Verwaltungsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage  verkehrsmedizinischen Gutachtens

Aktenzeichen  M 6 K 16.4525

Datum:
20.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 46 Abs. 3 FeV
FeV § 11 Abs. 2 FeV
FeV § 11 Abs. 6 FeV
FeV § 11 Abs. 8 FeV
Nr. 5 der Anlage 4 zur FeV

 

Leitsatz

1. Das Vorliegen eines Diabetes mellitus rechtfertigt für sich allein noch nicht die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (amtlicher Leitsatz)

Tenor

I.
Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2016 wird in den Nrn. 1,2 und 5 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Über den Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Parteien übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
2. Soweit sich die Klage gegen Nr. 3 des Bescheids vom 1. September 2016 richtet, ist sie unzulässig und daher abzuweisen, weil insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Kläger hat seinen Führerschein bereits vor Klageerhebung abgegeben. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlt es der Klage hinsichtlich Nr. 3 des Bescheids am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
3. Im Übrigen ist die Klage gegen die Nrn. 1,2 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids zulässig und begründet, weil dieser insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Wie im Beschluss vom 19. Januar 2017 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (M 6 S 16.4526) ausgeführt (dort II 2) und ausführlich begründet war die Gutachtensanordnung vom … Januar 2016 rechtswidrig, so dass sie nicht als Grundlage herangezogen werden durfte, um dem Kläger nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV – die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zur weiteren Begründung der vorliegenden Entscheidung wird auf Nr. II 2 des Beschlusses vom 19. Januar 2017 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO) und werden die dortigen Ausführungen zum Gegenstand der vorliegenden Entscheidung gemacht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dabei ist das Unterliegen des Klägers hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung gegenüber der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins unabhängig vom Streitwert und der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes nach pflichtgemäßem Ermessen als derart gering anzusehen, dass es gegenüber dem Obsiegen des Klägers nicht nennenswert ins Gewicht fällt, so dass der Beklagte die Kosten insgesamt zu tragen hat, wobei nicht außer Acht gelassen werden darf, dass dem Kläger zur Meidung des Zwangsgeldes nichts anderes übrig blieb, als seinen Führerschein abzuliefern.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 15.000 festgesetzt
(§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
… …


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben