen, keine angepasste Geschwindigkeit auf dem Verzögerungsstreifen, ungenügende Verkehrsbeobachtung beim Abbiegen, keine /ungenügende Verkehrsbeobachtung beim Fahrstreifenwechsel, Probleme, den Fahrstreifen einzuhalten /kommt in Gegenverkehr, beachtet Verkehrszeichen nicht, beachtet mehrmals „rechts vor links“ nicht, reagiert nicht angepasst auf Verkehrszeichen, kann sich nicht anhand von Wegweisern orientieren, häufig Probleme, sich beim Abbiegen richtig einzuordnen.
Unter dem Punkt „Stellungnahme“ wird ausgeführt, der Antragsteller habe sich nach seiner Aussage am Tag der Fahrprobe gesundheitlich gut gefühlt. Die Anforderungen an den Probanden seien praxisnah und dem alltäglichen Ablauf angepasst gewesen. Im praktischen Fahrverhalten hätten sich in allen Bereichen erhebliche Leistungsschwächen gezeigt. Diese Fehlleistungen seien während des Ablaufs der Fahrprobe immer deutlicher geworden. Mehrmals sei ein Eingriff des Fahrlehrers nötig gewesen, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Nach den Beobachtungen der Fahrprobe sei das praktische Fahrverhalten nicht mehr ausreichend sicher.
Der Antragsteller könne die heutigen Anforderungen an den Straßenverkehr nicht mehr erfüllen. Eine weitere Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug solle unterbleiben. Gerade wegen der ungenügenden Verkehrsbeobachtung sollte eine Fahrerlaubnis mit Auflagen/Beschränkungen kein Ziel sein.
Der Prüfer des … hat laut Aktenvermerk vom 27. Januar 2016 in einem Telefonat mit der Fahrerlaubnisbehörde geäußert, dass er aufgrund der sehr negativ ausgefallenen Fahrprobe keine Möglichkeit sehe, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse L belassen werde. Ob nach einigen Fahrstunden eine erneute Fahrprobe mit Klasse L Sinn mache, sei äußerst zweifelhaft, da fundamentale Mängel vorlägen.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 wurde dem Antragsteller die Gelegenheit eingeräumt, zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis Stellung zu nehmen. Der Bevollmächtigte des Antragstellers führte mit Schreiben vom 18. Februar 2016 u. a. aus, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Fahrprobe sehr aufgeregt und der Prüfungssituation letztlich nicht gewachsen gewesen sei. Der Antragsteller habe seit 50 Jahren eine Fahrerlaubnis und sei noch nie im Straßenverkehr auffällig geworden. Nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit müsse zumindest geprüft werden, ob dem Antragsteller nicht die Fahrerlaubnis zum Führen landwirtschaftlicher Geräte belassen werden könne. Die Möglichkeit, seinen Traktor zu fahren, benötige der Antragsteller zur Aufrechterhaltung seiner landwirtschaftlichen Arbeitsstätte. Personal könne sich der alleinstehende Antragsteller nicht leisten. Mit dem Fahren eines Traktors sei ein wesentlich geringerer Gefahrenfaktor verbunden als mit dem Führen eines Pkw.
2. Mit Bescheid des Antragsgegners vom 10. März 2016 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen (B, BE, A1, C1, C1E, M, L und T) entzogen (Nr. 1 des Bescheidtenors). Er wurde verpflichtet, den am 10. Mai 1999 ausgestellten Führerschein unverzüglich, spätestens eine Woche nach Zustellung dieses Bescheids beim Antragsgegner abzugeben (Nr. 2 des Bescheidtenors). Für den Fall der Nichtbeachtung der in Nr. 2 des Bescheids festgelegten Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe des Führerscheins wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Nr. 3 des Bescheidtenors). Die sofortige Vollziehung der Nummer 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 4 des Bescheidstenors).
Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers laut Empfangsbestätigung am 17. März 2016 zugestellt.
