Verkehrsrecht

Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis

Aktenzeichen  M 6 S 16.1824

Datum:
12.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3
VwGO VwGO § 80 Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

Eine Punktereduzierung durch Teilnahme an einem Aufbauseminar kommt nicht mehr in Betracht, wenn zu diesem Zeitpunkt durch vorangegangene weitere Taten 15 Punkte nach § 4 Abs. 4 S. 1 StVG a. F. erreicht worden waren; auf die – durch die dem Seminar zeitlich nachfolgenden Bußgeldbescheide – erst spätere Kenntnis des Teilnehmers kommt es nicht an. (redaktioneller Leitsatz)
Der Fahrerlaubnisentzug nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG ist zwingend und erlaubt weder ein Ermessen noch ein “Begnadigungsrecht” der Behörde. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Beschluss vom 28. April 2016 wird aufgehoben.
II.
Der Antrag wird abgelehnt.
III.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV.
Der Streitwert wird auf EUR 10.000,– festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE (79.06), C1 (171), C1E, D, D1, D1E, L, T, A (79.03, 79.04), A1 (79.03, 79.04) und AM sowie seines Personenbeförderungsscheins.
Aus mehreren Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes mit den jeweiligen Auszügen aus dem Verkehrszentralregister bzw. Fahreignungsregister an das Landratsamt St. als Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners sind insgesamt folgende Eintragungen zulasten des Antragstellers zu ersehen (sortiert nach dem Tattag):
Tattag
Verkehrszuwiderhandlung
Ahndung/Rechtskraft
Punkte
…11.2011
Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
AG A…
…04.2012/…05.2012
5
…05.2013
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um a… km/h; zulässige Geschwindigkeit 60 km/h.
Bußgeldbescheid
…07.2013/…07.2013
3
…09.2013
Sie unterließen es, die Ladung/Ladeeinrichtung des Lastkraftwagens/Kraftomnibusses bzw. dessen Anhängers verkehrssicher zu verstauen oder gegen Verrutschen, Umfallen, Hin- und Herrollen oder Herabfallen besonders zu sichern.
Sie führten das Kraftfahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl dessen Reifen keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe bzw. keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte besaß.
Bußgeldbescheid
…11.2013/…11.2013
3
…09.2013
PZU: …09.2013
Verwarnung § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG (a. F.): 8 Punkte
Hinweis auf freiwilliges Aufbauseminar
…10.2013
12:23
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um a… km/h; zulässige Geschwindigkeit 80 km/h.
Bußgeldbescheid
…01.2014/…02.2014
3
…10.2013
13:10
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um b… km/h; zulässige Geschwindigkeit 40 km/h.
Bußgeldbescheid
…01.2014/…02.2014
1
…11.2013
E: …11.2013
Teilnahmebescheinigung Aufbauseminar
…05.2014
Fahreignungs-Bewertungssystem
…06.2014
Vorsätzliches Fahren trotz Fahrverbot
AG A…
…03.2015/…06.2015
2
…09.2015
PZU: …09.2015
Verwarnung § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG (n. F.): 7 Punkte
(§ 4 Abs. 6 StVG n. F.)
Hinweis auf freiwilliges Fahreignungsseminar ohne Punktabzug
…10.2015
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um c… km/h; zulässige Geschwindigkeit 130 km/h.
Bußgeldbescheid
…12.2015/…01.2016
1
Mit Bescheid vom … April 2016, zugestellt am … April 2016, entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller nach Anhörung dessen Fahrerlaubnis der Klassen B, BE (79.06), C1 (171), C1E, D, D1, D1E, L, T, A (79.03, 79.04), A1 (79.03, 79.04) und AM sowie seinen Personenbeförderungsschein (Nr. 1 des Bescheids). In Nr. 2 des Bescheids informierte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller darüber, dass ihm frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe. In Nr. 3 des Bescheids wurde vom Antragsteller die Abgabe seines Führerscheins und seines Personenbeförderungsscheins innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids verlangt. Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe drohte die Behörde in Nr. 4 des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von a… EUR an. Nr. 5 des Bescheids enthält Festsetzungen zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens. Außerdem war auf Seite 1 des Bescheids der Hinweis enthalten, das die Nummern 1 und 3 des Bescheids sofort vollziehbar seien.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG wurde damit begründet, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der letzten Tat am … Oktober 2015 im Fahreignungsregister 8 Punkte erreicht habe.
Mit Schriftsatz vom … April 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München per Telefax eingegangen am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen Klage gegen den Bescheid (M 6 K 16.1823) und beantragte mit weiterem Schriftsatz ebenfalls vom … April 2016,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom … April 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom … April 2016 anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass eine Verwarnung vom … September 2015 in der von der Behörde behaupteten Form, mit einem entsprechenden Hinweis der Möglichkeit einer Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, nicht erfolgt sei. Bereits vor Umstellung des Fahreignungsbewertungssystems am 1. Mai 2014 hätte nach alter Rechtslage aufgrund der damals erfolgten erfolgreichen Teilnahme an einem Aufbauseminar ein Punkteabzug erfolgen und bei der Umstellung des Punktesystems am 1. Mai 2014 berücksichtigt werden müssen.
Der Antragsteller sei seit vielen Jahren als …fahrer für Personenbeförderung (A…, B…) tätig und auf seine Fahrerlaubnis in besonderem Maße angewiesen. Erst vor einigen Monaten habe er nach längerer Arbeitslosigkeit wieder eine Anstellung als B.-fahrer im …verkehr finden können, die er bisher erfolgreich ausgeübt habe. Durch die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 4 Abs. 9 StVG würde der Antragsteller vor Klärung aller offenen Sachverhalts- und Rechtsfragen vor dem Verwaltungsgericht erneut seine Anstellung als …fahrer verlieren und in eine existenzgefährdende wirtschaftliche Situation geraten.
Es könne aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig war. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei geboten, um drohende schwere Nachteile für die berufliche Existenz des Antragstellers zu verhindern. Das Interesse der Allgemeinheit wiege andererseits nicht so schwer, als dass die Entziehung nicht bis zur abschließenden Klärung zurückgestellt werden könnte.
Mit weiterem Telefax vom … April 2016 (Donnerstag) teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass dieser planmäßig am Montag seine Arbeit wieder aufnehmen müsse und dafür zumindest vorübergehend die Fahrerlaubnis benötige. Andernfalls drohe die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Gefährdung der beruflichen Existenz.
Mit Beschluss vom 28. April 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Mit weiterem Beschluss ebenfalls vom 28. April 2016 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage aufgrund einer gerichtlichen Interessensabwägung vorläufig bis vier Wochen nach Eingang der vollständigen Behördenakte bei Gericht angeordnet. Dieser Beschluss wurde den Beteiligten am … April 2016 per Telefax übermittelt.
Die Fahrerlaubnisbehörde übersandte mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016, bei Gericht eingegangen am 6. Mai 2016, ihre Behördenakte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 6 K 16.1823 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist zulässig, jedoch unbegründet und daher ohne Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Die aufschiebende Wirkung entfällt aber auch dann, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 – 3 VwGO).
Im vorliegenden Fall hat eine Anfechtungsklage gegen die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom … April 2016 enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis, ergangen aufgrund von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (in der ab 1.5.2014 geltenden Fassung – StVG n. F. -), gemäß § 4 Abs. 9 StVG n. F. kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO.
An dieser sofortigen Vollziehbarkeit kraft Gesetzes hat auch die in Nr. 3 des Bescheids verfügte Abgabepflicht hinsichtlich des Führerscheins und vorliegend auch des Personenbeförderungsscheins teil.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 – 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung.
Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen, weil sich die in Nr. 1 des Bescheids vom … April 2016 enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Fahrerlaubnisbehörde hat sowohl die den Bescheid tragenden Rechtsgrundlagen zutreffend angegeben als auch im Ergebnis richtig festgestellt, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n. F. zu entziehen war, weil er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Die Fahrerlaubnisbehörde ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller mit der Tat vom … Oktober 2015 nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem 8 Punkte erreicht hat. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Mit den Taten vom … November 2011, … Mai 2013 und … September 2013 hatte der Antragsteller am … September 2013 insgesamt 11 Punkte erreicht. Diese Punkte ergaben sich mit Begehung der Taten, unabhängig vom Zeitpunkt der Ahndung oder der Rechtskraft der entsprechenden Entscheidung (§ 4 Abs. 4 Satz 4 StVG in der bis inkl. 30.4.2014 geltenden Fassung – StVG a. F. -, sog. Tattagprinzip).
Die Verwarnung vom … September 2013 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VG a. F. erfolgte daher zu Recht, wenn auch die Behörde von dem ihr damals bekannten Punktestand von 8 Punkten ausgehen musste. Diese Verwarnung enthielt auch den rechtlich erforderlichen und zutreffenden Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar.
Offenbar diesem Hinweis folgend hat der Antragsteller an einem freiwilligen Aufbauseminar teilgenommen und die Teilnahmebescheinigung vom … November 2013 am … November 2013 bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt. Zu einem Abzug von Punkten konnte es deswegen aber nicht kommen, weil er mit den Taten vom … Oktober 2013, 12:23 Uhr, und … Oktober 2013, 13:10 Uhr, zu letzterem Zeitpunkt bereits insgesamt 15 Punkte erreicht hatte, § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG a. F. Das Erreichen der Punkte ist wiederum unabhängig von der Kenntnis des Antragstellers von den diesbezüglichen Bußgeldbescheiden (erst) vom … und … Januar 2014.
Diese 15 Punkte nach dem Punktsystem des § 4 StVG a. F. waren zum 1. Mai 2014 in 6 Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 StVG n. F. umzurechnen, § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n. F.
Für die Tat vom … Juni 2014 erhielt der Antragsteller 2 weitere Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem, womit er in der Summe 8 Punkte erreichte. Mit der Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 StVG n. F. vom 1. September 2015 verringerte sich dieser Punktestand jedoch auf 7 Punkte, § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG n. F.
Nachdem mit der Verwarnung vom … September 2015, die sehr wohl die nach § 4 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 und 2 StVG rechtlich erforderlichen Hinweise auf die Möglichkeit des freiwilligen Besuch eines Fahreignungsseminars ohne Punktabzug enthielt, die Maßnahme der zweiten Stufe ergriffen worden war (§ 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 StVG n. F.), erreichte der Antragsteller mit der Tat vom … Oktober 2015 insgesamt 8 Punkte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n. F., so dass ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessen oder ein „Begnadigungsrecht“ (E-Mail des Antragstellers vom …3.2016) zugestanden hätte.
Daher müssen die persönlichen Interessen des Antragstellers – insbesondere beruflicher Art – hinter den Interessen der Allgemeinheit – hier insbesondere an der Sicherheit des Straßenverkehrs – zurücktreten.
Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein und den Personenbeförderungsschein abzuliefern. Diese – im Bescheid hinsichtlich der Frist konkretisierte – Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV -.
Rechtliche Bedenken gegen die in Nr. 4 des Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung oder die in Nr. 5 des Bescheids enthaltenen Festsetzungen zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wurden weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich.
Nr. 2 des Bescheids enthält ohnehin nur einen – zutreffenden – deklaratorischen Hinweis auf die in § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG n. F. enthaltene „Sperrfrist“.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 sowie 46.3, 46.5, 46.6 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).


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