Verwaltungsrecht

Anordnung von Sicherungshaft

Aktenzeichen  02 XIV 42/16 (B)

Datum:
20.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Lichtenfels
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 62 Abs. 3
FamFG FamFG § 422 Abs. 2, § 427

 

Leitsatz

Tenor

1. Dem Betroffenen E… wird die Freiheit entzogen.
2. Die Freiheitsentziehung endet spätestens am 31.08.2016.
3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

Die beteiligte Ausländerbehörde hat beantragt, gegen den Betroffenen Abschiebehaft anzuordnen. Der Betroffene ist nigerianischer Staatsangehöriger. Es liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft gegeben sind, § 62 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Die Voraussetzungen für die Unterbringung liegen vor. Der Betroffene wurde inzwischen angehört. Eine Ausreise ohne überwachte Abschiebung ist nicht gesichert. Gemäß § 427 FamFG, § 62 Abs. 3 AufenthG war deshalb zunächst eine einstweilige Anordnung zu erlassen, nachdem der Betroffene aufgegriffen worden ist.
Das Gericht verkennt nicht, dass bei dem Betroffenen im Vorfeld des Antrages gesundheitliche Beeinträchtigungen festgestellt wurden. Dabei wurde nach den Angaben der Ausländerbehörde im Verfahren zuletzt die Reisefähigkeit bestätigt. Zum anderen ist im Rahmen der Überstellung ggfls. unmittelbar zu prüfen, ob Reisefähigkeit besteht.
Eine Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG.


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