Der Führerschein des Antragstellers wurde am 22. März 2016 beim Antragsgegner abgegeben.
3. Am 24. März 2016 wurde Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 10. März 2016 aufzuheben.
Gleichzeitig wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom 10. März 2016 wiederherzustellen.
Hilfsweise,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom 10. März 2016 bezogen auf die Führerscheinklassen L und T wiederherzustellen
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die besondere Begründung des Vollzugsinteresses sei nicht korrekt erfolgt, da sie nicht auf den konkreten Einzelfall abstelle und schemenhaft gehalten sei.
Das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiege das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit, da der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig sei. Der Antragsgegner habe seine Einschätzung der Ungeeignetheit auf einer nicht tauglichen Tatsachengrundlage getroffen. Die Vorfälle vom Januar 2014 und September 2015 lägen zeitlich weit auseinander. Zudem sei die Anordnung, ein Gutachten eines amtlich anerkannten Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr beizubringen, rechtswidrig gewesen. § 2 Abs. 8 StVG sehe vor, dass ein solches Gutachten grundsätzlich eingeholt werden könne. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1c StVG seien die Voraussetzungen hierfür in der FeV, insbesondere in § 11 FeV geregelt. Nach § 11 Abs. 4 FeV könne die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke des Absatzes 2 nur angeordnet werden, wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß (§ 11) Abs. 2 oder 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr zusätzlich erforderlich sei (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 FeV) oder bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen könne (§ 11 Abs. 4 Nr. 2 FeV). Ein Gutachten nach § 11 Abs. 2 bzw. 3 FeV sei nicht eingeholt worden. Auch liege beim Antragsteller keine Behinderung des Bewegungsapparates im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 2 FeV vor. Der Antragsgegner habe seine Entscheidung über die Nichteignung damit auf ein Gutachten gestützt, das der hierfür ermächtigte Verordnungsgeber für die Entscheidung so nicht vorgesehen habe. Gebe der Verordnungsgeber der Behörde aber vor, wie sie die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu ermitteln habe, habe sie kein Ermessen, von diesem Verfahren abzuweichen.
Bei Abwägung der beteiligten Interessen sei hier zu berücksichtigen, dass der allein lebende Antragsteller, der zwei Kühe, fünf Rinder und zwanzig Hühner zu versorgen habe, auf seinen Traktor angewiesen sei und seinen Lebensunterhalt mit dem Verdienst aus dieser Landwirtschaft bestreite. Demgegenüber stehe das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit. Einziger Anknüpfungspunkt, der auf ein Sicherheitsrisiko hinweise, sei die rechtswidrig angeordnete Fahrprobe, bei der der Antragsteller durch seine großen Prüfungsängste an einer befreiten und umsichtigen Fahrweise gehindert worden sei.
Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 11. April 2016,
den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
Der Entzug der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig, da sich der Antragsteller nachweislich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Die Anordnung der Fahrprobe sei gemäß § 46 Abs. 4 FeV erfolgt. Das Vorliegen eines ärztlichen oder medizinischpsychologischen Gutachtens sei hiernach nicht erforderlich. Unabhängig davon komme es nach der gängigen Rechtsprechung nach tatsächlicher Vorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens nicht mehr auf die Rechtmäßigkeit der Beibringungsaufforderung an. Das Gutachten der … Service GmbH vom 14. Januar 2016 komme zu dem Ergebnis, dass das praktische Fahrverhalten des Antragstellers nicht mehr ausreichend sicher sei und dieser die Anforderungen an den Straßenverkehr nicht mehr erfüllen könne. Daher habe der Antragsgegner die Fahrerlaubnis zwingend entziehen müssen. Die Forderung, dem Antragsteller im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zumindest die Fahrerlaubnis der Klassen L und T zu belassen, sei vor Erlass des Entzugsbescheids geprüft worden. Der amtliche Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr habe aber aufgrund des mangelhaften Fahrverhaltens des Antragstellers bei der Fahrprobe unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit keine Möglichkeit gesehen, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis für landwirtschaftliche Zugmaschinen zu belassen.
