Verkehrsrecht

Entzug der Fahrerlaubnis bei fehlender Fahreignung

Aktenzeichen  AN 10 S 15.02504

Datum:
15.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG StVG § 4 Abs. 5 S. 6 Nr. 1, Abs. 6 S. 1, § 29 Abs. 5 S. 1 aF, § 65 Abs. 3 Nr. 4
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

1. Mit dem seit dem 01.05.2014 geltenden § 4 Abs. 5 StVG haben Vormaßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde keine Warn- beziehungsweise Erziehungsfunktion. Auf die Kenntnis einer erlassenen Vormaßnahme kommt es daher für die Einbeziehung nachfolgender Verkehrsverstöße in das Fahreignungbewertungssystem nicht an. (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 S. 3 StVG tritt nur ein, wenn der Fahrerlaubnisbehörde am Tag des Erlasses der ergriffenen Maßnahme die weiteren Verkehrsverstöße bekannt sind, die zu einer Einstufung in eine höhere Stufe nach § 4 Abs. 5 S. 1 StVG führen. (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht verpflichtet, tagesaktuell vor Erlass der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG das Fahreignungsregister abzufragen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Dem Antragsteller wurde mit Bescheid vom 3. Dezember 2015 die Fahrerlaubnis (unter anderem der Klassen A, BE und C1E) gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG (Fahreignungs-Bewertungssystem) entzogen wegen des Erreichens von 8 Punkten.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat die als maßgeblich erachtete Punkteentwicklung im Rahmen der Bescheidsbegründung bzw. der Antragserwiderung wie folgt dargestellt:
Datum der
1. Tat
2. Entscheid.
3. Rechtskraft
Behörde/Gericht
Tatbestand:snummer/Tatbestandstext
1.
29.12.1999
27.06.2000
05.07.2000

Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG Tatkennziffer: A15
2.
02.12.2000
11.11.2003
11.11.2003

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1a, § 53, § 69a StGB Tatkennziffer: A23
3.
19.09.2005

Neuerteilung der Fahrerlaubnis
4.
06.10.2010
11.11.2010
17.05.2011

123624: Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnahmen oder hielten.
5.
13.01.2011
02.02.2011
11.05.2011

108601: Sie missachteten als Wartepflichtiger die Vorfahrt des von rechts kommenden Fahrzeugs. Es kam zum Unfall
6.
02.03.2011
29.03.2011
15.04.2011

123624: Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnahmen oder hielten
7.
28.10.2011
16.01.2012
02.02.2012

141725: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 51 (von 51 – 60) km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 80 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 131 km/h
§ 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG;
11.3.8. BKat, § 4 Abs. 1 BKatV (andere Kfz) Tab.: 741008
Eintragungen nach dem 01.05.2014:
Datum der
1. Tat
2. Entscheid.
3. Rechtskraft
Behörde/Gericht
Tatbestand:snummer/Tatbestandstext
8.
04.11.2014
17.02.2015
02.06.2015

103764: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 38 (von 31 – 40) km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 88 km/h
§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 11.3.6 BKat, § 4 Abs. 1 BKat (andere Kfz) Tab.: 703010
9.
10.11.2014
16.01.2015
08.07.2015

