Verwaltungsrecht

Festsetzung von Anteilquoten in einem Studiengang

Aktenzeichen  7 CE 16.10267

Datum:
17.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HZV § 49

 

Leitsatz

1 Bei der Festsetzung von Anteilquoten, die unmittelbare Auswirkungen auf die jeweiligen Zulassungszahlen in den Studiengängen hat, verfügen Hochschule und Staatsministerium über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot begründet nicht die Pflicht zu einer die Gesamtzulassungszahl steigernden Festsetzung. (redaktioneller Leitsatz)
2 Es ist sachlich gerechtfertigt, wenn bei der Festsetzung von Anteilquoten auch auf eine hinreichende Zahl von Studienplätzen im Masterstudiengang geachtet wird. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 3 E Y 15.10489 2016-04-07 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum zulassungsbeschränkten Studium der Psychologie (Bachelor, Hauptfach) im ersten Fachsemester an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2015/2016 außerhalb der von der LMU durch Zulassungszahlsatzung 2015/16 für Studienanfänger festgesetzten Zulassungszahl.
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat den Antrag mit Beschluss vom 7. April 2016 abgelehnt. Freie Studienplätze seien nicht mehr vorhanden. Alle durch die Zulassungszahlsatzung für das Wintersemester 2015/2016 festgesetzten Studienplätze für Studienanfänger seien vergeben. Die der Festsetzung der Zulassungszahl (119 Studienanfänger) zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der LMU sei nicht zu beanstanden und die Ausbildungskapazität der LMU damit ausgeschöpft.
Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, im Rahmen der Kapazitätsberechnung sei die Anteilquote zulasten der Studienanfänger im streitgegenständlichen Studiengang festgesetzt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 30. Mai 2016 Bezug genommen.
Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im streitgegenständlichen Studiengang der Psychologie (Bachelor, Hauptfach) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:
Die Festsetzung der Anteilquote für den streitgegenständlichen Studiengang ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin gerichtlich nicht zu beanstanden.
Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (§ 49 Abs. 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung – HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401; BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.3.2015 [GVBl S. 74]). Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Staatsministerium Vorgaben gemacht werden (§ 49 Abs. 2 HZV). Bei der Festsetzung der Anteilquoten, die unmittelbare Auswirkungen auf die jeweiligen Zulassungszahlen in den Studiengängen hat, verfügen die LMU und das Staatsministerium über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Sie sind dabei auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebots nicht zu einer die Gesamtzulassungszahl steigernden Festlegung von Anteilquoten verpflichtet. Allerdings muss die Festsetzung der Anteilquoten anhand sachlicher Kriterien erfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2013 – 7 CE 13.10001 – juris Rn. 8 m. w. N.). Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt – hinreichend dargelegt, dass die Festsetzung der Anteilquoten und damit die Aufteilung des in der Lehreinheit Psychologie zur Verfügung stehenden Lehrangebots auf die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge sachgerecht und in Abwägung der hierbei zu beachtenden gegenläufigen Interessen erfolgt ist. Insbesondere ist es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, dass die LMU und das Staatsministerium im Hinblick auf den Wunsch vieler Studierender, einen Masterstudiengang zu absolvieren, um sich etwa für das Berufsbild eines Psychologischen Psychotherapeuten qualifizieren zu können, bei der Festsetzung der Anteilquoten auch auf eine hinreichende Zahl von Studienplätzen im Masterstudiengang, der das Fach klinische Psychologie einschließt, Wert gelegt haben. Auf das bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte und vom Verwaltungsgericht auch in Bezug genommene Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 6. Februar 2014 wird verwiesen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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