Aktenzeichen AN 2 S 16.32491
Leitsatz
Der Widerspruch über die Notwendigkeit einer persönliche Anhörung in den Vorschriften § 29 Abs. 2 S. 2 AsylG und § 71a Abs. 2 S. 1 AsylG, ist darauf zurückzuführen, dass eine Anpassung des § 71 Abs. 2 AsylG vergessen wurde, sodass die Gelegenheit zur Stellungnahme im Verfahren über einen Zweitantrag ausreichend ist. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die 1976 geborene Antragstellerin ist irakische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und muslimisch-sunnitischen Glaubens.
Sie reiste nach ihren Angaben am 18. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, stellte am 30. November 2015 einen Asylantrag und gab in diesem Zusammenhang an, für die Zeit vom 30. April 2007 bis 2013 ein Studentenvisum für Österreich und für die Zeit 2013 bis 2016 eine Aufenthaltserlaubnis für Dänemark besessen zu haben. In Dänemark sei sie nur ein paar Wochen gewesen und dann in den Irak zurückgekehrt.
Ende Juli 2015 sei sie mit dem Flugzeug nach Kopenhagen und von dort ca. 2 Wochen später mit dem Zug nach Deutschland gereist. In einem anderen Mitgliedstaat habe sie keinen internationalen Schutz beantragt oder zuerkannt bekommen.
Nach einem vorgelegten Transcript of records der Universität Linz vom 11. Januar 2011 war die Antragstellerin dort ab dem 2. August 2006 eingeschrieben. Für den Zeitraum 31. Mai 2006 bis 30. April 2007 legte die Antragstellerin einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltsbewilligung als Sozialdienstleistende) vom Magistrat Linz vor. Für Dänemark besaß die Antragstellerin einen Aufenthaltstitel – wohl vom 22. Februar 2014 – bis 6. Februar 2016. Ihr zuletzt vom 5. Mai 2007 bis 6. Mai 2016 gültiger irakischer Reisepass enthält weitere Visa für Großbritannien, Dänemark und die Türkei sowie zahlreiche Ein- und Ausreisestempel aus den Jahren 2009 bis 2015, zuletzt einen Ausreisestempel aus dem Irak und einen Einreisestempel vom Flughafen Kopenhagen vom 29. Juli 2015.
Im Dezember 2015 wurde ein Dublin-Verfahren für die Antragstellerin eingeleitet und Österreich um Übernahme ersucht worden. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 teilte die Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, mit, dass dem Übernahmeersuchen nicht zugestimmt werde. Die Antragstellerin habe am 11. März 2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihr Asylverfahren sei am 26. März 2010 in der 1. Instanz negativ entschieden worden. Hiergegen habe die Antragstellerin Beschwerde erhoben. Zwischenzeitlich sei ihr ein Aufenthaltstitel als Studierende mit Gültigkeit bis zum 6. Mai 2013 ausgestellt worden. Die Antragstellerin sei in der Folge untergetaucht und ihr Aufenthaltsort sei mindestens seit Anfang des Jahres 2014 unbekannt gewesen. Ihr Asylverfahren sei daher in der 2. Instanz eingestellt worden.
Mit Bescheid vom 2. Mai 2016 wurde, nachdem Dänemark einem Übernahmeersuchen zugestimmt hatte, der Antrag der Antragstellerin als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Dänemark angeordnet. Nachdem sich die Antragstellerin vom 5. Juli 2016 bis 11. August 2016 im Kirchenasyl befand, hob die Antragsgegnerin den Bescheid am 4. August 2016 auf und stellte das Verwaltungsgericht Ansbach das entsprechende Gerichtsverfahren mit Beschluss vom 5. September 2016 ein.
Mit Schreiben an die Prozessbevollmächtigten vom 20. Oktober 2016 fragte die Antragsgegnerin die Antragstellerin nach dem Sachstand ihres Antrags auf internationalen Schutz und wies darauf hin, dass bei stattgegebenem Antrag ein weiterer Antrag in der Deutschland nicht mehr zulässig sei und bei einem erfolglosen Antrag die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland nur bei geänderter Lage oder neuen Umständen und Erkenntnissen möglich sei. Nach derartigen neuen Umständen und Erkenntnissen wurde gefragt.
Hierauf teilte die Antragstellerin über ihre Prozessbevollmächtigten mit, dass sie in keinem anderen Staat Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz erhalten habe und bat um einen Anhörungstermin vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 lehnte das BAMF daraufhin den Antrag der Antragstellerin als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 2), forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte andernfalls die Abschiebung – in erster Linie – in den Irak an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetzes auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Der Antrag sei gemäß § 71 a AsylG als Zweitantrag anzusehen, nachdem Österreich mitgeteilt habe, dass das dortige Asylverfahren erfolglos abgeschlossen sei. Nachdem eine Begründung des Zweitantrags nicht erfolgt sei, lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nicht vor.
Gegen den am 16. Dezember 2016 per Einschreiben zur Post gegangenen Bescheid erhob die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigten mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am 21. Dezember 2016 eingegangenem Schriftsatz Klage und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2016,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft, da die richtigerweise zu erhebende Anfechtungsklage (zur richtigen Klageart im Falle des Zweitantrags nach § 71 a AsylG, vgl. VGH München, U.v. 3.12.2015, 13a B 15.50069 – juris) – die in der hier erhobenen Verpflichtungsklage jedenfalls enthalten ist und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung ohnehin ausreichend ist – keine aufschiebende Wirkung hat, § 75 Abs. 1 AsylG.
Der Antrag ist aber unbegründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nach Auffassung des Gerichts nicht bestehen. Der Begriff der ernstlichen Zweifel stellt qualifizierte Anforderungen an eine Aussetzung des Sofortvollzug, es müssen erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93 – juris). Derart gewichtige Gründe wurden von Antragstellerseite nicht geltend gemacht und liegen nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis nicht vor.
Die Abschiebungsandrohung mit Ausreisefrist von einer Woche beruht auf § 34 Abs. 1 i. V. m. §§ 71 a Abs. 4, 36 Abs. 1 AsylG. Die Antragsgegnerin hat den richtigerweise als Zweitantrag nach § 71 a AsylG anzusehenden Asylantrag der Antragstellerin zu Recht als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG abgelehnt.
Nachdem die Antragstellerin in Österreich, einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 26 a AsylG, ein erstes Asylverfahren erfolglos betrieben hat, war ihr Antrag vom 30. November 2015 nach § 71 a Abs. 1 AsylG als Zweitantrag einzustufen. Die Antragsgegnerin war zur Durchführung des (zweiten) Asylantrags auch zuständig, nachdem die Überstellungsfrist für ein Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) abgelaufen ist, ohne dass eine Überstellung der Antragstellerin nach Dänemark gelungen ist. Konsequenterweise wurde der entsprechende Dublin-Bescheid vom BAMF am 4. August 2016 aufgehoben.
Nach der Mitteilung des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15. Dezember 2015 ist nicht zweifelhaft, dass die Antragstellerin in Österreich in den Jahren 2010 bis 2014 ein erstes Asylverfahren betrieben hat und dieses auch erfolglos i. S. v. § 71 a Abs. 1 AsylG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. insbesondere VGH München, U.v. 3.12.2015, 13a B 15.50069 – juris) geblieben ist. Bei der negativen Entscheidung in Österreich handelt es sich nach der insoweit eindeutigen Mitteilung des österreichischen Bundesamtes auch um eine inhaltliche Entscheidung und nicht um eine bloße verfahrenstechnische Beendigung des Verfahrens, das im Falle einer Rückkehr nach Österreich von der dortigen Behörde wieder aufgenommen werden könnte. Wie Österreich mitgeteilt hat, wurde über das Verfahren der Antragstellerin in „1. Instanz“ „negativ entschieden“ und hat die Antragstellerin hiergegen Beschwerde erhoben. Erst in „2. Instanz“ ist das Asylverfahren wegen des Untertauchens der Antragstellerin eingestellt worden. Damit kann angenommen werden, dass eine negative Sachentscheidung bestands- bzw. rechtskräftig geworden ist und kein Fall vorliegt, den die Rechtsprechung für nicht ausreichend erachtet, nämlich nicht der Fall, dass eine Verfahrenseinstellung ohne Sachentscheidung ergangen ist und eine Verfahrensfortsetzung in Österreich noch möglich wäre.
Die Ablehnung des Zweitantrags als unzulässig ist materiell-rechtlich rechtmäßig erfolgt; sie beruht auf §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 a Abs. 2 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 VwVfG. Die Antragstellerin hat Gründe i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG nicht dargelegt, sondern weder gegenüber dem BAMF, noch im gerichtlichen Verfahren überhaupt irgendwelche Angaben zu ihren Asylgründen bzw. zu einer Änderung der Sach- der Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder neuen Beweismitteln (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründen (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) gemacht. Damit lagen und liegen Wiederaufgreifensgründe nicht vor und die Ablehnung als unzulässig ist zu Recht erfolgt. Ein neues Asylverfahren muss nicht durchgeführt werden.
Die Ablehnung ist nach Auffassung des Gerichts aller Voraussicht nach auch formell-rechtlich ordnungsgemäß und leidet nicht an einem beachtlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 46 VwVfG. Bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage im gerichtlichen Eilverfahren werden jedenfalls keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 36 Abs. 4 AsylG – nach dem oben dargelegten Maßstab – gesehen. Es ist nach Auffassung der Kammer – auf die der Rechtsstreit aufgrund dieser grundsätzlichen Frage zurückübertragen worden ist – mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Anfechtungsklage erfolglos bleiben wird.
Zwar verweist § 71 a Abs. 2 Satz 1 AsylG für den ersten Verfahrensschritt, der Prüfungen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, auch auf §§ 24 und 25 AsylG und schreibt § 24 Abs.1 Satz 3 AsylG die persönliche Anhörung des Ausländers vor und lässt auch weder § 25 AsylG noch § 71 a Abs. 2 Satz 2 AsylG eine Ausnahme von der Pflicht zur persönlichen Anhörung zu, die hier in Betracht käme. Für die Entscheidung, ob ein weiteres Asylverfahren für die Antragstellerin durchzuführen ist, ist ihre Anhörung nämlich nicht von vornherein nicht erforderlich i. S.v. § 71 a Abs. 2 Satz 2 AsylG, da der Vortrag der Antragstellerin für die Entscheidung nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG maßgeblich ist. Ohne die Kenntnis der jetzigen Gründe der Antragstellerin und vor allem auch ohne Kenntnis über die Gründe, die im Erstasylverfahren vorgetragen worden sind, kann eine inhaltliche Entscheidung nicht getroffen werden. Die bisherige Rechtsprechung hat in derartigen Fällen deshalb die persönliche Anhörung des Asylbewerbers im Zweitverfahren nicht für entbehrlich gehalten (VG Freiburg, B.v. 27.5.2016, A 4 K 1434/16, VG München, U.v. 26.10.2016, M 17 K 15.31601 – beide juris). Die Rechtslage für Zweitantragsteller ist damit anders (gewesen) als für Folgeantragsteller nach § 71 AsylG, für die nach § 71 Abs. 3 AsylG auf Verlangen des BAMF die Gründe zunächst schriftlich geltend zu machen sind und von einer Anhörung im Ermessenswege ohne weitere tatbestandliche Einschränkung abgesehen werden kann. Dieses Vorgehen ist für Folgeverfahren auch die tatsächlich übliche Praxis, war für Zweitantragsteller aufgrund der anderen Formulierung in § 71 a Abs. 2 AsylG jedoch bisher nicht möglich.
Die Rechtslage für Zweitantragsteller hat sich mit der letzten Änderung des AsylG und inhaltlichen Neuregelung des § 29 AsylG zum 6. August 2016 jedoch maßgeblich geändert. Nach § 29 Abs. 2 AsylG ist eine persönliche Anhörung vor der Zulässigkeitsentscheidung nunmehr nur in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1b bis 4 AsylG erforderlich (§ 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG), nicht aber für eine hier einschlägige Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Für diesen Fall gibt das BAMF gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 AsylG dem Ausländer (nur) Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Abs. 3 AsylG. Der Wortlaut des § 29 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 71 Abs. 3 AsylG ist insoweit eindeutig. Eine persönliche Anhörung ist damit nicht (mehr) notwendig. Ausreichend ist vielmehr, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben und im Ermessenswege von einer Anhörung abzusehen. Mit der Einführung dieser Verfahrensvorschrift wird ersichtlich ein Verfahrensgleichlauf für Folgeantragsteller und Zweitantragsteller eingeführt. Ein anderes Verständnis dieser Vorschrift ist aus Sicht des Gerichts nicht möglich. Rechtsprechung und Literatur haben sich – soweit ersichtlich – mit dieser Fragestellung bisher noch nicht beschäftigt.
