Verwaltungsrecht

Schiebebeschluss, Amtsärztliche Untersuchung, Untersuchungstermin, Unmittelbar bevorstehend

Aktenzeichen  M 5 E 22.2655

Datum:
18.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 15196
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
GG Art. 19 Abs. 4

 

Leitsatz

Tenor

Die Antragstellerin wird bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren M 5 E 22.2655 von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung freigestellt.

Gründe

Die Zwischenentscheidung („Hängebeschluss“) ist gerechtfertigt, da es im Rahmen einer Interessenabwägung für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das Schaffen vollendeter Tatsachen zu verhindern. Dies dient der Gewährung effektiven Rechtsschutzes für die Antragstellerin, deren höchstpersönliche Rechtsgüter von der Verpflichtung zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung betroffen werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 123 Rn. 60).
Da die Antragsgegnerin nicht bereit war, die Antragstellerin von der Teilnahme am unmittelbar bevorstehenden Untersuchungstermin freizustellen, ist eine entsprechende Sicherung der Rechte der Antragstellerin während des Laufs des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens erforderlich (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/Grundgesetz – GG). Für die Dauer des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes sind daher durch diesen Beschluss Maßnahmen zu unterbinden, die eine Entwertung der Rechtsposition der Antragstellerin darstellen würden.


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