Mit Schriftsatz vom 20. April 2016 führte der Bevollmächtigte des Antragstellers u. a. aus, dass bzw. warum der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 5 StVG zum Führen von Kraftfahrzeugen befähigt sei. Dem Antragsteller seien zumindest die Führerscheinklassen L und T zu belassen. Zumindest für die Klasse L sei nach § 15 Abs. 2 FeV nur die Ablegung einer theoretischen Prüfung notwendig, die praktische Befähigung insofern nicht nachzuweisen. Die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit wögen bei der Klasse L nicht so schwer, als dass die persönlichen Interessen des Antragstellers dahinter anstehen müssten.
4. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Ebenso erweist sich der hilfsweise gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen T und L als zulässig, aber unbegründet.
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs genügt den formellen Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 VwGO. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung oder Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a. a. O. § 80 Rn. 36). Ein solcher Fall lag hier aus Sicht des Antragsgegners vor. Er hat vor diesem Hintergrund unter Nr. II.c) (S. 4 des Bescheids vom 10. März 2016) das besondere Interesse am sofortigen Vollzug unter Bezug auf den Einzelfall hinreichend begründet. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigenständige Interessenabwägung durchgeführt (BayVGH, B. v. 16.12.2015 – 11 CS 15.2377 – juris; B. v. 8.9.2015 – 11 CS 15.1634 – juris Rn. 6 m. w. N.).
2. Das Gericht hat bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine über die Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs hinausgehende, eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig weiter von seiner Fahrerlaubnis aller ihm erteilten Klassen, hilfsweise nur von der Fahrerlaubnis der Klassen L und T, Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbleibt. Hierbei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsachrechtsbehelfs ausschlaggebend, da am sofortigen Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes ebenso wenig ein öffentliches Interesse bestehen kann, wie an der aufschiebenden Wirkung eines offensichtlich unbegründeten Rechtsbehelfs. Insoweit ist eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten, aber auch ausreichend (vgl. zum Ganzen: Kopp/Schenke, 20. Aufl., § 80 RdNrn. 152 ff.).
Die summarische Prüfung fällt hier zu Ungunsten des Antragstellers aus. Es spricht nichts für einen Erfolg seiner Klage. Der Bescheid vom 10. März 2016, mit welchem ihm die Fahrerlaubnis nicht nur der Klassen B, BE, A1, C1, C1E und M, sondern auch der Klassen L und T entzogen wurde, ist sowohl in formeller als auch insbesondere in materieller Hinsicht rechtmäßig und kann den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Antragsgegner hat die Fahrerlaubnis des Antragstellers zu Recht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) entzogen, da der Antragsteller nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Es spricht auch nichts dafür, dass er noch die Befähigung zum Führen von (landwirtschaftlichen) Zugmaschinen der Klassen T und L besitzt.
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend wegen der unmittelbaren Klageerhebung der Zeitpunkt der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids an den Bevollmächtigten des Antragstellers, hier also der 17. März 2016 (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2012 – 11 ZB 12.2667 – juris).
a) Die Voraussetzungen, um zum Führen von Kraftfahrzeugen (aller Art) befähigt zu sein, werden in § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 FeV, die kumulativ vorliegen müssen, aufgezeigt. Die Überprüfung der Befähigung und die Folgen einer mangelnden Befähigung werden in § 46 Abs. 4 FeV geregelt. Die mit Schreiben des Antragsgegners vom 20. Oktober 2015 angeordnete Fahrverhaltensprobe, die bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr abzuleisten war, stellt gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV ein geeignetes Mittel dar, die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu überprüfen.
Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers geltend macht, dass die Gutachtensanordnung vom 20. Oktober 2015 deswegen rechtswidrig gewesen sei, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 4 FeV nicht vorliegen, verkennt er, dass mit dieser Anordnung nicht die Fahreignung (s. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG), deren Überprüfung sich nach §§ 11, 13 und 14 FeV richtet, sondern die Befähigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen überprüft werden sollte. Denn in der Gutachtensanordnung wird insofern eindeutig ausgeführt, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Gutachtens anordnen kann, um zu klären, ob die „Befähigung“ zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben ist (s. 1. Satz auf S. 2 der Gutachtensanordnung, Bl. 6 der Behördenakte). Dass im Falle der Überprüfung der Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs durch eine Fahrverhaltensprobe die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 FeV nicht erfüllt sein müssen, also insbesondere ein ärztliches oder medizinischpsychologisches Gutachten vor Anordnung der Fahrprobe nicht vorliegen muss (s. § 11 Abs. 4 Nr. 1 FeV) ergibt sich auch daraus, dass § 46 Abs. 4 Satz 3 FeV nur auf die entsprechende Anwendung von § 11 Abs. 6 bis 8 FeV, nicht dagegen auf § 11 Abs. 4 FeV verweist.
Die Berechtigung der Fahrerlaubnisbehörde, vom Antragsteller ein Gutachten über seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu fordern, war gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV gegeben. Denn die – vom Antragsteller nicht bestrittenen – Fahrverhaltensweisen, die er sowohl am 21. Januar 2014 (trotz extrem langsamer Fahrweise geriet er immer wieder auf die Gegenfahrbahn) als auch am 23. September 2015 (Fahren in Schlangenlinien) gezeigt hat, stellen in der Gesamtschau Tatsachen dar, die geeignet sind, Bedenken an seiner Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu wecken, insbesondere daran, ob er mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen (noch) vertraut ist (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 StVG) und ob er die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und (so insbesondere im vorliegenden Fall) zu ihrer praktischen Anwendung (noch) in der Lage ist.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung vom 20. Oktober 2015 bestehen aber deswegen, weil sie den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV wohl nicht gerecht wurde. Denn einerseits wird als Rechtsgrundlage für die Gutachtensanordnung zu Recht § 46 Abs. 4 FeV genannt, da im Falle des Antragstellers seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen überprüft werden sollte. Andererseits wird aber auch eine nicht zutreffende Rechtsgrundlage zitiert, nämlich § 11 Abs. 4 FeV, der nur die Gutachtensanordnung zur Klärung von Eignungszweifeln erlaubt und – wie vom Bevollmächtigten des Antragstellers zu Recht dargelegt – nur dann die Einholung eines Gutachtens des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr vorsieht, wenn entweder die Voraussetzungen der Nr. 1 oder der Nr. 2 des § 11 Abs. 4 FeV erfüllt sind.
b) Letztlich kann aber offen bleiben, ob die Gutachtensanordnung vom 20. Oktober 2015 rechtmäßig war oder nicht. Denn das geforderte Gutachten ist zur Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde gelangt, nachdem der Antragsteller die Fahrprobe am 8. Januar 2016 abgelegt hatte. Dadurch hat sich die Gutachtensanordnung in der Weise erledigt, als von einem seitens der Behörden rechtswidrig erlangten Gutachten nicht mehr gesprochen werden kann. Zudem wird durch die Begutachtung eine neue, selbstständige Tatsache geschaffen, die zu berücksichtigen ist. Ein Verbot, dieses Gutachten – insbesondere wenn dieses negativ ausgefallen ist – für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich weder aus den Vorschriften des StVG, noch aus den Vorschriften der FeV oder aus sonstigem Recht ableiten. Einem solchen Verbot stünde auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (vgl. BVerwG, U. v.18.3.1982 – 7 C 69/81 – BVerwGE 65, 157-167, juris Rn. 20; OVG MV, B. v.20.3.2008 – 1 M 12/08 – juris Rn. 7). Von einem Beweiserhebungsverbot könnte also in diesem Zusammenhang nicht auf ein Beweisverwertungsverbot geschlossen werden. Das Gutachten stellt deshalb eine neue, von der Behörde zu beachtende Tatsache dar (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.1996 – 11 B 14/96 – juris; VG München, U. v. 14.12.2014 – M 6a K 12.2546 – juris Rn. 18).
