Verwaltungsrecht

Berufung wird nicht zugelassen – mangels Vertretung unzulässiges Rechtsmittel

Aktenzeichen  8 ZB 18.546

Datum:
5.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 6878
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1 u 2, § 124a Abs. 4 S, 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 6 K 17.1736 2018-01-17 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Das vom Kläger persönlich eingelegte, als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegende Rechtsmittel ist unzulässig, weil es an der nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO erforderlichen Vertretung fehlt und dieser Mangel nicht mehr innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO behoben werden kann.
Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich ein Beteiligter vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof – außer in Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten, namentlich durch einen Rechtsanwalt, vertreten lassen. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Stellung des Zulassungsantrags beim Verwaltungsgericht (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO).
Der Kläger wurde über das Vertretungserfordernis in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts ordnungsgemäß belehrt. Mit Schreiben des Senats vom 12. März 2018 wurde er nochmals ausdrücklich auf den Vertretungszwang hingewiesen. Mittlerweile ist die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO für die Stellung des Zulassungsantrags abgelaufen, ohne dass ein von einem Prozessbevollmächtigten gefertigter Antrag auf Zulassung der Berufung eingegangen ist. Der Antrag ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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