Aktenzeichen M 4 S 16.31473
Leitsatz
Die Angabe unrichtiger Personalien im Asylverfahren stellt eine gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflicht dar, die einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen steht, wenn aus diesem Grund Schreiben oder Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge den Antragsteller nicht erreichen. (redaktioneller Leitsatz)
Wenn ein Antragsteller im Laufe des Verfahrens mehrfach seinen Namen ändert, muss er sich Zustellungen unter den angegebenen Namen zurechnen lassen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), nach dem sein Asylantrag als zurückgenommen gilt.
Der im Oktober 2015 in das Bundesgebiet eingereiste Antragsteller gibt an, die irakische Staatsangehörigkeit zu besitzen.
Am … 2015 stellte er einen Asylantrag. Er gab dabei (mehrfach durch ihre Unterschrift bestätigt) als Familiennamen „…“ an. Unter diesen Personalien wurde er mit PZU vom … 2016 /… 2016 zur Anhörung vor dem Bundesamt am … 2016 geladen. Mit Schreiben vom … 2016 beantragte der Antragsteller den Familiennamen auf „…“ zu ändern. Der Anhörung blieb der Antragsteller fern.
Daraufhin stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. April 2016 fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte, und stellte das Asylverfahren ein (Ziff. 1). Geleichzeitig stellte sie fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2) und drohte dem Antragsteller für den Fall nicht freiwilligen Verlassens der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Aufnahme verpflichteten Staat an (Ziff.3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4).
Zur Begründung führte die Antragsgegnerin an, der Antragsteller sei zum Termin am … 2016 ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen. Daher werde nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG vermutet, dass er das Verfahren nicht betreibe. Der Bescheid wurde als Einschreiben am … 2016 zur Post gegeben und nochmals mit PZU am … 2016 zugestellt. Beide Zustellungen erfolgten unter den Personalien „…“. Im Schreiben vom … 2016 und … 2016 verwendete der Antragsteller die Personalien „…“.
Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2016, am selben Tag beim Verwaltungsgericht München eingegangen, ließ der Antragsteller über seine Bevollmächtigte Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 2. April 2016 erheben, über die noch nicht entschieden ist (M …).
Gleichzeitig ließ er nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Außerdem beantragte er,
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Schreiben/Bescheide den Antragsteller nicht erreicht hätten. Der korrekte Name laute „…“.
Die Antragsgegnerin äußerte sich im Verfahren nicht und legte die Bundesamtsakten vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Akte des Bundesamtes sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage, ist unzulässig.
Die 2-Wochenfrist wurde nicht eingehalten; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO war nicht zu gewähren.
Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde einmal mit Einschreiben zugestellt (zur Post gegeben am 11. April 2016; damit zugestellt am 14. April 2016 – vgl. § 4 Abs. 2 VwZG) bzw. nochmals mit PZU am 26 April 2016 zugesellt. Die Antragsfrist lief damit spätestens am 10. Mai 2016, 24 Uhr ab (§ 31 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG-), weshalb der erst am 21. Juni 2016 eingegangene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verfristet ist.
Dem Antragsteller kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Für das Verschulden ist darauf abzustellen, ob der Antragsteller diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (Kopp, VwGO, 17. Aufl. 2011, Rn. 9 zu § 60). Es kommt damit darauf an, ob dem Antragsteller ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat. Dies ist der Fall.
Es ist Aufgabe des Antragstellers, sein Asylverfahren unter den richtigen Personalien zu betreiben. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller unter dem ihr vom Antragsteller genannten Personalien zur Anhörung geladen. Soweit die Bevollmächtigten vortrugen, Schreiben/Bescheide hätten den Antragsteller nicht erreicht, weil sie falsch adressiert gewesen seien, ist dies auf eine gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflicht des Antragstellers zurückzuführen. Wenn der Antragsteller im Laufe des Verfahrens mehrfach seinen Namen ändert, muss er sich Zustellungen unter den angegebenen Namen zurechnen lassen. Es mutet schon sehr befremdlich an, wenn der Antragsteller am 24. März 2016 eine Namensänderung beantragt und danach wieder seinen „alten“ Namen verwendet und sogar der Bevollmächtigte den „alten“ Namen als den richtigen angibt.
Damit ist insgesamt die nach Maßgabe des § 34 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).