Verkehrsrecht

Leistungen, Sozialhilfe, Eingliederungshilfe, Haftpflichtversicherung, Berufung, Kollision, Fahrzeug, form, Versicherung, Kenntnis, Ausparken, Streitwertfestsetzung, Anlage, Durchgangsverkehr, Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Aktenzeichen  10 U 1122/19

Datum:
9.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41777
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

10 U 1122/19 2019-12-20 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Berufung des Klägers vom 07.03.2019 gegen das Endurteil des LG München I vom 05.02.2019 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 50.000,00 €.

Gründe

A.
I. Gegenstand des Rechtsstreits sind auf den Kläger als überörtlichen Sozialhilfeträger übergegangene Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Am 03.06.1988 fuhr der Beklagte zu 2) mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) als Halterin (amtliches Kennz …) aus einer Parklücke in der W. straße 7 in M. aus. Er achtete hierbei nicht auf den vorfahrtsberechtigten Durchgangsverkehr und verließ sich beim Ausparken auf die Aussage der Beklagten zu 1), wonach er anfahren könne. Insofern bemerkt er nicht den Geschädigten … der sich auf einem Motorrad (amtliches Kennz …), mit Helm fahrend, im Rücken der Beklagten näherte. Es kam zur Kollision, wobei der Geschädigte stürzte und schwer verletzt wurde. Aufgrund dieser Verletzungen war bereits zu diesem Zeitpunkt absehbar, dass der Geschädigte in Zukunft nicht mehr erwerbsunfähig und auf Fremdbetreuung angewiesen sein würde. Der Geschädigte bezog vom Bezirk O. Sozialhilfe in Form von Eingliederungshilfe. Der zuständige Sachbearbeiter beim Bezirk O. als Sozialhilfeträger erlangte spätestens im Jahr 1991 Kenntnis von Regressansprüchen gegenüber den Beklagten. Mit Schreiben vom 17.01.1991 meldete der Bezirk O. Ansprüche bei der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 2) an (Anlage B2). Mit Schreiben vom 27.09.1994 ließ die Versicherung mitteilen, dass der geforderte Betrag überwiesen sei und bat um Auskünfte hinsichtlich weiterer Leistungen (Anlage B4). Im Juli 2003 schloss die Haftpflichtversicherung mit dem Geschädigten einen Abfindungsvergleich gegen Schlusszahlung von 450.000 €, mit dem auch künftige Ansprüche abgegolten sein sollten (Anlage B7). Der Landeswohlfahrtsverband H. als zwischenzeitlich örtlich zuständig gewordener Sozialhilfeträger erlangte spätestens mit Schreiben vom 27.06.2008 Kenntnis vom Vergleichsbeschluss (Anlage B5). In der Folge verzog der Geschädigte in den Zuständigkeitsbereich des Klägers als überörtlichen Sozialhilfeträger und stellte spätestens im Jahr 2015 Sozialhilfeantrag bei diesem, der dem zuständigen Sachbearbeiter spätestens in diesem Jahr bekannt wurde. Daraufhin wurde ihm seit dem 01.01.2017 Sozialhilfe in Form von Eingliederungshilfe gewährt, die ähnliche Posten wie die vom Bezirk O… gewährten Leistungen zum Gegenstand hatte.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm die Beklagten aus übergegangenem Recht verpflichtet sind, die ihm durch Sozialhilfegewährung entstandenen Schäden zu ersetzen.
Die Beklagten berufen sich auf Verjährung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Endurteils des LG München I vom 05.02.2019, durch welches die Klage wegen Verjährung abgewiesen wurde (Bl. 35/49 d.A.), Bezug genommen.
II. Gegen dieses Urteil legte der Kläger mit Schriftsatz vom 07.03.2019 Berufung ein (Bl. 59/60 d.A.), welche mit Schriftsatz vom 07.05.2019 (Bl. 67/78 d.A.) unter Vertiefung des erstinstanzlichen Parteivortrags begründet wurde.
Der Berufungskläger beantragt:
Das Endurteil des LG München I vom 05.02.2019, Aktenzeichen 20 O 7495/18, wird dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die Schäden zu ersetzen, die dem Kläger dadurch entstanden sind und noch entstehen, dass er seit 01.01.2017 aufgrund des Unfallereignisses vom 03.06.1988 in München an Herrn … geboren am 06.12.1965, Sozialhilfe gewährt.
Die Berufungsbeklagte beantragen unter Verteidigung des Ersturteils,
die Berufung zurückzuweisen.
III. Der Senat wies den Kläger mit Beschluss vom 20.12.2019 darauf hin, dass der Senat beabsichtige, die Berufung nach § 522 II ZPO zurückzuweisen (Bl. 88/96 d.A.).
Hierauf erwiderte der Kläger unter bloßem Bezug auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 17.02.2020 (Bl. 101/102 d. A.).
B.
I. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat nach einhelliger Überzeugung des Senats in der Sache keine Aussicht auf Erfolg und ist deshalb, da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordert, gem. § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen.
Zur Begründung wird zunächst gemäß § 522 II 3 ZPO auf den Hinweis des Senats Bezug genommen. Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage bleibt der Senat bei der im Hinweisbeschluss mitgeteilten Rechtsauffassung. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Hinweis des Senats findet sich im Schriftsatz vom 17.02.2020 (Bl. 101/102 d.A.) nicht, weshalb weitere Ausführungen entbehrlich sind.
II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO.


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