Verkehrsrecht

Hinweisbeschluss, Schriftsatz, Stellungnahme, Prozessvertreter, Berufungserwiderung, II, dargelegt, Auffassung, Schriftsatzes, Senat, wiederholt

Aktenzeichen  8 U 101/20

Datum:
21.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 44470
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

8 U 101/20 2020-09-21 Hinweisbeschluss OLGBAMBERG OLG Bamberg

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 24.02.2020, Az.: 13 O 293/19 Fin, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das in Ziffer I) genannte Endurteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 29.800,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 24.02.2020, Az.: 13 O 293/19 Fin, war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 21.09.2020 Bezug genommen.
Die Prozessvertreter des Klägers haben mit Schriftsatz vom 22.09.2020 auf die Berufungserwiderung repliziert und ihre bisherigen Auffassungen wiederholt und vertieft. Eine separate Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats vom 21.09.2020 erfolgt dagegen nicht. Der Senat hält aber auch angesichts des Schriftsatzes der Klägervertreter vom 22.09.2020 an seiner Auffassung fest, die bereits im Hinweisbeschluss vom 21.09.2020 ausführlich dargelegt wurde.
Die Berufung des Klägers konnte mithin keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils basiert auf den §§ 708 Nr. 10, 709 S. 1, 2 i.V.m. § 711 S. 1, 2 ZPO.


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