Verwaltungsrecht

Kabul ist im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan als Fluchtalternative geeignet

Aktenzeichen  W 2 K 15.30769

Datum:
15.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3e Abs. 2 S. 1, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Nr. 3
RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 1 S. 1, Art. 15 lit. b
EMRK EMRK Art. 3
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1 Eine inländische Fluchtalternative kann als zumutbar angesehen werden, wenn an dem verfolgungssicheren Ort das wirtschaftliche Existenzminimums des Asylsuchenden gewährleistet ist, d.h. der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Anfangsschwierigkeiten das für seinen Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. (redaktioneller Leitsatz)
2 Grds. ist Kabul im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan als Fluchtalternative geeignet, da das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, keine derart hohe Gefahrendichte aufweist, dass praktisch jede Zivilperson schon alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in Kabul einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
* * *

Gründe

Die zulässige Klage, über die auch in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29. Oktober 2015 ist im Klageumfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Es liegen in seiner Person auch keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt.
1.1
Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG bestehen nicht.
1.2
Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dem Kläger droht kein ernsthafter Schaden in Form von Folter bzw. einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung.
Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Wann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU insoweit identischen Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Erfasst werden Maßnahmen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer gegen die Menschenwürde verstoßen wird (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 4 AsylG, Rn. 10). Dies gilt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1, §§ 3c bis 3e AsylG auch dann, wenn die Gefahr von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht und kein ausreichender staatlicher bzw. quasistaatlicher oder interner Schutz zur Verfügung steht.
Der Kläger muss die Umstände und Tatsachen, die für die von ihm befürchtete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung maßgeblich sind, von sich aus konkret, in sich stimmig und erschöpfend vortragen (VG München, U.v. 26.3.2014 – M 16 K 13.30929 – juris; vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU; BVerfG, B.v. 7.4.1998 – 2 Bv R 253/96 – juris). Insoweit trifft ihn die Darlegungslast. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen (vgl. VG München, U.v. 31.3.2014 – M 25 K 13.31344 – juris). Aufgrund der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – InfAuslR 1989, 349). Maßgeblich sind die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person (VG München, U.v. 20.12.2012 – M 15 K 12.30068 – juris). Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher eine gesteigerte Bedeutung beizumessen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu den Umständen machen, die für die von ihm befürchtete Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung maßgeblich sind.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Gericht in Anbetracht der Sachverhaltsdarstellung durch den Kläger im Asylverfahren und in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Afghanistan Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Vortrag des Klägers, wonach er von der Familie eines Mädchens bedroht werde, mit der er ein Liebesverhältnis eingegangen sei, der Wahrheit entspricht. Die Angaben des Klägers sind oberflächlich und unpräzise. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Klägers zu seinem Wohnort Kabul sowohl in der Anhörung gegenüber dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung äußerst vage gewesen sind. Dem Kläger war es trotz der vorhandenen schulischen Bildung bis zur neunten Klasse lediglich möglich, die Namen von zwei Moscheen und zwei Stadtteilen zu benennen. Weitere Angaben zu Kabul tätigte er nicht. Auf die Frage, wann der Kläger Afghanistan verlassen habe, gab er lediglich an, dies nicht so genau zu wissen und seit einem Jahr aus Kabul „raus zu sein“. Nicht nachvollziehbar ist des Weiteren, dass der Kläger zu Beginn der Anhörung gegenüber dem Bundesamt ausführte, bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern gelebt zu haben (Bl. 2 f. der Anhörungsniederschrift). Demgegenüber ergänzte er die chronologische Abfolge vor seiner Ausreise im Verlauf der Anhörung sowie in der mündlichen Verhandlung um ein einwöchiges Untertauchen in Kabul sowie einen einmonatigen Aufenthalt in Mazar e Sharif. Zutreffend wird im angegriffenen Bescheid außerdem darauf hingewiesen, dass es im Kulturkreis des Klägers wenig wahrscheinlich sei, dass die gesamte Familie des Mädchens für eine Feier das Haus verlässt und die Tochter alleine zurücklässt. Diesen Umstand hat der Kläger nicht aufklären können. Seine Bekundung in der mündlichen Verhandlung, es sei schwer, dass in Afghanistan ein Mädchen alleine zu Hause bliebe, aber es sei möglich, erscheint vage und nicht überzeugend.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger bei Wahrunterstellung seines Vorbringens zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde. Nach § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG wird dem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht oder er Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Beim internen Schutz sind nach § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Antragstellers gemäß Art. 4 QRL zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zu berücksichtigen. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 20) und erfordert eine Einzelfallprüfung (ständige Rechtsprechung, z.B. BayVGH, B.v. 23.9.2013 – 13a ZB 13.30252 – juris Rn. 4; B.v. 11.12.2013 – 13a ZB 13.30185 – juris Rn. 5). Dabei sind die individuellen Besonderheiten wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 3e Rn. 24 ff., insbesondere 31, 32). Entscheidend dafür, ob eine inländische Fluchtalternative als zumutbar angesehen werden kann, ist dabei insbesondere auch die Frage, ob an dem verfolgungssicheren Ort das wirtschaftliche Existenzminimums des Asylsuchenden gewährleistet ist. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Anfangsschwierigkeiten das für seinen Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative demgegenüber dann, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums (VG Gelsenkirchen, U.v. 22.8.2013 – 5a K 156/11.A – juris). Falls die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht und diese nicht mit den staatlichen Behörden kooperieren oder anderweitig mit diesen verbunden sind und die Verfolgung örtlich begrenzt bleibt, kann vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden, internen Schutz in Anspruch zu nehmen (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 3e, Rn. 18). So verhält es sich auch hier. Selbst wenn dem Kläger ein ernsthafter Schaden durch die Familie des Mädchens drohen sollte, wäre es dem Kläger möglich und zumutbar, in einem anderen Landesteil eine Schutzmöglichkeit zu suchen. In Anbetracht des allgemeinkundigen Fehlens eines funktionierenden Meldewesens in Afghanistan besteht nach Überzeugung des Gerichts keine beachtlich wahrscheinliche Gefährdung. Es ist nicht zu erwarten, dass der Kläger von der Familie des Mädchens landesweit verfolgt würde. Der Kläger hat selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Familie des Mädchens sei nicht mächtig, es handele sich um eine einfache Familie. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass die Familie des Mädchens über einen landesweiten Einflussbereich verfügt. Des Weiteren ist der Kläger keine herausgehobene Person, die in der Öffentlichkeit steht. Ein Überleben des Klägers wäre gewährleistet. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan weiterhin schlecht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht vom 6.11.2015 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 23 f.). Soziale Sicherungssysteme existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Aber auch ohne die Unterstützung durch diese Gemeinschaft droht dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Kläger keine extreme Gefahrenlage. Der Kläger kann durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten zumindest ein kleines Einkommen erzielen, um sein Überleben zu sichern. Es müsste ihm möglich sein, sich in einem anderen Landesteil zurecht zu finden (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2015 – 13a ZB 14.30169 – juris; B.v. 13.3.2014 – 13a ZB 14.30043 – juris; OVG NW, B.v. 20.7.2015 – 13 A 1531/15.A – juris; VG Würzburg U.v. 4.2.2014 – W 6 K 11.30194; U.v. 24.6.2015 – W 2 K 14.30494).
Die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Hazara ist für die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unzureichend. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes weisen die Hazara einen Bevölkerungsanteil von 10% auf. Die afghanische Verfassung schütze sämtliche ethnischen Minderheiten. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara habe sich die Lage grundsätzlich verbessert. Gesellschaftliche Spannungen bestünden fort und lebten in lokal unterschiedlich geprägter Intensität gelegentlich wieder auf (Auswärtiges Amt, Bericht vom 6.11.2015 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 10 f.).
1.3
Der Kläger hat in Bezug auf Kabul auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
Als ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG eine ersthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt jedenfalls dann vor, wenn bewaffnete Konflikte im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter verantwortlicher Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen ausüben können. Hiervon abzugrenzen sind Fälle bloßer innerer Unruhen oder Spannungen wie Tumulte oder vereinzelt auftretende Gewalttaten. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes zwar nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss dann aber ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, was beispielsweise bei Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerillakämpfen der Fall ist (vgl. EuGH, U.v. 30.1.2014 – Elgafaji, C-285/12 – juris; VGH BW, U.v. 6.3.2012 – A 11 S 3070/11 – juris Rn. 23). Aufgrund eines derartigen Konflikts muss für den Schutzsuchenden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit bestehen. Hierbei ist zu prüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Schutzsuchenden so verdichtet hat, dass sie eine ernsthafte und individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Hierbei ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren würde (BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9/08 – BVerwGE 134, 188; BayVGH, U.v. 12.1.2012 – 13a B 11.30427 – juris Rn. 15 m.w.N.), also auf seinen „tatsächlichen Zielort“ (EuGH, U.v. 17.2.2009 – C-465/07 – juris Rn. 40). Da der Kläger nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise aus Afghanistan in Kabul gelebt hat, ist auf diese Herkunftsregion abzustellen.