c) Im vorliegenden Fall ergibt sich die mangelnde Befähigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen – auch hinsichtlich der Klassen L und T – aus den Feststellungen im Gutachten der … GmbH vom 14. Januar 2016 (Bl. 15 der Behördenakte).
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller eine ausreichende Frist zur Absolvierung der Fahrprobe gewährt.
Die mit Schreiben des Antragsgegners vom 20. Oktober 2015 festgesetzte Frist zur Vorlage des Gutachtens bis 15. Januar 2016 räumte dem Antragsteller einen Zeitraum von über zweieinhalb Monaten ein, um sich mit Hilfe eines Fahrlehrers auf die Fahrprobe vorzubereiten. Diesen Zeitraum hat der Antragsteller auch genutzt, da er laut dem Gutachten vom 14. Januar 2016 vor der Fahrprobe am 8. Januar 2016 zehn Übungsstunden absolviert hat.
Das Gutachten der TÜV … GmbH vom 14. Januar 2016 begegnet im vorliegenden Eilverfahren keinen inhaltlichen Bedenken. Die formellen und materiellen Anforderungen an ein Gutachten im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV sind ersichtlich nicht eigens normiert, insbesondere gilt Anlage 4a zur FeV gemäß dem Wortlaut von § 11 Abs. 5 FeV nur für ärztliche bzw. medizinischpsychologische Untersuchungen und Gutachten. „Fahrproben“ von Inhabern einer Fahrerlaubnis sind zwar formell nicht praktische Prüfungen im Sinne von § 17 FeV, beide Prüfungsverfahren bezwecken jedoch die Feststellung der Befähigung im Sinne von § 2 Abs. 5 StVG. Dies rechtfertigt es zumindest im Grundsatz, an eine Fahrprobe im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV die gleichen bzw. vergleichbaren materiellen Anforderungen zu stellen wie an eine praktische Prüfung im Sinne von § 17 FeV. Die maßgeblichen Beurteilungskriterien können somit der Anlage 7 zur FeV, dort insbesondere der Nr. 2.1.5 hinsichtlich der Zielvorgabe für eine Prüfungsfahrt, entnommen werden. Danach muss ein Bewerber fähig sein, selbstständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Seine Fahrweise soll defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll er auch zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt, sie anzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist unter anderem auf folgende Verhaltensweisen zu achten:
automatische Kraftübertragung,
Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen,
Fahrgeschwindigkeit,
Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug,
Überholen und Vorbeifahren,
Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren und Bahnübergängen,
Abbiegen und Fahrstreifenwechsel,
Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen,
Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften
An solchen Kriterien wurde vom Prüfer ausweislich seiner Darstellung vom 14. Januar 2016 die Befähigung des Antragstellers gemessen. Somit kann angenommen werden, dass die Beurteilung anhand von sachgerechten Kriterien erfolgte. Im Gutachten wurden die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen angegeben. Im Einzelnen ist dabei festzuhalten, dass der Antragsteller über eine Dauer von 60 Minuten und eine Fahrstrecke von 38 km einer Fahrverhaltensbeobachtung unterzogen wurde. Dabei zeigten sich gravierende Mängel (s. Aufzählung unter „Fahrverhalten“). Zusammenfassend kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass sich in allen Bereichen erhebliche Leistungsschwächen gezeigt hätten. Die Fehlleistungen seien während des Ablaufs der Fahrprobe immer deutlicher geworden und es sei auch mehrmals ein Eingriff des Fahrlehrers erforderlich gewesen, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Das praktische Fahrverhalten sei nicht mehr ausreichend. Der Antragsteller könne die heutigen Anforderungen an den Straßenverkehr nicht mehr erfüllen. Gerade wegen der ungenügenden Verkehrsbeobachtung könne auch eine Fahrerlaubnis mit Auflagen/Beschränkungen kein Ziel sein.