103765:
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 46 (von 41 – 50) km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 96 km/h
§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG;
11.3.7. BKat, § 4 Abs. 1 BKatV (andere Kfz) Tab.: 703010
Den vorgelegten Akten ist auch zu entnehmen, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Juli 2011 beim damaligen Stand von 9 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG (a.F.) verwarnt worden ist.
Ferner wurde er mit Schreiben vom 29. Juli 2015 beim Stand von 6 Punkten (nach neuem Recht) gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG (in der ab 1.5.2014 geltenden Fassung) verwarnt.
Der letzte Auszug aus dem Fahreignungsregister, welcher einen Stand von 8 Punkten ausweist, ging bei der Fahrerlaubnisbehörde am 17. Augst 2015 ein.
Der Antragsteller ließ gegen diesen Bescheid am 14. Dezember 2015 Anfechtungsklage erheben und im Eilverfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung des Eilantrags wurde vor allem vorgetragen, dass der Bescheid rechtswidrig sei, zum einen, weil der Antragsteller zwar am 12. Juli 2011 verwarnt worden sei, er jedoch bei der Umstellung von 9 Punkten auf 4 Punkte des neuen Rechts gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 StVG – erneut – hätte verwarnt werden müssen, was nicht geschehen sei.
Zum Zweiten sei der Antragsteller bei einem Stand von 6 Punkten mit Schreiben vom 29. Juli 2015 verwarnt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch bereits eine weitere Ordnungswidrigkeit (vom 10.11.2014) mit Rechtskraft vom 8. Juli in das Fahreignungsregister eingetragen gewesen. Vor Erlass der Verwarnung sei die Behörde verpflichtet gewesen, sich zu vergewissern, dass keine weiteren Punkte eingetragen seien. Dies habe sie pflichtwidrig unterlassen. Bei der Maßnahme müsse aber auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Ahndung abgestellt werden, denn die Bearbeitungsdauer der Behörden und die lange Postlaufzeit bei der Übersendung der Auskünfte durch das Kraftfahrt-Bundesamt könne nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, insbesondere da zu dieser Zeit die Post gestreikt habe. Der Punktestand sei deshalb nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG auf sieben Punkte zu reduzieren gewesen.
Zuletzt liege ein Verstoß gegen § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG vor. Danach seien Zuwiderhandlungen nur dann zu berücksichtigen, wenn deren Tilgungsfrist zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit noch nicht abgelaufen gewesen sei. Vor dem 1. Mai 2015 seien die Ordnungswidrigkeiten vom 6. Oktober 2010, 13. Januar 2011, 2. März 2011 sowie 28. Oktober 2011 eingetragen gewesen. Das Rechtskraftdatum der letztgenannten Tat sei der 2. Februar 2012 gewesen. Die Tilgungsfristen für diese Ordnungswidrigkeiten hätten 2 Jahre betragen und unter Berücksichtigung der Ablaufhemmung seien somit diese 4 Voreintragungen am 2. Februar 2014 tilgungsreif gewesen. Die neuen Verstöße, welche schließlich zum Entzug der Fahrerlaubnis geführt hätten, seien aber erst am 4. November 2014 bzw. 10. November 2014 begangen worden, somit nach Eintritt der Tilgungsreife der Voreintragungen. Diese hätten folglich gemäß § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG bei der Berechnung des Punktestandes nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.
Der Antragsgegner beantragte Antragsablehnung und führte unter anderem aus, dass die Maßnahmen der ersten Stufe bereits getroffen worden seien und der Punktestand der ersten Stufe nie unterschritten gewesen sei, ein Punktestand der ersten Stufe habe sich somit nicht neu im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ergeben. Auch sei entgegen dem Antragsvorbringen keine Reduzierung des Punktestandes veranlasst gewesen, da den einzelnen Maßnahmestufen des Fahreignungsbewertungssystems keine Warnfunktion mehr zugewiesen sei, ausschlagend für das Ergreifen der Maßnahmen sei somit der Punktestand, der sich auf Grund der zum Bearbeitungszeitpunkt gespeicherten Eintragungen ergebe. § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG seien daher nicht anzuwenden gewesen. Letztlich