Verkehrsrecht

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Konsum harter Drogen

Aktenzeichen  11 CS 16.1157

Datum:
20.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV FeV § 11 Abs. 1 S. 2, Abs. 7, Abs. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3

 

Leitsatz

Es ist Sache der Fahrerlaubnisbehörde, die Tatsachen, die zur Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers führen, darzulegen und ggf. nachzuweisen und dabei auch die gegen die Ungeeignetheit sprechenden Umstände ausreichend zu würdigen. Der Betroffene ist grundsätzlich nur verpflichtet, an der Aufklärung von aus bekannten Tatsachen resultierenden Eignungszweifeln mitzuwirken. Behauptet der Betroffene nachvollziehbar eine mindestens einjährige Drogenabstinenz und unterwirft sich einem Drogenkontrollprogramm, bei dem er jederzeit und unvorhersehbar mit einer Kontrolluntersuchung rechnen muss, so kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden kann (Fortführung BayVGH BeckRS 2015, 48548; entgegen VGH Mannheim NJW 2014, 2517). (redaktioneller Leitsatz)
Wer im Rahmen eines Drogenscreenings trotz ausdrücklicher Hinweise und einer konkreten Nachfrage der Begutachtungsstelle die Einnahme eines Medikaments (hier: Tramadol) nicht angegeben hat, hat die Aufklärung der behaupteten Drogenabstinenz in vorwerfbarer Weise behindert, so dass der Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung im Hinblick auf die erforderliche Abstinenz nicht geführt ist. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

6 S 16.1354 2016-05-13 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alt, erteilt vor 1990) sowie der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.
Am 23. Dezember 2013 fand die Kriminalpolizei in der Wohnung des Antragstellers 2,87 g Marihuana, 0,85 g Amphetamin, 3 blaue Ecstasy-Tabletten und Rauschgiftutensilien. In seiner Beschuldigtenvernehmung am selben Tag (Bl. 28 der Behördenakte) erklärte der Antragsteller hierzu, in Einzelkäufen insgesamt 20 XTC, 2 g PEP und ca. 50 g Marihuana gekauft und es vom Sommer bis jetzt konsumiert zu haben.
Nach einem Zwischenbericht der Kriminalpolizeiinspektion Ingolstadt vom 22. September 2015 erwarb der Antragsteller am 5., 14. und 15. August 2014 insgesamt 3 g Kokain. Bei der erneuten Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers am 14. Oktober 2015 konnte laut Schlussvermerk der Kriminalpolizeiinspektion Ingolstadt vom 15. Oktober 2015 u. a. eine Feinwaage mit weißen Pulveranhaftungen sichergestellt werden. Bei den Anhaftungen auf der Feinwaage habe ein DrugWipe Wischtest positiv auf Cannabis, Amphetamine und Kokain reagiert. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Ingolstadt vom 20. Oktober 2015 wurde das Verfahren insoweit eingestellt. Der Nachweis konkreter Straftaten sei derzeit nicht zu führen. Ein sicherer Rückschluss auf den Antragsteller als Besteller oder Empfänger der Sendungen sei nicht möglich. Hinsichtlich des Umgangs mit einer geringen Menge an Cannabisprodukten (6,29 g Tabak-Marihuana-Gemisch) wurde von der Verfolgung gemäß § 31 a Abs. 1 BtMG abgesehen.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 8. Februar 2017 mit einem vorherigen Drogenkontrollprogramm mit zwölf Urinscreenings für die Dauer von zwölf Monaten auf. Der Antragsteller vereinbarte daraufhin mit der TÜV Süd Live Service GmbH am 24. Dezember 2015 die Durchführung eines Drogenabstinenzkontrollprogramms.
Bereits die erste Urinprobe des Antragstellers vom 15. Januar 2016 erbrachte ein für Opiate positives Ergebnis. Der Antragsteller ließ hierzu durch seinen Bevollmächtigten erklären, am Vortag, dem 14. Januar 2016, habe er wegen besonders intensiver Rückenschmerzen Tramadol eingenommen. Dieses Medikament sei ihm ebenso wie Ibuprofen von den behandelnden Ärzten verschrieben worden. Er legte hierzu ein ärztliches Attest vom 15. Februar 2016 vor, worin das Leiden des Antragstellers bestätigt wird; er benötige Schmerzmittel wie Ibuprofen und Tramadol bei Bedarf. Da der Antragsteller Tramadol nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich, d. h. selten einnehme, sei er der Meinung gewesen, dies bei der Probenabgabe nicht angeben zu müssen.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2016 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn unter Androhung von Zwangsmitteln zur Rückgabe des Führerscheins (Nrn. 2 und 3) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Nr. 4).
Über die hiergegen eingereichte Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Mai 2016 abgelehnt. Entgegen der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs führe auch nach dem Ablauf der „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ nur der Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz zur Wiedererlangung der Fahreignung.
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegentritt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.
a) Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, ist im Regelfall zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet (§ 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV] vom 18.12.2010 [BGBl S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.10.2015 [BGBl I S. 1674]). Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis (§ 46 Abs. 6 Satz 1 FeV).
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch betäubungsmittelabhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin Betäubungsmittel einnimmt. Die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens unterbleibt allerdings, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (§ 11 Abs. 7 FeV).
b) Der Anordnung der Antragsgegnerin zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hat sich der Antragsteller nicht widersetzt. In seiner Wohnung hatte die Polizei am 23. Dezember 2013 2,87 g Marihuana, 0,85 g Amphetamin, 3 blaue Ecstasy-Tabletten und Rauschgiftutensilien aufgefunden. In seiner Beschuldigtenvernehmung am selben Tag (Bl. 28 der Behördenakte) erklärte der Antragsteller hierzu, in Einzelkäufen insgesamt 20 XTC (Ecstasy), 2 g PEP (Amphetamin) und ca. 50 g Marihuana gekauft und es vom Sommer bis jetzt konsumiert zu haben. Den Eigenkonsum bestreitet der Antragsteller in der Beschwerde nicht mehr.
Grundsätzlich hätte dieser Konsum harter Drogen auch ohne Klärung der Fahreignung durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens den zeitnahen Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV und Anlage 4 Nr. 9.1). Wegen der seit dem Drogenkonsum verstrichenen Zeit (mehr als zwei Jahre) ging die Antragsgegnerin im Jahre 2015 nicht mehr ohne Weiteres von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers aus, sondern forderte ihn unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf eine etwaige Wiedererlangung der Fahreignung (vgl. Anlage 4 Nr. 9.5 zur FeV) zunächst zu einem engmaschigen, behördlich überwachten Drogenscreening mit anschließender medizinisch-psycho- logischer Untersuchung auf (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 9.5.2005 – 11 CS 04.2526 – BayVBl 2006, 18 ff.; B. v. 4.2.2009 – 11 CS 08.2591 – juris Rn. 16 ff.; B. v. 17.6.2010 – 11 CS 10.991 – juris Rn. 21 ff.; OVG LSA, B. v. 1.10.2014 – 3 M 406.14 – juris Rn. 15 f.; a.A. VGH BW, B. v. 7.4.2014 – 10 S 404.14 – NJW 2014, 2517 Rn. 10, wonach im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ohne Beachtung einer „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bzw. sonstiger starrer zeitlicher Vorgaben grundsätzlich vom Fortbestand einer zuvor festgestellten oder feststellbaren Fahrungeeignetheit auszugehen ist, solange der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nicht erbracht worden ist).
