Verwaltungsrecht

Keine Abschiebeverbote für Wirtschaftsflüchtlinge aus Algerien

Aktenzeichen  W 8 S 20.31066

Datum:
22.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 25104
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
EMRK Art. 3
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 30, § 36 Abs. 4 S. 1, § 77 Abs. 2
AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Die persönliche wirtschaftliche Situation rechtfertigt keine Abschiebeverbote nach Algerien, da bei der Rückkehr eine Sicherung der wirtschaftlichen Existenz möglich ist. (Rn. 6 – 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben algerischer Staatsangehöriger, der sein Heimatland im August 2018 verlassen hat. Der Antragsteller reiste er am 24. Juli 2020 in Deutschland ein und stellte am 21. August 2020 einen Asylantrag, den er auf persönliche wirtschaftliche Gründe stützte.
Mit Bescheid vom 10. September 2020 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheides), den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) und den Antrag auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Im Falle des Nichteinhaltens der Ausreisefrist wurde dem Antragsteller die Abschiebung nach Algerien oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung einer aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
Am 18. September 2020 erhob der Antragsteller im Verfahren W 8 K 20.31065 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid und beantragte im vorliegenden Verfahren:
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte W 8 K 20.31065) sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Bei verständiger Würdigung des Begehrens des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers (§ 88 VwGO i.V.m. § 122 VwGO) ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bundesamtsbescheids begehrt.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet, da insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 11.7.2020, Stand: Juni 2020; vgl. ebenso BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 26.6.2020; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 11, Algerien, Marokko, Tunesien, Menschenrechtslage, im Fokus: Vulnerable Personen, Stand 6/2019; Länderreport 3, Algerien, November 2018).
Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die angesprochene persönliche Situation ist offensichtlich nicht asyl-, flüchtlings- oder sonst schutzrelevant (vgl. § 30 AsylG), wie die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt hat.
Denn nach dem eigenen Sachvortrag des Antragstellers im behördlichen Verfahren war der wesentliche Ausreisegrund seine persönliche wirtschaftliche Situation.
Des Weiteren liegen – auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie – keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG vor. Auch insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die sich das Gericht zu eigen macht, Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Das Gericht hat insbesondere keine durchgreifenden Zweifel, dass dem Antragsteller im Anschluss an seine Rückkehr nach Algerien die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird. Gegenteiliges folgt nicht aus der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lage in Algerien, wie auch das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt hat. In Algerien ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und auch die medizinische Grundversorgung gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 11.7.2020, Stand: Juni 2020, S. 6, 8 f., 21 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 26.6.2020, S. 27 ff.). Der Antragsteller ist erwerbsfähig und gesund. Ihm ist deshalb wie in der Vergangenheit zuzumuten, zur Sicherung seines Existenzminimums den notwendigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu verdienen bzw. gegebenenfalls auf die Unterstützung durch Familienangehörige der noch in Algerien lebenden (Groß-)Familie zurückzugreifen. Letztlich ist dem Antragsteller eine (Re-)Integration in die Lebensverhältnisse seines Heimatlandes möglich und zumutbar (im Ergebnis ebenso VG München, B.v. 2.7.2020 – M 26 S 20.31428 – juris; VG Frankfurt, U.v. 5.3.2020 – 3 K 2341/19.F.A – juris; SaarlOVG, B.v. 25.9.2019 – 2 A 284/18 – juris; VG Minden, B.v. 30.8.3019 – 10 L 370/19.A – juris; U.v. 28.3.2017 – 10 K 883/16.A – juris; U.v. 22.8.2016 – 10 K 821/16.A – juris; BVerwG, U.v. 15.4.2019 – 1 C 46/18 – juris; U.v. 27.3.2018 – 1 A 5/17 – juris; VG Stade, U.v. 1.4.2019 – 3 A 32/18 – juris; VG Magdeburg, U.v. 6.12.2018 – 8 A 206/18 – juris; VG Köln, B.v. 24.8.2016 – 3 L 1612/16.A – juris).
