Verkehrsrecht

Vorläufige Vollstreckbarkeit, Betriebsgefahr, außergerichtliche Anwaltskosten, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Ergebnis der Beweisaufnahme, Verurteilung als Gesamtschuldner, Sachverständige, Ergänzungsgutachten, Berufungszurückweisung, Kostenentscheidung, Geschäftsgebühr, Abänderung, Telekommunikationspauschale, Unfallschilderung, Klageabweisung, Kosten des Berufungsverfahrens, Entscheidung im schriftlichen Verfahren, Rechtshängigkeit, Nebenforderungen, Unfallhergang

Aktenzeichen  1 S 940/20

Datum:
6.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
SVR – 2021, 465
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

3 C 1043/19 2020-08-18 Urt AGANSBACH AG Ansbach

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 18.08.2020, Az. 3 C 1043/19, abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.094,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5.10.2019 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 201,71 € zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.094,40 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers nach einem Verkehrsunfall.
Wegen des Sachverhalts wird zunächst Bezug genommen auf die Darstellung in dem angefochtenen Urteil.
In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihren Vortrag.
Der Kläger begründet seine Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen damit, dass der Sachverständige einen Verkehrsverstoß des Klägers nicht positiv festgestellt habe, ein solcher damit auch dem Urteil nicht zugrunde gelegt werden könne. Vielmehr seien die jeweiligen Betriebsgefahren in Ansatz zu bringen und der Schaden hälftig zu teilen.
Er beantragt,
1.Das Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 18.08.2020, AZ: 3 C 1043/19 abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.094,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.Das Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 18.08.2020, AZ: 3 C 1043/19 abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, es sei bezüglich des Unfallhergangs von der Schilderung der Beklagten zu 1.) auszugehen, da sich nach den Ausführungen des Sachverständigen keinerlei Spuren hätten feststellen lassen, die den Unfallhergang aus Sicht der klägerischen Schilderung stützen könnten.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing (FH).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des weiteren Parteivortrags wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) vom 22.3.2021 und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
II.
Die Berufung ist zulässig und ganz überwiegend begründet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte keine Partei den Nachweis für die Richtigkeit ihrer Unfallschilderung führen.
Bereits in seinem Ausgangsgutachten vom 8.6.2020 legt der Sachverständige dar, dass der Beweis für die Richtigkeit der Schilderung des Klägers nicht zu führen ist. An diesem Ergebnis ändert auch die Vernehmung der Zeugin nichts, da diese zur Kollisionsursache keine Angaben machen konnte.
In seinem Ergänzungsgutachten kommt der Sachverständige nun zu dem Ergebnis, dass auch die Unfallschilderung der Beklagtenseite nicht nachweisbar zutreffend sei. Er führt aus, dass eine Unfallsituation in der von den Beklagten geschilderten Weise zwar anhand der technischen Anknüpfungspunkte zwanglos möglich sei, aber auch eine Konstellation in der Weise, dass zum Einen der Kläger beim Durchfahren der Linkskurve nach links geraten sei und gleichzeitig die Beklagte zu 1.) beim Überholvorgang eine Rechtsorientierung aufgewiesen und der Kollisionsort etwa in der Fahrbahnmitte gelegen habe, in keiner Weise auszuschließen sei.
Somit ist der Unfallhergang ungeklärt und kann keiner Seite ein Verschuldensvorwurf gemacht werden. Es sind damit die jeweiligen Betriebsgefahren gegeneinander abzuwägen. Dabei ist ein Anlass für eine überwiegende Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs nicht ersichtlich, so dass sich im Ergebnis die nur noch auf hälftigen Schadensersatz gerichtete Berufung des Klägers als begründet erweist.
Lediglich bezüglich der als Nebenforderung geltend gemachten Rechtsanwaltskosten ergibt sich eine geringfügige Änderung, da der Berechnung nur der als berechtigt anzuerkennende Teil der klägerischen Forderung zugrunde gelegt werden kann. Demnach reduziert sich die Geschäftsgebühr auf 149,50 €, was unter Berücksichtigung der Telekommunikationspauschale und der Mehrwertsteuer zu einem Gesamtbetrag von 201,71 € führt. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Rechtsanwaltskosten war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.


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