Verwaltungsrecht

Örtliche Zuständigkeit bei Streitigkeit um Gewährung von Baukindergeld Plus

Aktenzeichen  M 12 K 19.4458

Datum:
14.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 25533
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 52 Nr. 1, Nr. 3 S. 2, S. 5, § 83
GVG § 17a Abs. 2

 

Leitsatz

Bei Streitigkeiten über das Baukindergeld Plus für den Erwerb einer Immobilie besteht ein hinreichender Ortsbezug i.S.v. § 52 Nr. 1 VwGO.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II. Der Rechtstreit wird an das Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich im Wege der Versagungsgegenklage gegen einen Bescheid der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt vom 19. August 2019, mit dem sein Antrag vom *. Juli 2019 auf Gewährung des Baukindergelds Plus für den Zweiterwerb von Eigenwohnraum als Einfamilienhaus im … … * in … … b. Nürnberg, Regierungsbezirk Mittelfranken, auf Grundlage der Baukindergeld-Plus-Richtlinie vom 14. September 2018 abgelehnt wurde.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 3. September 2019 wurde den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Verweisung an das Verwaltungsgericht Ansbach bis zum 13. September 2019 zu äußern.
Mit Schreiben vom … September 2019 erklärte der Klägerbevollmächtigte, mit der Verweisung bestehe Einverständnis. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 zeigte die Regierung von Mittelfranken die Vertretung des Beklagten an und erklärte das Einverständnis mit der Verweisung an das Verwaltungsgericht Ansbach.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist gem. § 52 Nr. 1 VwGO nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Der Bezug ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift weit auszulegen. Entscheidend für den Gerichtsstand ist der Ortsbezug der Streitigkeit (Berstermann in BeckOK, VwGO, Stand: 1.10.2018, § 52 Rn. 5). Ein derartiger hinreichender Ortsbezug besteht nach Auffassung des Gerichts bei Streitigkeiten über das Baukindergeld Plus für den Erwerb einer Immobilie. Das Objekt, für das der Kläger das Baukindergeld Plus beantragt hat, liegt in der Gemeinde … b. Nürnberg im Regierungsbezirk Mittelfranken.
Damit ist gem. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 AGVwGO nicht das angerufene Verwaltungsgericht München, sondern das Verwaltungsgericht Ansbach für eine Entscheidung über die Klage örtlich zuständig.
Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, ergäbe sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach aus § 52 Nr. 3 Satz 5 i.V.m. Satz 2 VwGO. Die Zuständigkeit der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt erstreckt sich auf ganz Bayern und damit auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke. Seinen Wohnsitz hat der Kläger jedoch ebenfalls in der Gemeinde … b. Nürnberg im Regierungsbezirk Mittelfranken.
Der Rechtsstreit war daher nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das Verwaltungsgericht Ansbach zu verweisen (§ 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).
Die Kostenentscheidung bleibt dem Verwaltungsgericht Ansbach vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO, § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben