Verwaltungsrecht

Erfolgreicher Antrag auf Schutz vor der Abschiebung nach Somalia

Aktenzeichen  M 11 S 15.31666

Datum:
13.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 71a
VwVfG VwVfG § 51
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7

 

Leitsatz

1 Ein Abschiebungsverbot wegen einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt nur vor bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde; eine der medizinischen Versorgung in Deutschland gleichwertige Versorgung im Herkunftsland wird nicht vorausgesetzt. Die medizinische Versorgung in Somalia genügt nicht einmal grundlegenden Anforderungen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Umstand, dass die Lage von Frauen und Mädchen in Süd- und Zentralsomalia besonders prekär ist, kann bei der Frage eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG berücksichtigt werden, auch wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes wegen § 71a AsylG iVm § 51 VwVfG nicht mehr möglich ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. Dezember 2015 (M 11 K 15.31665) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts … vom … Dezember 2015 (dort unter Nr. 3.) wird angeordnet.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes Schutz vor der Abschiebung nach Somalia.
Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben am … November 1996 in … geboren und ebenfalls nach eigenen Angaben somalische Staatsangehörige. Die Antragstellerin beantragte am 8. März 2013 in Deutschland Asyl. Aufgrund eines Eurodac-Treffers für die Antragstellerin in der Slowakei (…) fragte das Bundesamt … (im Folgenden: Bundesamt) in der Slowakei nach den Asylantragsgründen/Entscheidungsgründen aus dem slowakischen Asylverfahren. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 übersandten die slowakischen Behörden die Unterlagen zum dort durchgeführten Asylverfahren und insbesondere die Asylentscheidung, die sowohl in slowakischer als auch in deutscher Übersetzung in der von der Beklagten vorgelegten Behördenakte vorhanden sind (vgl. Bl. 104 – 116 sowie Bl. 120 – 138 der Bundesamtsakte). Nach der Mitteilung der slowakischen Behörden vom 8. Dezember 2014 wurde das Asylverfahren der Antragstellerin erfolglos abgeschlossen. Aus der deutschen Übersetzung der slowakischen Entscheidung vom 26. Oktober 2012 ergibt sich, dass der Asylantrag sowie auch der Antrag auf Gewährung von subsidiärem Schutz abgelehnt wurden.
Im Rahmen ihrer Anhörung am 5. September 2013 in der Außenstelle … des Bundesamts gab die Antragstellerin an, sie habe bei ihrem Onkel väterlicherseits gelebt, ihre Eltern hätten, als sie vier Jahre alt gewesen sei, noch gelebt, ob sie jetzt noch lebten, wisse sie nicht. Sie habe psychische Probleme und leide öfter unter Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und Albträumen. Sie sei beschnitten und hätte immer Schmerzen, wenn sie ihre Regelblutungen habe. Unter anderem gab sie an, sie habe am 15. Juni 2012 in … den …, geb. …1.1995, geheiratet. Er gehöre zum Clan Midgan. Sie selbst gehöre zu dem Unterclan Lobogay von Sheiqhal. Von der Eheschließung hätte nicht einmal ihr Onkel, bei dem sie gewohnt habe, gewusst. Sie habe die Eheschließung geheim gehalten, weil sie mit dem Onkel und dessen Frau „Probleme“ gehabt habe. Sie sei quasi deren Haushälterin gewesen. Immer wenn sie zu spät von der Schule gekommen sei, habe der Onkel seinen Sohn geschickt, der sie oft geschlagen habe. Bei dem Onkel zuhause sei sie misshandelt und geschlagen worden. Sie habe gedacht, wenn sie heirate, können sie diesen Problemen entkommen. Wegen der unterschiedlichen Clanzugehörigkeit hätte sie ihren Ehemann jedoch eigentlich nicht heiraten dürfen. Manchmal sei sie von dem Onkel und dessen Sohn nackt im Freien gefesselt und geschlagen worden. Weiterhin gab die Antragstellerin an, auch ihr Mann sei von dem Onkel und einem Freund von diesem misshandelt worden. Der Onkel habe gewünscht, dass sie einen anderen Mann, der schon alt gewesen sei und schon zwei Frauen habe, heirate. Auf entsprechende Nachfrage, ob der Onkel also doch gewusst habe, dass die Antragstellerin und deren Ehemann eine Beziehung hätten, gab die Antragstellerin an, sie habe dem Onkel das gesagt. Nachdem sie gesagt habe, dass sie geheiratet habe, sei sie geschlagen und eingesperrt worden. Der Onkel habe sie jeden Tag geschlagen. Später sei sie aus dem Haus geworfen worden. Zu ihrem Mann hätte sie nicht gehen könne, da sie nicht gewusst habe, wo sie diesen finden könne. Auf Nachfrage gab die Antragstellerin an, nicht gewusst zu haben, wo ihr Mann wohne. Weiterhin gab die Antragstellerin an, sie habe in keinem anderen Land, außer in Deutschland jemals Asyl beantragt. Die Antragstellerin sei nach Deutschland gekommen um hier Schutz zu finden. Sie wolle etwas lernen und ihre Zukunft selbst gestalten. Sie habe immer noch Angst vor dem Onkel. Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die Anhörung Bezug genommen (Bl. 42 – 50 der Bundesamtsakte).
Im Laufe des Asylverfahrens wurden für die Antragstellerin mehrere ärztliche Schreiben (Zwei Schreiben von Dr. …, Frauenärztin und Homöopathie, vom 20.09.2014 und vom 25. Juni 2015 sowie ein „nervenärztliches Attest zur Vorlage beim Bundesamt …“ vom 18. März 2015 von Dr. …, Fachärztin für Neurologie und Nervenheilkunde) vorgelegt sowie ein Schreiben von … vom 3. Dezember 2014 betitelt „Psychologisch-psychotherapeutischer Befundbericht“.
Mit Bescheid vom … Dezember 2015 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Nr. 1) und stellte in Nr. 2 fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Unter Nr. 3 des Bescheids wird die Antragstellerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Sollte die Antragstellerin die Ausreisefrist nicht einhalten, werde sie nach Somalia abgeschoben.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Darüber hinaus liege kein schlüssiger Sachvortrag vor. Der vorliegende Sachvortrag sei massiv widersprüchlich und lebensfremd. Zum anderen widersprächen die Angaben in Deutschland auch in eklatantem Maße den Angaben der Antragstellerin in dem von ihr durchgeführten Asylverfahren in der Slowakei. Dort habe sie beispielsweise angegeben, dass sich ihre Familie, insbesondere ihr Vater, in Schweden aufhalte. Außerdem habe sie dort angegeben, dass die Al Shabaab sie zwangsverheiraten wollte. In der Slowakei habe sie außerdem angegeben, aus … zu stammen und nicht aus …. Die Asylantragstellung in der Slowakei habe die Antragstellerin verschwiegen. Aus der Entscheidung der slowakischen Behörden gehe sogar hervor, dass die Antragstellerin einen Rechtsvertreter in der Slowakei gehabt habe. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Insbesondere habe die Einzelentscheiderin keine Überzeugungsgewissheit gewinnen können, dass die Antragstellerin einer extremen allgemeinen Gefahr ausgesetzt sei. Die Antragstellerin habe keine stichhaltigen Ausführungen gemacht, die zu der Schlussfolgerung führen könnten, sie sei, anders als dies die gesellschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland erwarten ließen, dort nach ihrer Rückkehr mittellos und völlig auf sich gestellt. Die Antragstellerin sei eine 19 Jahre alte, augenscheinlich gesunde und arbeitsfähige Frau. Ihr könne nicht geglaubt werden, dass sie in Somalia keinerlei Verwandte mehr habe, die sie unterstützen. Der Antragstellerin drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG führen würden. Die vorgelegten Atteste seien keineswegs beweiskräftig. Eine etwaige PTBS-Erkrankung sei nicht nachgewiesen. Im Übrigen wird auf die Bescheidsbegründung Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015, beim Gericht eingegangen per Telefax am selben Tag, hat die Antragstellerin Klage erhoben (M 11 K 15.31665). Im selben Schriftsatz ließ sie durch ihre Bevollmächtigte einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stellen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung ist ausgeführt, die Antragstellerin stamme aus Somalia. Sie sei alleinstehend und krank. Sie habe umfangreiche qualifizierte ärztliche Atteste vorgelegt. Die Entscheidung sei, gerade im Hinblick darauf, aber auch im Hinblick auf die faktische Unmöglichkeit einer Abschiebung nicht nachvollziehbar.
Mit Schreiben des Bundesamts vom 20. Dezember 2015 (Eingang beim Verwaltungsgericht am 29.12.2015) wurde im Wege der Vorabübersendung die Bundesamtsakte vorgelegt. Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem und im dazugehörigen Klageverfahren sowie auf die vorgelegte Bundesamtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat Erfolg.
Der fristgerecht eingereichte (§ 71 a Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) und auch im Übrigen nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 75 AsylG zulässige Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom … Dezember 2015, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist begründet.
§ 71 a Abs. 1 AsylG bestimmt, dass für den Fall, dass ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten und mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG vorliegen. Über § 71 a Abs. 4 AsylG sind die Regelungen des §§ 34 – 36 AsylG anwendbar mit der Folge, dass die Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 36 Abs. 3 Satz 1, § 75 AsylG). Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG danach nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Das ist hier der Fall.
Zwar handelt es sich vorliegend tatsächlich um einen Zweitantrag im Sinne von § 71 a AsylG. Aber auch bei Heranziehung dieser Vorschrift und der voraussichtlich zutreffenden Ablehnung eines Wiederaufgreifensgrundes – insofern ist weder etwas geltend gemacht noch liegt ein solcher ansonsten vor – bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung.
So hat das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid im Rahmen der ihm nach § 71 a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 2 AsylG aufgegebenen Prüfung das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint.
Diese Entscheidung wird insbesondere den im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Schreiben sowie auch dem Schreiben von … nicht gerecht.
Zunächst kann im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden, ob die Anforderungen, welche die Antragsgegnerin in fachlicher Hinsichtlich an die vorgelegten Gutachten stellen möchte, nicht überspannt sind, oder ob die vorgelegten ärztlichen Schreiben bzw. das Schreiben von … tatsächlich den an ärztliche Stellungnahmen in Asylverfahren zu stellenden Anforderungen nicht gerecht werden. Sowohl hinsichtlich des Schreibens von Dr. … vom 18. März 2015 als auch insbesondere hinsichtlich des Schreibens von … ist es jedenfalls nicht so, dass diese Schreiben ganz offensichtlich und auf den ersten Blick den insofern zu stellenden Anforderungen nicht gerecht werden. Insbesondere das Schreiben von … ist relativ ausführlich und setzt sich mit den bei der Antragstellerin gegebenen Problemstellungen dezidiert inhaltlich auseinander. Eine gegebenenfalls erforderliche Klärung der Frage, ob damit nationaler subsidiärer Schutz wegen Krankheit auf der Grundlage von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt oder nicht, muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben; zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass laut dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Somalia vom 1. Dezember 2015, Stand: November 2015 (dort S. 16) die medizinische Versorgung nicht einmal grundlegenden Anforderungen genügt. Vor diesem Hintergrund müsste die Antragstellerin tatsächlich – was im streitgegenständlichen Bescheid auch postuliert wird – gesund sein, was sich aber mit den vorgelegten ärztlichen Schreiben – selbst wenn diese nicht in allen Einzelheiten den Anforderungen an ärztliche Atteste genügen – in keiner Weise in Einklang bringen lässt. Bis zur Entscheidung im Klagverfahren ist daher zur Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Dazu kommt noch die folgende Überlegung: Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Somalia vom 1. Dezember 2015 ist die Lage von Frauen und Mädchen in Süd- und Zentralsomalia, woher die Antragstellerin jedenfalls stammt, weiterhin besonders prekär (S. 12 des Lageberichts). Sie bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen Versklavung ausgesetzt. Ein wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe ist dem Lagebericht zufolge mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet. Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen, häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet. Nach den sich aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes ergebenden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen in Somalia ist davon auszugehen, dass das soziale Umfeld der Antragstellerin vorwerfen wird, in schwerwiegender Weise gegen die von Frauen einzuhaltenden Normen und Konventionen zu verstoßen. In vergleichbaren Fällen wird in den Entscheidungen der Kammer, welcher der entscheidende Richter angehört, in der Regel das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 AsylG – Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – angenommen (vgl. z. B. U. v. 22.04.2015 – M 11 K 14.30021), wenigstens wird die Zuerkennung subsidiären Schutzes gewährt. Das ist wegen des bereits durchgeführten negativ abgeschlossenen Asylverfahrens in der Slowakei wegen § 71 a AsylG i. V. m. § 51 VwVfG zwar nicht möglich. Jedoch spricht grundsätzlich nichts dagegen, in einem derartigen Fall bei der immer noch zu prüfenden Frage eines Abschiebungsverbots auf der Grundlage von § 60 Abs. 7 AufenthG die o.g. Umstände in Bezug auf das mutmaßliche Schicksal einer jungen weiblichen und vermutlich alleinstehenden Rückkehrerin zu berücksichtigen und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Antragsgegnerin zur Gewährung desselben zu verpflichten. Ob das in dem zu diesem Antrag gehörenden Klageverfahren in der Hauptsache so zu entscheiden sein wird, steht im hiesigen Entscheidungszeitpunkt zwar noch nicht fest, ist aber immerhin überwiegend wahrscheinlich, so dass auch aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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