Verwaltungsrecht

Örtliche Zuständikeit bei Streitigkeiten nach dem Asylgesetz

Aktenzeichen  M 17 S 16.33112

Datum:
26.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 52 Nr. 2

 

Leitsatz

Die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz bestimmt sich nach § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO, sodass das Verwaltungsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Asylantragsteller nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.

Gründe

Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Asylantragsteller nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller laut Zuweisung vom … Dezember 2014 seinen Wohnsitz in der Unterkunft … zu nehmen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung und der Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO am … September 2016 war der Antragsteller dem Regierungsbezirk Niederbayern zugewiesen, so dass das Verwaltungsgericht Regensburg zur Entscheidung über die Klage und den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zuständig ist. Der Rechtsstreit war deshalb nach Anhörung der Beteiligten gem. § 83 VwGO, § 17a Abs. 2 GVG an das Verwaltungsgericht Regensburg zu verweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO, § 80 AsylG).


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