Verkehrsrecht

Ersatz der Verbringungskosten

Aktenzeichen  15 C 696/17

Datum:
14.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 152859
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Coburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 7 Abs. 1
VVG § 115
BGB §§ 249 ff., § 255

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 116,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 116,28 € festgesetzt, § 48 Abs. 1 GKG.

Gründe

Die zulässige Klage ist umfassend begründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten nach dem Verkehrsunfall vom 03.11.2016, für welchen die Beklagte dem Grunde nach umfassend eintrittspflichtig ist, Anspruch auf weitere 116,28 € brutto gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 ff, BGB zu.
Die Beklagte hatte bei der vorgerichtlichen Schadensregulierung die Rechnungsposition „Verbringungskosten“ aus der Werkstattrechnung lediglich mit pauschal 80,00 € netto ausgeglichen. Indes steht dem Kläger Anspruch auf vollständigen Ausgleich mithin in Höhe des Differenzbetrages zu. Der Kläger hatte nach dem Verkehrsunfall ein Schadensgutachten eingeholt. Dort ist bereits die spätere Reparaturwerkstätte, … vom Sachverständigen als Reparaturfirma bezeichnet und Verbringungskosten mit 177,71 € netto angegeben, die sich genau so in der streitgegenständlichen Reparaturrechnung wiederfinden. Der Unfallgeschädigte muss sich auf die Kalkulation des Sachverständigen verlassen können und muss als Unfallgeschädigter nichts anderes veranlassen, als das Gutachten zur Grundlage seines Reparaturauftrags zu machen. Wenn dann ein Autohaus zu lange, zu teuer oder sonst außerhalb des Einflussbereichs des Auftraggebers unwirtschaftlich repariert, geht solches als sogenanntes „Werkstattrisiko“ nicht zu Lasten des Unfallgeschädigten. Der Gesetzgeber hat mit § 255 BGB die Möglichkeit eröffnet, dass sich für den Fall, dass sich das Werkstattrisiko realisiert hat, die eintrittspflichtige Versicherung bzw. der Schädiger etwaige Regressansprüche vom Unfallgeschädigten abtreten lassen kann. Ein solches Angebot zur Abtretung befindet sich bereits in der Klageschrift. Ein Bestreiten, dass tatsächlich eine Verbringung durchgeführt wurde, ist demzufolge unbeachtlich, so dass auch das Gericht den entsprechenden Beweisantritt der Klagepartei nicht für aufklärungsbedürftig hält, Denn weder weiß ein Auftraggeber und Unfallgeschädigter, ob seine Reparaturwerkstätte das Fahrzeug zu einer (wie weit entfernten?) Lackiererei verbracht hat noch weiß er, ob die Werkstätte zur konkret durchgeführten Reparatur üblicherweise zehn oder 15 Stunden brauchen wird oder dann tatsächlich gebraucht hat, Genau dies ist der Sinn, weshalb ein Schadensgutachten durch einen Kfz-Sachverständigen zur Schadensbezifferung erstellt wird.
Das Gericht nimmt aus einer Vielzahl hier geführter ähnlich gelagerter Rechtsstreitigkeiten irritiert zur Kenntnis, dass allgemeine Schadenersatzgrundsätze bei der beklagten Haftpflichtversicherung entweder unbekannt sind oder zu Lasten eines Unfallgeschädigten negiert werden, indem lediglich eine nicht nachvollziehbare Pauschale von 80 € auf Verbringungskosten gezahlt wird.
Rechnerisch ist der Betrag von 97,71 € netto aus der Differenz von 177,71 € netto und der bezahlten 80 € netto offen, so dass sich für den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Kläger der im Tenor zugesprochene Bruttobetrag von 116,28 € ergibt.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug, § 286 ff. BGB.
Kosten: § 91 Abs. 1 BGB
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO


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