seien die 4 Ordnungswidrigkeiten aus den Jahren 2010 bzw. 2011 zu berücksichtigen gewesen. Die Tilgungsfrist für die Entscheidung vom 11. November 2003, rechtskräftig seit 11. November 2003, habe 10 Jahre betragen und nach der Regelung des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG (a.F.) erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 19. September 2005 begonnen. Somit sei die Tilgung dieser 4 Ordnungswidrigkeiten bis 19. September 2015 gehemmt gewesen. Im Zeitraum vom 10. November 2014 bis 19. September 2015 habe sich ein Stand von 8 Punkten ergeben, die spätere Verringerung des Punktestands sei nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG für das Ergreifen der Maßnahme der dritten Stufe nicht zu berücksichtigen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Antragsgegner vorgelegte Verwaltungsakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen einen Verwaltungsakt entfällt, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung können auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs berücksichtigt werden. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das vom Gesetz statuierte besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes das Aufschubinteresse des Betroffenen regelmäßig überwiegt.
Der angefochtene Bescheid vom 3. Dezember 2015 erscheint mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig, da sich für den Antragsteller mindestens 8 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ergeben haben und die Behörde damit nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet war, die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Kein Streit besteht zwischen den Beteiligten offenbar dahingehend, dass die im angefochtenen Bescheid aufgeführten Verkehrszuwiderhandlungen tatsächlich begangen worden sind. Auch ist unter den Beteiligten nicht strittig, dass die vom Antragsteller begangenen Verkehrszuwiderhandlungen jeweils mit der richtigen Punktzahl berücksichtigt worden sind. Insoweit ist nichts vorgetragen oder ansonsten ersichtlich.
Soweit der Antragsteller vorträgt, dass es einer – erneuten – Verwarnung, nunmehr im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG, bedurft hätte, kann dem nicht gefolgt werden. Entgegen diesem Vorbringen waren aus Anlass der Umstellung des Punktestandes gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG keine Maßnahmen des neuen Rechts zu treffen. Dies ergibt sich zum einen bereits aus § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG, der nicht von einem „Punktestand“ spricht, sondern von der am 1. Mai 2014 erreichten „Stufe“, welche den weiteren Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde zu legen ist. Zum anderen ergibt sich dies auch aus den Motiven des Gesetzgebers, wie sie in der Bundesratsdrucksache 799/12, Seite 98 ff., niedergelegt sind. Dort ist nicht lediglich von einer Umstellung der Punktestände die Rede, sondern es wird dort als Sinn der Regelung ausgeführt, dass jeder, der sich im bisherigen dreistufigen Punktesystem einer Maßnahmestufe befunden hat, in die entsprechende Maßnahmestufe des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems überführt wird (Unterstreichung durch das Gericht). Dies verdeutlichend führt auch § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG ausdrücklich aus, dass die Einordnung nach vorstehender Vorschrift für sich allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem führt.
Soweit der Antragsteller der Sache nach ferner vorträgt, dass eine Punktereduzierung im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG auf 7 Punkte vorzunehmen gewesen sei, kann auch dem nicht gefolgt werden. Bezogen auf den für die Berechnung maßgeblichen Stichtag 10. November 2014 waren für den Antragsteller acht Punkte entstanden.
Im Zeitpunkt der Kenntniserlangung (17.8.2015) der Behörde von der Tat vom 10. November 2014, deren Ahndung am 8. Juli März 2015 rechtskräftig wurde, war die Verwarnung vom 29. Juli 2015 (unstreitig) bereits ergangen, dadurch zumindest im wörtlichen Sinn von § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG ergriffen, womit eine Notwendigkeit ihrer Nachholung und der – erst – hiermit verbundenen Punktestandsanpassung im Sinne von § 4 Abs. 6 Sätze 2 und 3 StVG nicht gegeben war.
Eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG tritt nur ein, wenn der Fahrerlaubnisbehörde am Tag des Ausstellens der ergriffenen Maßnahme (hier also am 29.7.2015) weitere Verkehrsverstöße (bereits) bekannt sind, die zu einer Einstufung in eine höhere Stufe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG (hier Entzug) führen (so BayVGH, Urteil vom 11.8.2015 – Az.: 11 BV 15.909, juris, insbesondere Rn. 24). Ergänzend ist bei der vorliegenden Gestaltung auch noch darauf hinzuweisen, dass die hier maßgebliche Entscheidung zu der Ordnungswidrigkeit vom 10. November 2015 zwar bereits am 8. Juli 2015 rechtskräftig wurde, jedoch erst am 5. August 2015 in das Fahreignungsregister eingetragen wurde (vgl. Blatt 38 der Verwaltungsakte). Selbst bei der vom Antragsteller der Sache nach geforderten quasi tagesaktuellen Erkundigung bei Erlass der Verwarnung, hätte noch kein Eintrag im Register vorgelegen. Es könnte hier auch nicht von einer verzögerten Eintragung ausgegangen werden, denn an einem Zeitraum von weniger als einem Monat zwischen Rechtskraft und Eintragung der Entscheidung kann nichts erinnert werden. Diese Zeiträume sind durchaus üblich, wie sich etwa aus den unter dem 6. August 2015 mitgeteilten Eintragungen ergibt.
Dass es auf das rein faktische Ergreifen der Vormaßnahme (hier: Verwarnung) vor dem Ergreifen der Folgemaßnahme (hier: Entzug) ankommt, ist spätestens ab der Neufassung von § 4 Abs. 5 und 6 StVG am 5. Dezember 2014 durch das Gesetz vom 28. November 2014 (BGBl I S. 1802) anzunehmen.
Es ist zwar dem Antragsteller zuzugeben, dass unter der Geltung von § 4 StVG in der Fassung bis 30. April 2014 davon auszugehen war, dass sämtliche Verkehrszuwiderhandlungen, welche vor dem Ergehen der jeweiligen Vormaßnahme bereits begangen worden waren, von der Punktereduzierungsregelung des § 4 Abs. 5 StVG a. F. erfasst worden waren. Dies wurde aus der Warn- und Erziehungsfunktion der Vormaßnahmen abgeleitet, welche der Gesetzgeber der damaligen Regelung ausdrücklich zugeschrieben hatte (vgl. VkBl 98, 774). Vor diesem Hintergrund war es unmittelbar einsichtig, dass die Punkte, welche sich aus bereits vor Ergehen der Vormaßnahme begangenen Verkehrszuwiderhandlungen ergeben hatten, der Reduzierungsregel unterworfen wurden, da der Zweck der Vormaßnahmen zu diesen Tatzeitpunkten den Betroffenen noch nicht hatte erreichen können.
Diese Warn- und Erziehungsfunktion verfolgt das Gesetz jedenfalls nicht mehr in der Fassung ab dem 5. Dezember 2014. Dies zeigt sich – nun – eindeutig aus den Motiven des Gesetzgebers, wie sie sich aus der BT-Drs. 18/2775, insbesondere Seite 9 f. ergeben. Dort ist unter anderem ausgeführt:
„…
Von diesen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum ursprünglichen System wollte sich der Gesetzgeber für das ab 1. Mai 2014 geltende neue System mit den Erwägungen zur Punkteentstehung und zum Tattagsprinzip bewusst absetzen (Bundesratsdrucksache 799/12, S. 72).
Um den Systemwechsel deutlicher zu fassen und deutlicher zu machen, dass die bisherige zum Punktsystem ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Punkteberechnung im neuen System in diesem Detail erstreckt werden soll, wird nunmehr die vorliegende Klarstellung vorgenommen. Es kommt nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem demnach nicht darauf an, dass eine Maßnahme den Betroffenen vor der Begehung weiterer Verstöße erreicht und ihm die Möglichkeit zur Verhaltensänderung einräumt, bevor es zu weiteren Maßnahmen kommen darf. Denn das neue System kennt keine verpflichtende Seminarteilnahme und versteht den Erziehungsgedanken damit auch nicht so, dass jede einzelne Maßnahme den Fahrerlaubnis-Inhaber individuell ansprechen können muss in dem Sinne, dass nur sie die Verhaltensbeeinflussung bewirken kann. Die Erziehungswirkung liegt vielmehr dem Gesamtsystem als solchem zu Grunde, während die Stufen in erster Linie der Information des Betroffenen dienen. Die Maßnahmen stellen somit lediglich eine Information über den Stand im System dar.
