Verkehrsrecht

Kosten für Verwarnung nach dem Fahreignungsbewertungssystem

Aktenzeichen  AN 10 K 18.00920

Datum:
19.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 37368
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, § 6a Abs. 2 S. 1
GebOStV Gebühren-Nr. 209

 

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 6a Abs. 2 S. 1 StVG ermächtigt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Amtshandlungen, die gebührenpflichtig sind, durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen, so u.a. nach Gebührennummer 209 der deswegen erlassenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) für Ermahnung oder Verwarnung nach dem Fahreignungsbewertungssystem. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis ist nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG beim Erreichen eines Punktestandes von sechs oder sieben Punkten schriftlich zu verwarnen, ohne dass der Behörde Ermessen eingeräumt ist, wenn für alle mitgeteilten Punkte zum Zeitpunkt der Verwarnung bzw. letzten Zuwiderhandlung noch keine Tilgung eingetreten ist. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die Kostenentscheidung im Schreiben vom 16. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, so dass die dagegen erhobene Anfechtungsklage keinen Erfolg haben kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Amtshandlungen bayerischer Behörden sind gemäß Art. 1 Abs. 1 BayKG kostenpflichtig. Dies gilt auch für die vom Beklagten vorgenommene Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 StVG, da hierfür eine sachliche Kostenfreiheit nach Art. 3 BayKG bzw. eine persönliche Gebührenfreiheit nach Art. 4 BayKG nicht gegeben ist. Diese allgemeine Regelung wird vorliegend überlagert durch die Vorschrift des § 6 a StVG, der das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, Amtshandlungen, die gebührenpflichtig sind, durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen. Im Übrigen findet nach § 6 a Abs. 3 ergänzend das Verwaltungskostengesetz Anwendung. Nach der deswegen erlassenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) werden für Amtshandlungen Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Des Weiteren werden, ohne dass dies vorliegend Streitgegenstand wäre, nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt auch Auslagen für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde festzusetzen sind. Kostengläubiger dabei ist nach § 3 GebOStV der Rechtsträger, der eine kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt, nämlich vorliegend der Beklagte. Kostenschuldner ist der Veranlasser der Amtshandlung, vorliegend der Kläger, der nicht unter die persönliche Gebührenfreiheit nach § 5 GebOSt fällt. Nach Gebührennummer 209 sind u.a. für Ermahnung oder Verwarnung nach dem Fahreignungsbewertungssystem Gebühren in Höhe der vom Beklagten festgesetzten 17,90 EUR vorgesehen.
Dies hat zur Folge, dass die Kostenentscheidung des Beklagten für die Verwarnung vom 16. April 2018 rechtmäßig ergangen ist.
Der Kläger ist auch deshalb Veranlasser dieser Verwarnung, weil er, wie dargelegt, zwischenzeitlich sechs Punkte im Fahreignungsregister angesammelt hatte. Die Sachbehandlung des Landratsamtes … war auch nach § 9 Abs. 5 des Bundesgebührengesetzes nicht unbillig, da die Mitteilung des Punktestandes und die darauf beruhende Verwarnung rechtmäßig ist. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 StVG ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines Punktestandes von sechs oder sieben Punkte schriftlich zu verwarnen. Die Berechnung der vom Kläger erreichten sechs Punkte im Fahreignungsregister ist auch ordnungsgemäß, da für alle mitgeteilten Punkte zum Zeitpunkt der Verwarnung bzw. letzter Zuwiderhandlung noch keine Tilgung angetreten ist. Die vom Kläger begangenen Ordnungswidrigkeiten vom 6. April 2016, vom 18 August 2016, vom 21. August 2017 und vom 31. August 2017, allesamt Geschwindigkeitsüberschreitungen, werden in zwei Jahren und sechs Monaten ab Bestands – bzw. Rechtskraft – getilgt, also vorliegend frühestens am 23. Dezember 2018. Auch die für den Kläger im damaligen Verkehrszentralregister noch eingetragenen fünf Punkte wegen einer Straftat der Körperverletzung waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Verwarnung am 16. April 2018 noch nicht getilgt, da sich die Tilgungsfristen diesbezüglich nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 bemessen, wonach die fünf Punkte im Verkehrszentralregister in zwei Punkte im Fahreignungsbewertungssystem umzurechnen sind und für die Tilgung § 29 StVG alter Fassung anzuwenden ist, wonach bei Entscheidungen wegen Straftaten, wie sie dem Kläger vorgeworfen werden, nach fünf Jahren getilgt werden. Da die Straftat der Körperverletzung des Klägers am 29. April 2013 rechtskräftig wurde, war Tilgung erst zum 29. April 2018 eingetreten. Die Verwarnung durch das Landratsamt … war somit rechtmäßig. Hier ist der Behörde auch kein Ermessen eingeräumt, sondern die Verwarnung ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Folge beim Ansammeln von mindestens sechs Punkten im Fahreignungsregister.
Dies hat zur Folge, dass die Kostenentscheidung im Schreiben vom 16. April 2018 rechtmäßig ist, weswegen der Kläger durch sie nicht in seinen Rechten verletzt ist. Die Klage ist damit vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.


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