Hierbei ist jedenfalls annäherungsweise eine quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betroffenen Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Anzahl der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben der Zivilpersonen verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4/09 – BVerwGE 136, 360 Rn. 33). Ob die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllt sind, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden (BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 10 C 11/08 – NVwZ 2009, 1237).
Normalerweise hat ein derartiger bewaffneter Konflikt nicht eine solche Gefahrendichte, dass alle Bewohner des betroffenen Gebietes ernsthaft individuell bedroht sein werden. Ein Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land/die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dies bleibt allerdings außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind (BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43.07 – juris; EuGH, U.v. 17.2.2009 – Elgafaji, C-465/07 – juris). Eine Individualisierung kann sich auch bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen. Solche persönlichen Umstände können sich z.B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden als Arzt oder Journalist ergeben, ebenso aber aus seiner religiösen und ethnischen Zugehörigkeit, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist.
Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnismittel davon aus, dass afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Zentralregion, zu der Kabul zählt, nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt sind (vgl. BayVGH, B.v. 20.8.2015 – 13a ZB 15.30062 – juris; B.v. 16.4.2014 – 13a ZB 14.30069 – juris; B.v. 11.3.2014 – 13a ZB 13.30246 – juris; U.v. 4.6.2013 – 13a B 12.30111 – juris). Das Gericht schließt sich der Einschätzung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs an. Aus den aktuellen Erkenntnismitteln ergibt sich trotz der sich verschlechternden Sicherheitslage keine derart hohe Gefahrendichte, dass praktisch jede Zivilperson schon alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in Kabul einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre (EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Januar 2016, S. 34 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht vom 6.11.2015 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 4). Trotz einer Reihe von Selbstmordanschlägen und einer steigenden Kriminalitätsrate ist Kabul sicherer als andere Orte in Afghanistan. Zwar ist den Erkenntnismitteln eine Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul zu entnehmen (EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Januar 2016, S. 30 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 13.9.2015, S. 3 ff., 10, 22; ECOI, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, 15.3.2016; UNAMA, Afghanistan Annual Report, Februar 2016). Allerdings stellt sich diese nicht derart prekär dar, als dass aufgrund dessen jede dort lebende Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre. So weist das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Lagebericht explizit darauf hin, dass die Provinz Kabul im Vergleich mit anderen Landesteilen relativ sicher sei; die Mehrheit der Binnenflüchtlinge halte sich im Großraum Kabul auf (Auswärtiges Amt, Bericht vom 6.11.2015 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 4). Das Risiko eines Zivilisten erreicht in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl (die Provinz Kabul verfügt über ca. 4 Mio. Einwohner) trotz der Häufung von Anschlägen nicht die erforderliche Gefährdungsdichte. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die im gesamten Land unzureichende medizinischen Versorgungslage, bei der nur eingeschränkt gewährleistet sein dürfte, dass den Opfern nach schweren körperlichen Verletzungen keine dauerhaften Schäden verbleiben (Auswärtiges Amt, Bericht vom 6.11.2015 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 24 f.). In der Person des Klägers sind keine gefahrerhöhenden Gesichtspunkte vorhanden.
2. Kann der Schutzsuchende keinen subsidiären Schutz erlangen, sind weiter hilfsweise die nationalen Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 AufenthG und des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfen (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4/09 – BVerwGE 136, 360).
2.1.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Konstellationen wie der Vorliegenden, in der gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, weshalb in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris; VG München, U.v. 8.5.2014 – M 15 K 12.30903 – juris Rn. 37). Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Fallgestaltung.
2.2.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht ebenfalls nicht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG derartige Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Demnach kann der Schutzsuchende auf der Grundlage von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lediglich individuelle nur ihm persönlich drohende Gefahren geltend machen (BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10/09 – NVwZ 2011, 48). Hingegen können allgemeine Gefahren außerhalb bewaffneter Konflikte, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Schutzsuchende angehört, nur bei Anordnungen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG berücksichtigt werden. Hierzu zählt auch eine unzureichende Versorgungslage in Afghanistan, die insbesondere für Rückkehrer ohne Berufsausbildung und ohne familiäre Unterstützung besteht. Diese Gefahr kann auch dann nicht im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt wird, aber nur eine typische Auswirkung der allgemeinen Gefahrenlage darstellt (BVerwG, U.v. 8.12.1998 – 9 C 4.98 – BVerwGE 108, 77). Dann greift grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Eine Abschiebestoppanordnung besteht jedoch für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nicht.
Jedoch ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für die kein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG vorliegt, ausnahmsweise Schutz vor der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Dies ist der Fall, wenn der Schutzsuchende gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde (st. Rspr. des BVerwG, z.B. U.v. 12.7.2001 – 1 C 5/01 – BVerwGE 115,1 m.w.N.).
Die allgemeine Gefahr in Afghanistan hat sich für den Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Wann allgemeine Gefahren sich zu einer extremen Gefahr verdichten und somit zu einem Abschiebungsverbot von Verfassungswegen führen, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Zudem müssen sich die Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Schutzsuchende mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – BVerwGE 137, 226).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (z.B. U.v. 3.2.2011 – 13a B 10.30394 – juris Rn. 31 ff.; U.v. 8.11.2012 – 13a B 11.30391 – juris Rn. 28 ff; U.v. 15.3.2013 – 13a B 12.30292, 13a B 12.30325 – juris Rn. 35 ff.; B.v. 19.12.2014 – 13a ZB 14.30065; B.v. 30.7.2015 – 13a ZB 15.30031 – juris; B.v. 10.8.2015 – 13a ZB 15.30050 – juris; s.a. OVG NW, U.v. 3.3.2016 – 13 A 1828/09.A – juris), der sich das Gericht anschließt, ist unter Zugrundelegung sämtlicher Auskünfte und Erkenntnismittel nicht davon auszugehen, dass ein arbeitsfähiger männlicher afghanischer Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Dies gilt grundsätzlich auch für Rückkehrer, die keine Berufsausbildung haben und über keinen aufnahmefähigen Familienverband verfügen. Den vorliegenden Erkenntnismitteln sind keine Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen, dass diese Einschätzung überholt wäre.
Die in den ersten Monaten des Jahres 2015 erfolgte Verschlechterung der Sicherheitslage führt zu keiner anderen Bewertung. Die Entwicklung ist in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl für die Annahme einer Extremgefahr unzureichend. Auch wird Kabul im derzeitigen Lagebericht des Auswärtigen Amtes verglichen mit anderen Regionen als relativ sicher bezeichnet (Auswärtiges Amt, Bericht vom 6.11.2015 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand November 2015, S. 4). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe bezeichnet die Situation für Rückkehrende als „weiterhin schwierig“ (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan vom 13.9.2015, S. 22). Dieser Angabe ist zu entnehmen, dass sich im Hinblick auf die Rückkehrersituation in den vergangenen Monaten keine erheblichen Veränderungen ergeben haben. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes ist die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung in Afghanistan eine Herausforderung. Die internationale Gemeinschaft unterstütze die afghanische Regierung maßgeblich in ihren Bemühungen, die Lebensbedingungen in Afghanistan zu verbessern. (Auswärtiges Amt, Bericht vom 6.11.2015 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 23 f.). Laut der Schweizerischen Flüchtlingshilfe verfügten nur etwa 39% der afghanischen Bevölkerung über Zugang zu sauberem Trinkwasser und gar erst 7,5% zu einer adäquaten Abwasserentsorgung (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan vom 13.9.2015, S. 20 ff.). Nach Angaben des afghanischen Statistikamtes sei die Arbeitslosenquote im Oktober 2015 auf 40 Prozent gestiegen (Auswärtiges Amt, Bericht vom 6.11.2015 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 23). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe geht von einer Arbeitslosigkeit von bis zu 50% aus. Es gelangten jedes Jahr weitere ca. 500.000 junge Personen auf den Arbeitsmarkt. Die hohe Arbeitslosigkeit treffe vor allem Jugendliche. Der Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und anderen Dienstleistungen sei teilweise erschwert. Aufgrund der fehlenden Netzwerke sei es äußerst schwierig, eine Verdienstmöglichkeit und eine Unterkunft zu finden. Die Unterstützung durch Hilfswerke mit Nahrungsmitteln oder Bargeld habe eher symbolischen Wert (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan vom 13.9.2015, S. 20 ff.). Naber berichtet u.a. davon, dass junge zurückkehrende Männer im Durchschnitt ca. neun Monate lang nach einer Arbeit suchen und sich in Kabul vielfach auf eigene Faust durchschlagen, weil sie dort keine Familie haben oder sich nicht in deren Obhut begeben wollen. Außerdem ist vom Tagelöhnerdasein mit temporärer Minimalgrundsicherung und von absoluter Armut die Rede (Naber, Afghanistan: Gründe der Flucht und Sorgen jugendlicher Rückkehrer, Asylmagazin 1-2/2016, S. 4 ff.). Nach Angaben des Auswärtigen Amtes ringt die afghanische Wirtschaft mit sinkenden internationalen Investitionen und einer stark schrumpfenden Nachfrage. Das Jahr 2015 werde nach Weltbank-Angaben mit einem geringen Wirtschaftswachstum schließen. Die afghanische Regierung erhalte weiterhin erhebliche finanzielle Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft. Nach den USA und Japan sei Deutschland der drittgrößte Geber (Auswärtiges Amt, Bericht vom 6.11.2015 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 24).
Insgesamt lassen sich aus den aktuellsten Dokumenten auch unter Berücksichtigung der Zunahme der Arbeitslosigkeit und der sich verschlechternden wirtschaftlichen Situation keine für die Beurteilung der hier relevanten Gefahrenlage bedeutsamen Änderungen entnehmen. Aufgrund der in den Auskünften geschilderten Rahmenbedingungen sind insbesondere Rückkehrer aus dem Westen in einer vergleichsweise guten Position. Allein schon durch ihre Sprachkenntnisse sind ihre Chancen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, gegenüber Flüchtlingen, die in Nachbarländer geflohen sind, wesentlich höher. Hinzu kommt, dass eine extreme Gefahrenlage zwar auch dann besteht, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – BVerwGE 137, 226), jedoch Mangelernährung, unzureichende Wohnverhältnisse und eine schwierige Arbeitssuche nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit „alsbald“ zu einer extremen Gefahr führen. Diese muss zwar, wie oben ausgeführt, nicht sofort, also noch am Tag der Ankunft eintreten. Erforderlich ist allerdings eine hinreichende zeitliche Nähe zwischen Rückkehr und unausweichlichem lebensbedrohenden Zustand. Die Gefahr muss sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Dies ist aus den genannten Erkenntnismitteln nicht ersichtlich.
Im Sinne einer Gesamtgefahrenschau ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückführung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen oder ernste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Es ist nicht anzunehmen, dass der Kläger als Zugehöriger der ethnischen Minderheit der Hazara keine Chance hätte, sich etwa als Tagelöhner zu verdingen. Die vorliegenden Gutachten und Berichte enthalten keine entsprechenden Hinweise. Der Kläger ist gesund, leistungsfähig und verfügt über Landeskenntnisse. Ihm kommt insbesondere zugute, dass er nach eigenen Angaben seine gesamte Jugend in Kabul verbracht hat, dort zur Schule gegangen ist und sich damit jedenfalls in Kabul auskennt. Auch seine Familie ist dort weiterhin ansässig. Der Kläger kann lesen und schreiben. Er hat die Schule bis zur neunten Klasse besucht. In der Vergangenheit hat er als Autolackierer gearbeitet. Demnach ist er als Arbeitskraft flexibel einsetzbar. Es ist auch in Anbetracht seines jungen Alters davon auszugehen, dass er befähigt sein wird, sich sein Existenzminimum zumindest in Kabul zu sichern.
3. Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Die betreffende Entscheidung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind gegeben. Die Bezeichnung des Abschiebezielstaats im Bescheid des Bundesamtes genügt den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (BayVGH, B.v. 10.1.2000 – 19 BZ 99.33208 – juris Rn. 4).
4. Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zu erkennen.
Somit konnte die Klage keinen Erfolg haben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.


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