Sonstige Gründe für das Bestehen eines Abschiebungsverbots sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Insbesondere rechtfertigt die weltweite COVID-19-Pandemie – wie auch das Bundesamt schon unter Bezugnahme auf verschiedene Erkenntnisquellen zutreffend ausgeführt hat – keine andere Berurteilung in Bezug auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG. Nur in ganz außergewöhnlichen Fällen können schlechte humanitäre Verhältnisse zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nämlich dann wenn es sich hierbei um zwingende humanitäre Gründe handelt (vgl. OVG NRW, U.v. 24.3.2020 – 19 A 4470/19.A – juris m.w.N.).
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Fehlt – wie hier – ein solcher Erlass kommt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG allenfalls ausnahmsweise in verfassungskonformer Auslegung in Betracht, wenn es zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke, d.h. zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage erforderlich ist (BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – BVerwGE 147, 8). Allgemeine Gefahren können aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbotes grundsätzlich nicht rechtfertigen. Der Antragsteller hat aber offensichtlich keinen Anspruch wegen einer extremen Gefahrenlage. Eine verfassungswidrige Schutzlücke liegt nur dann vor, wenn der Schutzsuchende bei einer Rückkehr in das Zielland mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise Opfer einer extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahr ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Eine Abschiebung müsste dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges“ dem sicheren Tod oder schweren Verletzungen ausgeliefert würde. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (OVG NRW, U.v. 24.3.2020 – 19 A 4470/19.A – juris, vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 24.8.2020 – W 8 K 20.30714 – juris; B.v. 13.8.2020 – W 8 S 20.30940 – juris; B.v. 6.8.2020 – W 8 S 20.30912 – juris; B.v. 17.7.2020 – W 8 S 20.30824 – juris; jeweils m.w.N.).
Eine solche konkrete außergewöhnliche Gefahrenlage für den Antragsteller ist vorliegend im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf die Verbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) auch vor dem Hintergrund des erforderlich hohen Wahrscheinlichkeitsgrades für das Gericht nicht erkennbar. Der 29 Jahre alte Antragsteller ohne erkennbare Vorerkrankungen gehört nicht zu einer besonderen Gruppe mit höherem Risiko für einen schweren, möglicherweise lebensbedrohlichen Verlauf der COVID-19-Erkrankung (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html).
Abgesehen davon hat der Antragsteller keinerlei Angaben gemacht, wie sich aktuell die Lage zur Ausbreitung von COVID-19 in Algerien – vor allem in seiner Heimatregion – darstellt, insbesondere wie viele Menschen sich dort mit dem zugrundeliegenden Krankenheitserreger SARS-CoV-2 infiziert haben, hierdurch schwer erkrankt oder gar verstorben sind, von wie vielen Ansteckungsverdächtigen derzeit auszugehen ist, welche Schutzmaßnahmen mit welcher Effektivität der algerische Staat zu Eindämmung der Pandemie ergriffen hat, um beurteilen zu können, ob und welche Wahrscheinlichkeit für eine möglicherweise befürchtete Ansteckung mit COVID-19 im Fall einer Rückkehr besteht. Denn für die Beurteilung ist auf die tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen, zu der auch eine eventuelle Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe gehört (OVG NRW, B.v. 23.6.2020 – 6 A 844/20.A – juris).
Ergänzend ist anzumerken, dass nach den aktuellen Fallzahlen – auch im Vergleich zu Deutschland – keine erhöhte Gefahr der Ansteckung oder gar schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung besteht. In Algerien sind aktuell 50.023 Personen nachweislich mit dem Coronavirus infiziert, es gibt 1.679 Todesfälle und 35.180 Genesene (https://www.worldometers.info/coronavirus/country/algeria/). Demgegenüber verzeichnet Deutschland 275.797 Infizierte, 9.484 Todesfälle und 246.300 Genesene (https:// www.worldometers.info/coronavirus/country/germany/). Des Weiteren ist zu beachten, dass Algerien nicht tatenlos geblieben ist, sondern Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie getroffen hat (siehe BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation Staatendokumentation, Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 9.7.2020, S. 14 f.; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien, Stand: 26.6.2020, S. 30). So wurden etwa Provinzgrenzen geschlossen, öffentliche Verkehrsmittel dürfen nur an Werktagen verkehren, in einer Mehrzahl der Provinzen wurde eine Ausgangssperre verhängt, weiter besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes außerhalb der Wohnung bzw. in Fahrzeugen und Geschäften, zu anderen Personen muss ein Sicherheitsabstand von mindestens 1 m eingehalten werden. Teilweise wurden aber auch Ausgangssperren schon wieder aufgehoben bzw. gelockert. Der Transport von Waren wurde erlaubt (vgl. Auswärtiges Amt, Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/algeriensicherheit /219044; Deutsche Botschaft Algier, Aktuelle Corona-Maßnahmen in Algerien, https://algier.diplo.de/dz-de/service/-/2330218).
