Verwaltungsrecht

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Aktenzeichen  21 ZB 20.32392

Datum:
16.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 2689
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob Flüchtlingen im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh droht, setzt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts voraus. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 11 K 20.31474 2020-11-19 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wurde entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht hinreichend dargelegt.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und unter anderem auszuführen, weshalb die Frage klärungsbedürftig ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).
Dem genügt der Zulassungsantrag nicht.
Der Kläger formuliert als grundsätzlich bedeutsam die Frage:
„Droht auch gesunden und arbeitsfähigen anerkannten Flüchtlingen im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland eine Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 3 EMRK und Artikel 4 Grundrechte-Charta EU in der Weise, dass sie unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre?“
Der Kläger zeigt nicht auf, dass diese Frage klärungsbedürftig ist. Das Verwaltungsgericht hat unter Auswertung zahlreicher aktueller Erkenntnisse die tatsächlichen Verhältnisse in Griechenland eingehend gewürdigt (UA S. 7 ff.) und auf dieser Grundlage im Ergebnis festgestellt, dass für den Kläger dort eine unmenschliche oder erniedrigende Situation im Sinn des Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh nicht anzunehmen sei. Demgegenüber begnügt sich der Kläger im Wesentlichen mit im Allgemeinen bleibenden Verweisen auf (ältere) Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die angegriffene Entscheidung dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72), findet so nicht statt.
Der Verweis auf Berichte von Amnesty International (v. 3.4.2020) und Human Rights Watch (v. 31.3.2020) ist ebenfalls zu allgemein gehalten, um die Klärungsbedürftigkeit der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage darzutun. So wird schon nicht deutlich, ob sich die genannten Erkenntnisquellen auf die Lebensumstände von in Griechenland anerkannten Asylbewerbern und/oder auf Flüchtlinge beziehen, die sich in Griechenland noch im Asylverfahren befinden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. November 2020 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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