Verwaltungsrecht

Örtliche Verweisung

Aktenzeichen  M 29 K 19.32882

Datum:
3.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 53347
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 83 S. 1, § 90
GVG § 17b Abs. 2 S. 1
VwGO § 52 Nr. 2 S. 3
AsylG § 80

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verwaltungsgericht München ist örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.

Gründe

I.
Der Kläger stellte am 9. Mai 2019 einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom … Juli 2019 abgelehnt. Kraft Zuweisungsentscheidung der Regierung von Niederbayern vom 4. Juni 2019 wurde dem Kläger ab 13. Juni 2019 ein Wohnsitz in einer … … … zugewiesen.
Mit Schreiben vom 8. August 2019 ließ der Kläger gegen den Bescheid des Bundesamtes Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben.
Das Gericht hat die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Regensburg angehört. Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 21. August 2019 gebeten, zu entscheiden wie rechtens. Das Bundesamt hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Regensburg (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).
Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. Antragstellung (§ 90 VwGO, § 83 Satz 1 VwGO, § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG).
Der Kläger hat seinen Aufenthalt nach dem Asylgesetz im Bezirk des Verwaltungsgerichts Regensburg (Stadt Kelheim, Landkreis Kelheim, Regierungsbezirk Niederbayern) zu nehmen und hat dort auch tatsächlich seinen Aufenthalt.
Örtlich zuständig für den Regierungsbezirk Niederbayern ist das Verwaltungsgericht Regensburg (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 AGVwGO).
Die Kostenentscheidung bleibt dem Verwaltungsgericht Regensburg vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO, § 80 AsylG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben