Verwaltungsrecht

Geburt eines Kindes begründet keine Ausnahme vom Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtung

Aktenzeichen  W 4 S 15.30819

Datum:
4.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 47 Abs. 1a

 

Leitsatz

Einer landesinternen Umverteilung aufgrund des § 47 Abs. 1a AsylG steht auch die Geburt eines Kindes nicht entgegen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen W 4 K 15.30859 erhobenen Klage gegen die im Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 1. Dezember 2015 enthaltene Zuweisungsentscheidung anzuordnen,
ist abzulehnen.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids der Regierung von Oberfranken bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die von der Regierung von Oberfranken getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
Dies ist vorliegend allerdings nicht der Fall. Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids der Regierung von Oberfranken vom 1. Dezember 2015 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Im vorliegenden Antragsverfahren sind auch keine neuen Tatsachen und Rechtsargumente geltend gemacht worden, die zu einer abweichenden Entscheidung führen können. Insbesondere ist allein die Geburt eines Kindes kein Grund, von der Verpflichtung nach § 47 Abs. 1a AsylG abzusehen. Ebenso wenig vermag die vom Antragstellervertreter genannte Einschulung des Antragstellers zu 3) ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen, zumal die Angaben antragstellerseits hierzu zu unsubstantiiert sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.


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