… Mit Absatz 5 Satz 6 Nummer 1 soll verdeutlicht werden, dass Verkehrsverstöße auch dann mit Punkten zu bewerten sind, wenn sie vor der Einleitung einer Maßnahme des Fahreignungs-Bewertungssystems begangen worden sind, bei dieser Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnten, etwa weil deren Ahndung erst später Rechtskraft erlangt hat oder sie erst später im Fahreignungsregister eingetragen worden oder der Behörde zur Kenntnis gelangt sind. Absatz 5 Satz 6 Nummer 2 enthält den bisherigen, unveränderten Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 5 Satz 6.
Absatz 6 soll mit seiner Ausnahme vom Tattagsprinzip eindeutiger gefasst werden. Absatz 6 Satz 1 formuliert den Grundsatz des stufenweisen Ergreifens der Maßnahmen klarer. Insbesondere wird die Regelung deutlicher auf die Befugnis der Behörde bei der Maßnahmeergreifung konzentriert und klarer vom Entstehen der Punkte getrennt. Zwar gilt für die Punkteentstehung das Tattagsprinzip. Für das Ergreifen von Maßnahmen hat das Tattagsprinzip aber keine Relevanz, denn Maßnahmen können erst nach Rechtskraft (und Registrierung) der Entscheidung über die Tat und damit deutlich später an die Tat geknüpft werden. Die Prüfung der Behörde, ob die Maßnahme der vorangehenden Stufe bereits ergriffen worden ist, ist daher vom Kenntnisstand der Behörde bei der Bearbeitung zu beurteilen und beeinflusst das Entstehen von Punkten nicht. Absatz 6 Satz 2 enthält die Anweisung, die zunächst vorgesehene, aber noch nicht erteilte Maßnahmenstufe dann noch zu ergreifen, wenn der Punktestand bereits die darauf folgende Maßnahmenstufe erreicht hat. Eine Punktereduzierung in Satz 3 ist nur Folge dieser Maßnahmenergreifung und kein Selbstzweck. So spricht auch die Gesetzesbegründung in BR-Drucksache 799/12, S. 79 f von „für den praktischen Vollzug dieses Grundsatzes erforderlichen Anweisungen für die Punktereduzierungen … Ohne diese Anweisung der Punktereduzierung wäre das Verfahren weniger übersichtlich, weil dann Punktestand und Maßnahmenstufe auseinander fallen würden.“
Soweit der Antragsteller letztlich vorträgt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Maßnahme führenden Tat (hier dem 10.11.2014) die Ordnungswidrigkeiten gemäß vorstehender Nummern 4) bis 7) bereits tilgungsreif gewesen seien, nämlich am
2. Februar 2014, trifft dies nicht zu. Insoweit ist dem angefochtenen Bescheid zwar nicht entnehmbar, dass dem Antragsteller mit strafgerichtlicher Entscheidung vom 2. Dezember 2000, rechtskräftig seit 11. November 2003, die Fahrerlaubnis entzogen worden war, welche ihm erst am 19. September 2005 neu erteilt wurde. Es ist aber den Ausführungen des Antragsgegners beizutreten, dass diese vorgenannten 4 Ordnungswidrigkeiten zwar nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG (a.F.) i.V.m. § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG grundsätzlich einer zweijährigen Tilgungsfrist unterlagen. Bei mehreren Eintragungen im Register ist jedoch nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG (a.F.) die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Tilgungsvoraussetzungen gegeben sind. Die vorgenannte Straftat unterliegt nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG (a.F.) einer zehnjährigen Tilgungsfrist. Diese begann nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG (a.F.) mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 19. September 2005. Auf Grund dieser Entscheidung war die Tilgung der oben genannten 4 Ordnungswidrigkeiten bis 19. September 2015 gehemmt.
Erweist sich somit der angefochtene Bescheid als mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, so besteht auch kein Anlass, von dem durch § 4 Abs. 9 StVG statuierten Sofortvollzug durch eine gerichtliche Entscheidung abzugehen. Ziffer 2 des Bescheides (Ablieferungspflicht) beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV und konnte als Annex-Entscheidung mit der im Bescheid enthaltenen, der Vorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden, Begründung für sofort vollziehbar erklärt werden.
Da der Antragsteller mit seinem Antrag keinen Erfolg hatte, hat er auch gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2013.


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