Verwaltungsrecht

Gefahr der Reflexverfolgung aufgrund der Wehrdienstentziehung des Vaters

Aktenzeichen  20 B 19.30719

Datum:
26.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 11723
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5, § 28 Abs. 1a, § 78 Abs. 3 Nr. 2

 

Leitsatz

Angehörige von Wehrdienstpflichtigen müssen wegen deren Entziehung vom Wehrdienst allein nicht mit flüchtlingsschutzrelevanten Maßnahmen seitens der syrischen Sicherheitskräfte rechnen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 11 K 17.31272 2018-04-09 VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. April 2018 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F2. A2., R., bewilligt.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten über den ihm zugestandenen Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen kann.
Der am … … 2006 im türkisch-syrischen Grenzgebiet geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben auf dem Landweg am 21. September 2015 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 2. Februar 2016 einen Asylantrag. Er gab über seinen Vormund schriftlich an, Grund für die Ausreise sei ein Überfall der Truppen des „Islamischen Staates“ gewesen.
Mit Bescheid vom 3. März 2017 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab.
Mit Urteil vom 9. April 2018 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Ihm drohe als Sohn eines Wehrdienstentziehers für den Fall einer Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Senat wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zugelassenen Berufung.
Die Beklagte beantragt,
unter Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.
Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 17. Januar 2020 zur Sache und zur beabsichtigten Entscheidung nach § 130a VwGO angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Senat kann gem. § 130a VwGO über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da er sie einstimmig für begründet hält und die Beteiligten hierzu angehört hat.
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer – soweit hier von Interesse – Flüchtling i.S.d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen lagen bei dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Arabischen Republik Syrien nicht vor (1.), noch ergeben sie sich aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Kläger sein Herkunftsland verlassen hat (2.).
1. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure i.S.d. § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergeben, lassen sich dem individuellen Vorbringen des Klägers nicht entnehmen.
2. Der Kläger kann für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts daraus für sich ableiten, dass gem. § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem er sein Herkunftsland verlassen hat. Ein solcher Nachfluchtgrund besteht nicht.
Davon wäre nur dann auszugehen, wenn dem Kläger bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ Betrachtungsweise weniger als 50 v.H. Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7.2.2008 – 10 C 33.07 – juris Rn. 37 und zu Art. 16a GG U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – juris Rn. 17).
Die allgemeine Situation in Syrien stellt sich im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung wie folgt dar: Das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ist durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden militärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten. Ziel der Regierung ist es, die bisherige Machtarchitektur bestehend aus dem Präsidenten Bashar al-Assad sowie den drei um ihn gruppierten Clans (Assad, Makhlouf und Shalish) ohne einschneidende Veränderungen zu erhalten und das Herrschaftsmonopol auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik wiederherzustellen. Diesem Ziel ordnete die Regierung in den vergangenen Jahren alle anderen Sekundärziele unter (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht – Essay“ v. 19.2.2016). Sie geht in ihrem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (Oppositionelle) mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Dabei sind die Kriterien dafür, was als politische Opposition betrachtet wird, sehr weit: Kritik, Widerstand oder schon unzureichende Loyalität gegenüber der Regierung in jeglicher Form sollen Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen geführt haben (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Fassung – im Folgenden UNHCR-Erwägungen 2017 – unter Verweis auf: United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2015, 13.4.2016; Amnesty International, Human Slaughterhouse: Mass Hangings and Extermination at Saydnaya Prison, Syria, 7.2.2017; UN Human Rights Council, Out of Sight, out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic, 3.2.2016). Seit dem Ausbruch des Krieges im März 2011 sind zahlreiche Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötung in Gewahrsam der Sicherheitskräfte und Mordanschlägen belegt. Die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung ist in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste, zu denen weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang haben, als besonders hoch einzustufen. Personen, die unter dem Verdacht oppositioneller Umtriebe stehen, unterliegen ebenfalls einem hohen Folterrisiko (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 13.11.2018). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert; das syrische Regime stellt falsche Totenscheine offenbar mit dem Ziel aus, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf US Department of State, 2016 Country Reports on Human Rights Practices – Syria, 3.3.2017). Das Schicksal und der Aufenthaltsort zehntausender Menschen, die seit Ausbruch des Krieges von Regierungskräften inhaftiert worden waren und seitdem „verschwunden“ sind, sind nach wie vor unbekannt. Während der Haft werden Folter und andere Misshandlungen systematisch angewendet (Amnesty International, Report Syrien 2018, 22.2.2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf Human Rights Watch, World Report 2017 – Syria; Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E, 19.1.2016) (vgl. BayVGH, U.v. 12.4.2019 – 21 B 18.32459 – BeckRS 2019, 12018 Rn. 26; U.v. 9.4.2019 – 21 B 18.33075 – juris Rn. 21, unter Fortführung seiner Rechtsprechung aus der Entscheidung v. 20.6.2018 – 21 B 17.31605 – juris).
Der Kläger kann sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf eine beachtliche Gefahr der Reflexverfolgung aufgrund der Wehrdienstentziehung seines Vaters berufen (a.). Etwas anderes ergibt sich darüber hinaus auch nicht aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit (b.).
a. Es besteht Einigkeit in der Rechtsprechung der deutschen Oberverwaltungsgerichte, dass Angehörige von Wehrdienstpflichtigen wegen deren Entziehung vom Wehrdienst allein nicht mit flüchtlingsschutzrelevanten Maßnahmen seitens der syrischen Sicherheitskräfte rechnen müssen. Daran wird festgehalten. Zur Begründung wird auf die Rechtsprechung des 21. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 20.6.2018 – 21 B 17.31605 – juris Rn. 52 ff; U.v. 22.6.2018 – 21 B 18.30852 – juris Rn. 39), des erkennenden Senats (U.v. 9.5.2019 – 20 B 19.30534 – juris Rn. 63-81), des VGH Baden-Württemberg (U.v. 9.8.2017 – A 11 S 710.17 – juris Rn. 50), des Sächsischen OVG (U.v. 7.2.2018 – 5 A 1246/17.A – juris Rn. 49-50) und des Nordrhein-Westfälischen OVG (U.v. 12.12.2018 – 14 A 847/18.A – juris Rn. 37) Bezug genommen.
Im Übrigen besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Folgen einer Wehrdienstentziehung für syrische Staatsangehörige (BayVGH, U.v. 12.4.2019 – 21 B 18.32459 – juris), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. nur BayVGH, U.v. 1.10.2019 – 20 B 19.32618 – juris), auch für Wehrdienstentzieher wie den Vater des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) auch unter Berücksichtigung der aktuellen Auskunftslage keine flüchtlingsrelevante Gefahr (vgl. hierzu ausführlich OVG Niedersachsen, B.v. 16.1.2020 – 2 LB 731/19 – BeckRS 2020, 168). Damit kann dies auch für seine Familienangehörigen nicht der Fall sein.
b. Allein aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit droht dem Kläger keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Syrien.
Aus den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass kurdische Volkszugehörige mit syrischer Staatsangehörigkeit ohne das Hinzutreten weiterer individueller Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte ausgesetzt sind, die an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfen. Derartiges hat der Kläger weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
Für die Gefahr der Zuschreibung einer oppositionellen Haltung und daran anknüpfender staatlicher Verfolgungshandlungen gegen den Kläger bestehen bereits wegen seines jugendlichen Alters, da er zum Zeitpunkt seiner Ausreise erst neun Jahre alt war, keine Anhaltspunkte. Ohne das Hinzutreten weiterer individueller Gründe wird das Bestehen einer derartigen Gefahr allein aufgrund der kurdischen Volkszugehörigkeit in der Senatsrechtsprechung abgelehnt (U.v. 10.9.2019 – 20 B 19.32549 – juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Dem Kläger war auf seinen Antrag hin Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat und der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 119 Abs. 1 Satz 2, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).


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