Es wird seitens des Gerichts nicht verkannt, dass die Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 2 AsylG im Widerspruch zum Wortlaut der nach wie vor existierenden, nicht geänderten Vorschrift des § 71 a Abs. 2 Satz 1 AsylG steht, die für sich genommen ebenfalls eindeutig ist und eine persönliche Anhörung vorschreibt. Dieser offene Widerspruch in der gesetzlichen Regelung ist nach Auffassung des Gerichts nur so sinnvoll aufzulösen, dass der Gesetzgeber bei seiner zum 6. August 2016 in Kraft getretenen Gesetzesänderung offensichtlich vergessen hat, die Vorschrift des § 71 Abs. 2 AsylG redaktionell anzupassen. Dass mit der Vorschrift des neuen § 29 Abs. 2 AsylG trotz des eindeutigen Wortlautes keine Veränderung verbunden sein sollte, kann schwerlich angenommen werden. Ein sinnvolles anderes Verständnis dieser Vorschrift ist kaum möglich. Dass sich dieses Rechtsverständnis im Hauptsacheverfahren, nach Möglichkeit nach Einsicht der Gesetzesmaterialien, bestätigen wird, ist ganz überwiegend wahrscheinlich.
Ist aber eine persönliche Anhörung nicht zwingend erforderlich, sondern genügt die Gelegenheit zur Stellungnahme, ist das verfahrensrechtliche Vorgehen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin wurde vom BAMF mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 ausdrücklich auf die Gesetzeslage hingewiesen; nach neuen Umständen und Erkenntnissen im Vergleich zu ihren Erstasylverfahren im Ausland wurde sie ausdrücklich gefragt. Hierauf erfolgte keine inhaltliche Stellungnahme, sondern nur die Bereitschaft und die Ankündigung von Angaben in einer Anhörung. Zu dieser Anhörung war die Antragsgegnerin gemäß § 71 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 29 Abs. 2 Satz 2 AsylG nicht verpflichtet. Zunächst eine schriftliche Stellungnahme einzuholen bzw. Gelegenheit hierzu zu geben, war ausreichend. Da sich mangels Angaben keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen, die ein weiteres Verfahren rechtfertigen, ergeben haben, konnte ermessensfehlerfreie auf eine Anhörung verzichtet werden. Da dies gängige Praxis in Asylfolgeverfahren ist, bedurfte es auch keiner ausdrücklichen und individuellen Begründung dieser Ermessensausübung. Dies gilt hier umso mehr, als die Antragstellerin durch ihr bisheriges persönliches Verhalten eine zügige Beendigung ihrer Asylverfahren stets verhindert hat, sie insbesondere nicht von sich aus offenbart hat, dass bereits ein Asylverfahren in Österreich gelaufen ist (während dem sie noch dazu untergetaucht ist) und sie sich der Überstellung nach Dänemark im Dublin-Verfahren durch Flucht ins Kirchenasyl entzogen hat.
Im Hauptsacheverfahren noch näher anzuschauen wäre auch die Frage, ob in der konkreten Sachverhaltskonstellation ein Absehen von der Anhörung nicht bereits nach § 24 Abs. 1 Satz 4 AsylG möglich war. Danach kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Der Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 4 AsylG greift im vorliegenden Fall durchaus ein. Die Vorschrift wird allerdings ganz überwiegend so ausgelegt, dass nur dann eine Anhörung nicht erforderlich ist, wenn aufgrund der Einreise aus dem sicheren Drittstaat eine Rücküberführung in dieses Drittland mittels Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG erfolgt, nicht aber wenn eine inhaltliche Entscheidung über asylrechtlichen Schutz seitens des BAMF erfolgt, also zwar nach § 26 a Abs. 1 AsylG die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art 16 a GG abzulehnen ist, aber gleichzeitig inhaltlich über die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG und Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG entschieden wird (s. hierzu Roman Fränkel in Hofmann, Ausländerrecht AsylVfG § 24 Rn. 17, Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 11. Aufl. 2016, AsylG § 24 Rn. 9, Bodenbender in Gemeinschaftskommentar zum AsylG, Band II § 24 Rn. 6, VG Freiburg, a.o.O., offener: Hailbronner, AuslR, Band 2, Asylgesetz § 24 Rn. 38; mit der Frage nicht auseinandergesetzt trotz bereits geltender Gesetzeslage hat sich VG München, a.o.O.).
Mangels eines Vortrages der Antragstellerin ist auch nichts dafür ersichtlich, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Frage kämen. Die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG ist damit aller Voraussicht nach rechtmäßig und der Antrag gemäß §§ 80 Abs. 5 VwGO, 36 Abs. 4 AsylG abzulehnen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.