Verwaltungsrecht

Abgelehnter Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, Verspätete Klageerhebung, Zustellungsfiktion in Aufnahmeeinrichtung

Aktenzeichen  M 10 S 22.50230

Datum:
2.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 11068
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 74 Abs. 1 Halbs. 2
AsylG § 34a Abs. 2 S. 1
AsylG § 10 Abs. 4 S. 4 Halbs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine drohende Überstellung nach Frankreich im Rahmen des sogenannten „Dublin-Verfahrens“.
Das Gericht sieht zunächst von einer Darstellung des Sachverhalts ab und nimmt Bezug auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 22. März 2022, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 Asylgesetz – AsylG). Ergänzend wird ausgeführt:
Mit Bescheid vom 22. März 2022, bei der Aufnahmeeinrichtung der Antragstellerin eingegangen am 25. März 2022 und der Antragstellerin am 30. März 2022 ausgehändigt (BA Bl. 185), lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig ab (Nummer 1 des Bescheids), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Frankreich an (Nr. 3), ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf zehn Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 12. April 2022, eingegangen am Verwaltungsgericht München per Fax am gleichen Tag, hat die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid erhoben (M 10 K 22.50229) und beantragt zudem (sinngemäß),
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 22. März 2022 anzuordnen.
Mit Schriftsätzen vom 25. April 2022 beantragt die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie aus, dass Klage und Eilantrag verfristet seien.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte, auch im Verfahren M 10 K 22.50229, Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag ist unzulässig.
Er wurde nicht fristgerecht gestellt. Nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung (nach § 34a Abs. 1 AsylG) innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Der angefochtene Bescheid vom 22. März 2022 wurde der Aufnahmeeinrichtung, in der die Antragstellerin wohnt, am 25. März 2022 übergeben und gilt damit gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG am dritten Tag nach der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung, also am 28. März 2022 als zugestellt. Die erst am 30. März 2022 erfolgte Aushändigung an die Antragstellerin ändert hieran nichts (Preisner in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 30. Edition, Stand: 1.10.2021, § 10 AsylG Rn. 36 m.w.N.). Dem Bescheid war eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrungbeigefügt. Zudem wurde die Antragstellerin zuvor über die Regelungen des § 10 Abs. 4 AsylG belehrt (vgl. BA Bl. 81 ff.). Nach alledem lief daher die Frist zur Klageerhebung und zur Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Ablauf des 4. April 2022 ab (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Der am 12. April 2022 bei Gericht eingegangene Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie die ebenfalls erhobene Klage sind damit verfristet.
Auch unter Zugrundelegung der tatsächlichen Aushändigung des Bescheids an die Antragstellerin am 30. März 2022 wären sowohl der Eilantrag als auch die Klage verfristet. In diesem Fall hätten Antrags- und Klagefrist mit Ablauf des 6. April 2022 geendet und wären durch den Eingang bei Gericht am 12. April 2022 nicht gewahrt.
Gründe, die eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
2. Damit ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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