Der Antragsteller muss sich letztlich – genauso wie bei etwaigen anderen Erkrankungen, bei der die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung um ein Vielfaches höher liegt als bei dem Corona-Virus (vgl. zu Malaria OVG NRW, U.v. 24.3.2020 – 19 A 4470/19.A – juris; VG Karlsruhe, U.v. 26.2.2020 – A 4 K 7158/18 – juris) – gegebenenfalls mit den Behandlungsmöglichkeiten in Algerien behelfen. Darüber hinaus bestehen – wie auch in anderen Staaten, wie etwa in Deutschland – individuell persönliche Schutzmöglichkeiten, wie das Tragen einer Gesichtsmaske, Hygienemaßnahmen (z.B. Händewaschen) oder die Wahrung von Abstand zu anderen Personen, um das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten zu minimieren.
Im Übrigen ist der Antragsteller gehalten, im Bedarfsfall die Möglichkeiten des – nicht europäischem Niveau entsprechenden – algerischen Gesundheits- und Sozialsystems (vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien, Stand: 26.6.2020, S. 29 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, vom 11.7.2020, Stand: Juni 2020, S. 21 f.) auszuschöpfen. Gegebenenfalls kann er auch auf private Hilfemöglichkeiten oder Hilfsorganisationen sowie auf Rückkehr- und Starthilfen sowie auf Reintegrationsprogramme zurückzugreifen, sodass er nicht völlig mittellos wäre (ebenso im Ergebnis VG München, B.v. 2.7.2020 – M 26 S 20.31428 – juris m.w.N.).
Des Weiteren hat das Gericht keine triftigen Anhaltspunkte geschweige denn konkrete Belege, dass sich die Lebensverhältnisse und die humanitären Lebensbedingungen infolge der Corona-Pandemie in Algerien in der Weise verschlechtert hätten oder alsbald verschlechtern würden, dass generell für jeden Rückkehrenden eine Extremgefahr im oben skizzierten Sinn mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen würde. Folglich ist dem Antragsteller eine Rückkehr nach Algerien zumutbar.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass gerade hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie Ausgleichsmaßnahmen zur Unterstützung notleidender Bevölkerungsteile geschaffen wurden. Hilfsmaßnahmen kommen vor allem aus der Zivilgesellschaft. Außerdem kommt es zur Stundung von Steuerzahlungen und Krediten. Anzeichen für eine Wasser- oder Lebensmittelknappheit bestehen nicht (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation AFRIKA, COVID-19 – aktuelle Lage, S. 10 f., vom 9.7.2020, insbesondere S. 14 f.). Infolge der schon oben erwähnten Lockerungen und Aufhebungen der Ausgangssperren besteht die Möglichkeit, sich durch Gelegenheitsarbeiten ein für die Existenz ausreichendes Einkommen zu erzielen, weil auch die Wiederaufnahme einer breiten Palette an gesellschaftlichen Aktivitäten und Dienstleistungen wieder erlaubt ist (vgl. VG München, B.v. 2.7.2020 – M 26 S 20.31428 – juris m.w.N.).
Das Gericht verkennt – auch unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie -nicht die mitunter schwierigen Lebensverhältnisse in Algerien. Diese betreffen jedoch algerische Staatsangehörige in vergleichbarer Lage in gleicher Weise.
Der Antrag war daher nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzulehnen.


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