Der Senat hat in Kenntnis der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an seiner Rechtsprechung grundsätzlich festgehalten (vgl. B. v. 2.10.2015 – 11 CS 15.1788 – juris; v. 27.2.2015 – 11 CS 15.145 – BayVBl 2015, 568). Im Falle einer Fahrerlaubnisentziehung ist es Sache der Fahrerlaubnisbehörde, die Tatsachen, die zur Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers nach § 11 Abs. 7 FeV führen, darzulegen und ggf. nachzuweisen und dabei auch die gegen die Ungeeignetheit sprechenden Umstände ausreichend zu würdigen. Der Betroffene ist grundsätzlich nur verpflichtet, an der Aufklärung von aus bekannten Tatsachen resultierenden Eignungszweifeln mitzuwirken. Ist nicht ersichtlich, dass der Betroffene drogenabhängig i. S. d. Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV war und bestehen auch keinerlei Eintragungen im Verkehrs- und Bundeszentralregister, die auf einen Drogenkonsum hinweisen, behauptet er darüber hinaus nachvollziehbar eine mindestens einjährige Drogenabstinenz und unterwirft sich einem Drogenkontrollprogramm, bei dem er jederzeit und unvorhersehbar mit einer Kontrolluntersuchung rechnen muss, so kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden kann. Die Gefahr, dass ein Fahrerlaubnisinhaber in einer solchen Konstellation Drogen einnimmt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, erscheint nicht wesentlich höher als die allgemeine Gefahr der Gefährdung durch andere im Straßenverkehr (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 24.6.2015 – 11 CS 15.802 – juris Rn. 21). Es kann offen bleiben, welche Anforderungen an die vom Senat in dieser Entscheidung genannte Nachvollziehbarkeit der behaupteten Drogenabstinenz zu stellen sind (vgl. BayVGH, B. v. 2.10.2015 – 11 CS 15.1788 – juris Rn. 14: u.U. Abstinenznachweis für die Vergangenheit über Kopf- und Körperhaaruntersuchungen möglich). Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geht in seiner Entscheidung davon aus, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist, ob sich der Betroffene trotz des Ablaufs einer längeren Zeitspanne weiterhin als fahrungeeignet erweist. Entscheidend sei, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestünden (Rn. 12). Ob nach Ablauf einer nachgewiesenen einjährigen Drogenabstinenz zur Prüfung der Frage, ob die Verhaltensänderung stabil und motivational gefestigt ist, eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen ist, lässt er offen (Rn. 14).
Hier kann dahinstehen, ob die Fahrerlaubnisbehörde trotz des erheblichen Drogenkonsums des Antragstellers im zweiten Halbjahr 2013 allein wegen des Zeitablaufs (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 4.2.2009 – 11 CS 08.2591 – juris; B. v. 24.6.2015 – 11 CS 15.802 – juris Rn. 9) gehalten war, anstelle der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten mit einjährigem Drogenabstinenzprogramm anzuordnen. Schließlich lag eine Abstinenzbehauptung des Antragstellers und insbesondere deren Glaubhaftmachung nicht vor; auch gab es angesichts des Auffindens einer Feinwaage mit weißen Pulveranhaftungen bei der erneuten Wohnungsdurchsuchung beim Antragsteller am 14. Oktober 2015, bei denen ein DrugWipe Wischtest positiv auf Cannabis, Amphetamine und Kokain reagierte, keine hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte für eine Verhaltensänderung des Antragstellers; vielmehr spricht der Vorgang dafür, dass sich der Antragsteller auch zu diesem Zeitpunkt nicht vom „Drogenmilieu“ gelöst hatte.
c) Weigert sich der Betreffende, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betreffenden schließen, wenn sie ihn hierauf in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hingewiesen hat (§ 11 Abs. 8 FeV).
Der Antragsteller hat den von der Begutachtungsstelle für Fahreignung angesetzten Untersuchungstermin wahrgenommen und sich einem Drogen-Urinscreening unterzogen. Eine den Schluss auf seine Nichteignung rechtfertigende Weigerung, sich untersuchen zu lassen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 FeV), kann ihm daher nicht vorgehalten werden.
Der Antragsteller ist jedoch vorwerfbar nicht mehr in der Lage, das von ihm geforderte Fahreignungsgutachten fristgerecht beizubringen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 FeV). Die Antragsgegnerin hat ihn in der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung vom 8. Dezember 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehe und ihm die Fahrerlaubnis entziehe, sofern er die Zwischenergebnisse des Drogenkontrollprogramms nicht fristgerecht beibringe oder diese einen Drogenkonsum belegten. Der Antragsteller erklärte am 24. Dezember 2015 sein Einverständnis „zur Durchführung des Beleges von Alkohol- oder Drogenabstinenz“ durch die Begutachtungsstelle. Darin bestätigte er u. a., dass er die beiliegenden Informationen (Merkblatt „Abstinenzkontrollprogramm“) zur Kenntnis genommen habe und sich mit den dort beschriebenen Durchführungsbedingungen einverstanden erkläre. Dieses Merkblatt enthielt u. a. folgenden Text: „Auch Medikamente, die Sie einnehmen, sollen ärztlich attestiert werden. Weisen Sie Ihren Arzt bitte auch darauf hin, dass Sie sich in einem Abstinenzkontrollprogramm befinden, damit er das bei der Auswahl der Medikamente berücksichtigen kann“. Eine spätere telefonische Nachfrage der Fahrerlaubnisbehörde bei der Begutachtungsstelle am 17. Februar 2016 (Behördenakte Blatt 61 Rücks.) ergab, dass die Kunden vor jedem Screening gefragt würden, ob sie vorher Medikamente eingenommen hätten. Der Antragsteller habe beim ersten Screening angegeben, bei Bedarf Ibuprofen und Mirtazepin einzunehmen. Davon, dass er am Vortag, wie behauptet, Tramadol eingenommen habe, hat er nichts gesagt. Die Begründung, die der Antragsteller auch in der Beschwerde gibt, warum er die Tramadoleinnahme nicht angegeben hat, ist nicht überzeugend. Dass er die Einnahme von Tramadol deswegen nicht angegeben hat, weil er glaubte, nur regelmäßig eingenommene Medikamente angeben zu müssen, ist schon deshalb widersprüchlich, weil er auch Ibuprofen laut dem später vorgelegten ärztlichen Attest vom 15. Februar 2016 nur bei Bedarf einnimmt. Auch bestätigt das (nachträgliche) Attest vom 15. Februar 2016 nicht, dass der Einnahme von Tramadol durch den Antragsteller eine ärztliche Verschreibung zugrunde gelegen hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war es auch nicht Aufgabe der Begutachtungsstelle oder der Fahrerlaubnisbehörde, der Frage, ob der Opiatebefund auf die Einnahme von Tramadol zurückzuführen ist, nachzugehen und entsprechende Analysen in Auftrag zu geben. Das wäre Sache des Antragstellers gewesen. Er hat den Nachweis der Abstinenz zu erbringen.
Da der Antragsteller trotz der ausdrücklichen Hinweise und der konkreten Nachfrage der Begutachtungsstelle die Tramadoleinnahme, so sie denn tatsächlich erfolgt ist, nicht angegeben hat, hat er unabhängig davon, ob dies wissentlich oder willentlich oder aus Flüchtigkeit geschah, die Aufklärung der behaupteten Drogenabstinenz in vorwerfbarer Weise, behindert (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, B. v. 27.2.2015 a. a. O. Rn. 20 ff.). Es liegt daher in seiner Verantwortung, dass der Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung im Hinblick auf die erforderliche Abstinenz nicht geführt werden konnte.
2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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