Verwaltungsrecht

Unzulässige Untätigkeitsklage

Aktenzeichen  M 17 K 16.33592

Datum:
11.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 75, § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Das Rechtsschutzinteresse für eine Untätigkeitsklage, die auf Bescheidung eines Asylantrags gerichtet ist, entfällt, wenn das Bundesamt den Asylantrag bescheidet. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Klagepartei mit Schreiben vom 16. Oktober 2016 auf mündliche Verhandlung verzichtet hat und die Beklagte mit Schreiben vom 25. Februar 2016 generell einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt hat.
Die Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) ist bereits unzulässig.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 21. Oktober 2016 über den Asylantrag des Klägers entschieden. Damit geht der Klageantrag, das Asylverfahren fortzuführen und über den Antrag des Klägers zu entscheiden, ins Leere. Dem klägerischen Begehren wurde abgeholfen, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Gerichts damit entfallen ist. Trotz Aufforderung des Gerichts hat die Klägerseite das Verfahren auch nicht für erledigt erklärt (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Asylgesetz – AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).


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