Verkehrsrecht

Umschreibung einer tschechischen in eine deutsche Fahrerlaubnis

Aktenzeichen  11 CE 19.2319, 11 C 19.2320

Datum:
30.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 1194
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 7 Abs. 1, § 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1

 

Leitsatz

Ein ausländischer Führerschein berechtigt den Inhaber nicht dazu, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, wenn er nach seinem eigenen Vortrag zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis und Ausstellung des Führerscheins keinen ordentlichen Wohnsitz (mehr) im Ausstellerstaat gehabt hat. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 7 E 19.1566, Au 7 K 18.1747 2019-10-23 VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Verfahren 11 CE 19.2319 und 11 C 19.2320 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
IV. Der Streitwert für das Verfahren 11 CE 19.2319 wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde seinen Eilantrag auf Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B in eine deutsche Fahrerlaubnis und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine diesbezügliche Klage weiter.
Am 17. Juni 2008 stellte ihm die zuständige Behörde in Most, Tschechische Republik, einen bis 17. Juni 2018 befristeten Führerschein mit der Nummer ED . aus. Darin ist unter Nummer 8 ein Wohnsitz in Most eingetragen. Aus Spalte 10 ergibt sich, dass die Fahrerlaubnis am 17. Juni 2008 unbefristet erteilt worden ist.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 teilte die Kriminalpolizeiinspektion mit Zentralaufgaben der Oberpfalz dem Landratsamts Neu-Ulm (im Folgenden: Landratsamt) mit, der Antragsteller habe über die “Agentur .” den tschechischen Führerschein mit der Nummer ED ., ausgestellt am 17. Juni 2008, erworben. Diese Agentur befasse sich mit der Vermittlung von ausländischen Führerscheinen an Deutsche und es werde wegen Betrugs und Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen ein Ermittlungsverfahren gegen sie geführt. Das Landratsamt ergriff daraufhin keine Maßnahmen.
Am 24. Mai 2018 beantragte der Antragsteller über die Stadt Senden beim Landratsamt die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgrund seiner ausländischen Fahrerlaubnis nach § 30 FeV. Auf dem Beiblatt zu diesem Antrag bestätigte die Stadt Senden, dass der Antragsteller seit 2. November 2004 dort mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Daraufhin fragte das Landratsamt über das Kraftfahrt-Bundesamt in Tschechien an, in welchem Zeitraum der Antragsteller seinen Wohnsitz und Aufenthalt in Tschechien gehabt habe. Dem Antragsteller teilte das Landratsamt mit, das Verfahren könne ggf. schneller abgeschlossen werden, wenn er selbst Unterlagen vorlege. Der Antragsteller legte daraufhin verschiedene Bescheinigungen vor. Aus einer tschechischen Meldebestätigung, die er vorlegte, die sich aber nicht bei den Akten befindet, ergibt sich nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten, dass er vom 12. Dezember 2007 bis 13. Juni 2008 in Tschechien gemeldet war.
Die tschechischen Behörden teilten aufgrund der Nachfrage des Kraftfahrt-Bundesamts am 12. Juli 2018 mit, es liege eine Meldeadresse in Most vor. Alle übrigen Fragen (place where person usually lives for at least 185 days each calendar year; place of close family members; existence of accommodation; place where business is conducted; place of property interests; place of administrative links to public authorities and social services) beantwortete die Behörde in Most mit “Unknown”.
Daraufhin lehnte das Landratsamt den Antrag auf Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis nach Anhörung mit Bescheid vom 11. September 2018 ab und forderte den Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgelds und Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit auf, den tschechischen Führerschein zum Zwecke der Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen.
Über die Klage auf Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis hat das Verwaltungsgericht Augsburg noch nicht entschieden. Den Antrag auf Umschreibung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Oktober 2019 ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins und Erteilung der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis am 17. Juni 2008 habe der Antragsteller nach der vorgelegten tschechischen Meldebescheinigung keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt. In der Gesamtschau der Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat und den aus dem Inland bekannten Umständen leide der Führerschein an einem Wohnsitzverstoß und habe den Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Er müsse daher auch nicht in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, er habe Insolvenz anmelden müssen, da er ein Stellenangebot ohne Fahrerlaubnis nicht habe annehmen können und müsse nunmehr von öffentlichen Mitteln leben. Dies hätte durch die Umschreibung der Fahrerlaubnis verhindert werden können. Sein Antrag im Hauptsacheverfahren habe auch Aussicht auf Erfolg, denn das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 6. September 2018 (3 C 31.16 – BVerwGE 163, 79) darauf hingewiesen, dass die EU-Mitgliedstaaten und deren Behörden verpflichtet seien, die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen. Dem Antragsteller werde unterstellt, dass er lediglich einen pro-forma-Wohnsitz in Tschechien unterhalten habe. Dabei stütze sich der Antragsgegner nur auf Vermutungen und keine konkreten Beweise. Es sei fraglich, ob dies die richtige Herangehensweise sei, denn Tschechien sei ein EU-Land und jeder EU-Bürger könne wohnen, wo er wolle. Die Fahrerlaubnis sei von der Tschechischen Republik ausgestellt worden. Diese habe das Recht zu überprüfen, ob die nationalen Anforderungen erfüllt seien. Wenn die tschechischen Behörden die Voraussetzungen bejahen und eine Fahrerlaubnis ausstellen würden, könne die Bundesrepublik dies nicht überprüfen. Es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, vom Antragsteller eine Wohnsitzbescheinigung zu verlangen. Er habe über eine gültige tschechische Fahrerlaubnis verfügt, die umgeschrieben werden müsse.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten in beiden Instanzen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden sind unbegründet.
1. Hinsichtlich des Antrags nach § 123 VwGO ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 bis 6 VwGO), nicht, dass die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben wäre. Das Verwaltungsgericht hat den zulässigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu Recht abgelehnt.
Der Antragsteller begehrt mit seinem Eilantrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die tschechische Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben. Im Wege einer einstweiligen Anordnung ist es aber regelmäßig ausgeschlossen, den Erlass eines Verwaltungsakts zu erlangen und hierdurch die Hauptsache vorwegzunehmen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 66d).
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der im erstinstanzlichen Eilverfahren nicht anwaltlich vertretene Antragsteller trotz der identischen Antragstellung im Eil- und Klageverfahren mit seinem Eilantrag nur eine vorläufige Regelung begehrt, kann seine Beschwerde keinen Erfolg haben, denn er hat auch keinen Anordnungsanspruch i.S.d. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 1 und 2 ZPO glaubhaft gemacht. Er hat keinen Anspruch auf Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis nach § 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl I S. 2937), da diese unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt worden ist und ihn daher nicht berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen.
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV wird dem Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, auf Antrag die Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen erteilt, ohne dass die in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 FeV genannten Vorschriften anzuwenden sind. Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet nach § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV § 30 Abs. 1 FeV entsprechend Anwendung.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Information zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV im Inland hatten.
Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).
Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18 – RL 2006/126/EG) und Art. 1 Abs. 2, Art. 7 und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1 – RL 91/439/EWG) in Einklang. Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG.
Hieraus folgt zunächst, dass es dem Antragsgegner nicht verwehrt war, der Frage nachzugehen, ob der Antragsteller bei der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien hatte (vgl. EuGH, U.v. 26.4.2012 – C-419/10, Hofmann – juris Rn. 90). Durch den Eintrag eines im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats liegenden Wohnorts im Führerschein wird das tatsächliche Innehaben eines Wohnsitzes an diesem Ort nicht positiv und in einer Weise bewiesen, dass die Behörden und Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten dies als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten (vgl. BayVGH, U.v. 25.9.2012 – 11 B 10.2427 – NZV 2013, 259). Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen; dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 – 11 B 14.654 – juris Rn. 33).