Das Gericht hält die Ausführungen im Gutachten für schlüssig, nachvollziehbar und eindeutig. Dabei belegen insbesondere folgende Feststellungen unter dem Punkt „Fahrverhalten“, dass der Antragsteller auch zum Führen von Kraftfahrzeugen (Zugmaschinen) der Klassen L und T nicht befähigt ist, nämlich die ungenügende Verkehrsbeobachtung beim Abbiegen, keine bzw. ungenügende Verkehrsbeobachtung beim Fahrstreifenwechsel, Probleme, den Fahrstreifen einzuhalten/kommt in Gegenverkehr, beachtet Verkehrszeichen nicht, beachtet mehrmals „rechts vor links“ nicht, reagiert nicht angepasst auf Verkehrszeichen und hat häufig Probleme, sich beim Abbiegen richtig einzuordnen. Bei diesen Fehlleistungen handelt es sich gerade nicht um solche, die nur im Zusammenhang mit dem Führen eines Pkw auftreten und Auswirkungen zeitigen. Vielmehr können sich solche gravierenden Fahrmängel auch beim Führen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen der Klassen T und L, auch unter Berücksichtigung der besseren Wahrnehmbarkeit und der geringeren Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen solchen Typs, fatal auswirken. Zudem ist das Gefährdungspotential von landwirtschaftlichen Zugmaschinen, zumal sie ein wesentlich höheres Gesamtgewicht als Pkws aufweisen und mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 60 km/h ggf. in Kombination mit Anhängern (Fahrerlaubnisklasse T) bzw. einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h bzw. 25 km/h in Kombination mit Anhängern (Klasse L) gefahren werden können, nicht geringer als bei Pkws. Erschwerend kommt hinzu, dass sich die o.g. Fahrfehler auch noch nach mehrwöchiger Vorbereitung durch die Fahrschule (10 Übungsstunden) zeigten. Der Kraftfahrer, der die wesentlichen Verkehrsvorschriften nicht mehr beherrscht oder sein Fahrzeug technisch nicht mehr sicher lenken kann, begründet für die übrigen Verkehrsteilnehmer ebenso eine Gefahr wie der Kraftfahrer, der die weiteren in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen nicht mehr erfüllt.
Der Antragsgegner durfte daher von der erwiesenen Nichtbefähigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen entsprechend der ihm erteilten Fahrerlaubnisklassen, auch der Klassen T und L, ausgehen und die Fahrerlaubnis musste gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 4 Satz 1 FeV zwingend entzogen werden. Raum für eine Ermessensausübung, in deren Rahmen die Wichtigkeit insbesondere der Fahrerlaubnisklassen T und L für den Antragsteller hätte berücksichtigt werden können, blieb daher nicht.
d) Die Pflicht, den Führerschein abzuliefern, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV. Danach besteht auch im Fall einer angefochtenen Entziehungsverfügung die Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern, wenn die zuständige Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
Nach allem waren sowohl der Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).
Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung sind nur die Fahrerlaubnisklassen A1, BE C1E und T. Die Fahrerlaubnisklasse AM ist in der Klasse A1, die Fahrerlaubnisklasse L in der Klasse B enthalten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 FeV). Die Fahrerlaubnisklasse E wird nicht mehr streitwerterhöhend berücksichtigt. Damit ist der Streitwert nach Nrn. 1.5, 46.2 (2.500 EUR), 46.3 (5.000 EUR), 46.5 (5.000 EUR) und 46.9 (2.500 EUR) des Streitwertkatalogs 2013 mit 15.000 EUR anzusetzen, wobei dieser Wert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist.


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