Verkehrsrecht

Notwendiger Inhalt eines Berufungsurteils

Aktenzeichen  VI ZR 1029/20

Datum:
15.6.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:150621UVIZR1029.20.0
Normen:
§ 540 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Leitsatz

Zum notwendigen Inhalt eines Berufungsurteils.

Verfahrensgang

vorgehend LG Leipzig, 17. Juni 2020, Az: 7 S 404/19vorgehend AG Leipzig, 6. September 2019, Az: 117 C 4982/18

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 2 und 3 wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 17. Juni 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
2
Der Kläger befuhr am 21. Mai 2018 mit seinem – bei der Drittwiderbeklagten haftpflichtversicherten – Pkw die linke Spur einer zweispurigen Straße in Leipzig. Die Beklagte zu 3 fuhr mit einem Pkw, dessen Halter der Beklagte zu 2 ist, und der zum damaligen Zeitpunkt bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert war, auf der rechten Spur derselben Straße in dieselbe Richtung. Es kam zur Kollision beider Fahrzeuge, die beide beschädigt wurden.
3
Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner Ersatz seiner Reparatur- und Sachverständigenkosten sowie eine Unkostenpauschale, insgesamt 2.420,05 €, und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 €, jeweils zzgl. Zinsen. Der Beklagte zu 2 begehrt mit der Widerklage und Drittwiderklage vom Kläger und dem drittwiderbeklagten Versicherer als Gesamtschuldner Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 3.221,39 € netto, Ersatz einer Wertminderung von 300 €, eine Auslagenpauschale von 25 €, Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 €, jeweils zzgl. Zinsen, und die Feststellung, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zum Ersatz weiterer Schäden aus dem Unfallereignis verpflichtet sind.
4
Das Amtsgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagten zu 1 bis 3 gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.210,03 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,75 €, jeweils zzgl. Zinsen, zu zahlen. Auf die Widerklage und Drittwiderklage des Beklagten zu 2 hat das Amtsgericht den Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 2 einen Betrag von 1.773,20 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 255,85 €, jeweils zzgl. Zinsen, zu zahlen und festgestellt, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verpflichtet sind, 50 % aller weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 21. Mai 2018 zu zahlen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im Übrigen hat es die Widerklage abgewiesen.
5
Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten zu 2 und 3 ihre Berufungsanträge weiter.


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