Dass das Landratsamt den Antragsteller gebeten hat, selbst entsprechende amtliche Unterlagen vorzulegen, um das Verfahren zu beschleunigen, ist nicht zu beanstanden. Es kommt nicht darauf an, wer die Unterlagen letztlich beibringt, sondern ob die Erkenntnisse von amtlichen Stellen stammen (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 28 FeV Rn. 29). Dass ggf. auch widersprüchliche behördliche Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat von der Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaats als Hinweis auf einen Scheinwohnsitz gewertet werden dürfen (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2018 – 11 ZB 17.1696 – juris Rn. 25), ergibt sich schon daraus, dass Angaben im Führerschein wie auch andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen gleichrangig (“oder”) als Erkenntnisquellen genutzt werden dürfen (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 – C-445/08 – Wierer – EuZW 2009, 735 Rn. 51).
Die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses setzt insbesondere voraus, dass die aufgestellten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im Ausstellungsmitgliedstaat bestehen (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 51; BVerwG, U.v. 25.2.2010 – 3 C 15.09 – BVerwGE 136, 149 Rn. 22; Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, Stand 6.1.2020, § 28 FeV Rn. 28). Es genügt deshalb nicht, wenn der Fahrerlaubnisbewerber sich zwar 185 Tage im Ausstellungsmitgliedstaat aufgehalten, zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis aber seinen Wohnsitz schon wieder verlegt hat, denn es muss eindeutig ermittelt werden können, welcher Mitgliedstaat zur Erteilung einer Fahrerlaubnis und Ausstellung eines Führerscheins zuständig ist.
Unter Anwendung dieser Vorgaben kann dem Antragsteller auf Grundlage des tschechischen Führerscheins keine deutsche Fahrerlaubnis nach § 30 FeV erteilt werden. Der Führerschein vom 17. Juni 2008 berechtigt den Antragsteller nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht dazu, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, da er nach seinem eigenen Vortrag zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis und Ausstellung des Führerscheins am 17. Juni 2008 keinen ordentlichen Wohnsitz (mehr) in Tschechien gehabt hat, sondern nur bis 13. Juni 2008 dort gemeldet war. Dass er sich dort länger aufgehalten und trotz Abmeldung einen Wohnsitz beibehalten hat, hat er weder vorgetragen noch die Umstände eines solchen Aufenthalts substantiiert dargelegt. Der Betreffende muss aber substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen machen, wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben (BayVGH, B.v. 27.3.2019 – 11 ZB 18.1387 – juris Rn. 22; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 28 FeV Rn. 30b).
Es braucht hier daher nicht entschieden zu werden, ob es notwendig ist, einen Wohnsitz für 185 Tage im Kalenderjahr im Ausstellungsmitgliedstaat inne zu haben oder ob ein ununterbrochener Wohnsitz von insgesamt 185 Tagen ausreicht (offen gelassen in BVerwG, B.v. 22.10.2014 – 3 B 21.14 – ZfSch 2015, 58 = juris Rn. 6) und ob sich aus der Auskunft der tschechischen Behörden vom 12. Juli 2018 unbestreitbare Informationen hinsichtlich des Fehlens eines Wohnsitzes in der Tschechischen Republik ergeben (vgl. zum Begriff “unknown” BayVGH, U.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34 – juris Rn. 24; kritisch Dauer a.a.O. Rn. 30a).
2. Dem Antragsteller kann auch für das Hauptsacheverfahren keine Prozesskostenhilfe bewilligt und seine Prozessbevollmächtigte beigeordnet werden, denn die Klage hat keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1, § 121 Abs. 1 ZPO (s.o. Nr. 1).
3. Die Beschwerde war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung im Verfahren 11 CE 19.2319 beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, Anh. § 164 Rn. 14). Im Verfahren 11 C 19.2320 ist eine Streitwertfestsetzung im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfallende Festgebühr von 60,- EUR entbehrlich.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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