Verwaltungsrecht

Zulassung zum Studium der Humanmedizin

Aktenzeichen  7 CE 16.10003 u. a.

Datum:
11.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HZ §§ 43, 48, 50
Zulassungszahlsatzung § 1 Ib

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
II.
Die Antragsteller und Antragstellerinnen tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.
III.
Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) an der Universität Regensburg (UR) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016. Sie halten die dortige Ausbildungskapazität für nicht ausgeschöpft.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat die entsprechenden Anträge mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 abgelehnt.
Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie machen geltend, die UR habe die bei ihr bestehende Ausbildungskapazität falsch berechnet: Insbesondere seien sowohl der Dienstleistungsbedarf für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin als auch der Anteil des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin an der Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu hoch angesetzt worden.
Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat im Eilverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass noch weitere Kapazitätsreserven im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) an der UR bestünden.
Die Berechnung des Umfangs der zugunsten des nicht zugeordneten Studiengangs Zahnmedizin erbrachten Dienstleistungen, vgl. § 48 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung-HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.3.2015 [GVBl S. 74]), ist nicht zu beanstanden. Entgegen den Beschwerdevorbringen führt der vom Senat seit seinem Beschluss vom 6. Juli 2004 (7 CE 04.10254 u. a. – juris) in ständiger Rechtsprechung als rechtmäßig gebilligte Umstand, dass die UR bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Rahmen der Ermittlung des Imports aus anderen Lehreinheiten für Seminare und Praktika statt der vollen Anrechnung nur jeweils einen Anteil von 0,85 ansetzt, nicht dazu, dass dasselbe Vorgehen auch bei Ermittlung des Dienstleistungsexports in das Fach Zahnmedizin angezeigt wäre. Denn die Praxis der UR, Kurse und Seminare für die Berechnung des jeweiligen Curriculareigenanteils kapazitätsgünstig mit einem Anteil von lediglich 0,85 anzusetzen, dient dem Ziel, den Curricularnormwert der Vorklinik von 2,42 nicht zu überschreiten (vgl. dazu: BayVGH, B. v. 6.7.2004 – 7 CE 04.10254 u. a. – juris; B. v. 16.6.2015 – 7 CE 15.10028 u. a. – juris; B. v. 22.6.2015 – 7 CE 15.10246 – juris). Nach Erreichen dieses Ziels, der Einhaltung des Curricularnormwerts, ist eine weitere rechnerische „Kürzung“ des tatsächlich geleisteten Ausbildungsaufwands weder erforderlich noch geboten. Im Einzelnen:
Die Aufnahmekapazität der Universität im streitgegenständlichen Studiengang wird unter Anwendung des maßgeblichen Curricularnormwerts berechnet (§ 43, § 50 HZV). Die Curricularnormwerte, die sich an der maximalen Auslastung der Hochschulen orientieren, sind abstrakte Normwerte, die aus vielen konkreten Studienplänen abgeleitet wurden (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, § 13 Kapazitätsverordnung Rn. 2 ff.). Sie abstrahieren im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen den Ausbildungsaufwand des jeweiligen Studiengangs und sind für die Kapazitätsberechnungen der einzelnen Hochschulen verbindlich. Für die gerichtliche Prüfung der Kapazitätsberechnung kommt es bei Vorgabe eines Curricularnormwerts auf die von der jeweiligen Hochschule gewählte studiengangspezifische Organisation der Ausbildung nicht an (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.6.2012 – 7 CE 12.10025 u. a. – juris Rn. 12 f.). Überschreitet die Universität mit ihrem tatsächlichen Ausbildungsaufwand den Curricularnormwert, so bleibt dies im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität für die rechnerische Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang ohne Bedeutung. Der tatsächliche Ausbildungsaufwand wird in diesem Fall „gekürzt“ in die Kapazitätsberechnung einbezogen, d. h. lediglich im durch den Curricularnormwert bestimmten Umfang.
Diese ausschließlich zum Zweck der Einhaltung des Curricularnormwerts des streitgegenständlichen Studiengangs erfolgte „Kürzung“ des tatsächlichen Ausbildungsaufwands (vorliegend in Bezug auf einzelne Lehrveranstaltungen) schließt allerdings nicht aus, dass die Universität bei den Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden), welche die betroffene Lehreinheit (hier: Vorklinische Medizin) für andere, der Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 48 Abs. 1 HZV), ausschließlich auf den tatsächlichen Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen abstellt, um die Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht zu überfordern. Die vorgenommene „Kürzung“ ist unabhängig von der Berechnung des Diestleistungsexports, der zugunsten der Lehreinheit Zahnmedizin erbracht wird und in die Kapazitätsberechnung dieser Lehreinheit einfließt. Die Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Zahnmedizin hat keinen Einfluss auf die streitgegenständliche Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Humanmedizin (Vorklinik).
Gemessen daran trifft der Einwand der Antragsteller, die UR lege mit diesen Vorgaben kein in sich stimmiges und plausibles Berechnungssystem vor (vgl. zu diesem Erfordernis: BayVGH, B. v. 6.7.2004 – 7 CE 04.10254 u. a. – juris), nicht zu. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Weise andere Lehreinheiten die für sie geltenden Curricularnormwerte einhalten oder andere Universitäten die bei ihnen bestehenden Kapazitäten berechnen.
2. Soweit die Antragsteller im Übrigen – nicht näher substantiiert – bestreiten, dass von den im Studiengang Molekulare Medizin vorgesehenen 39 Studienplätzen (vgl. § 1 Abs. 1b der Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2015/2016 an der Universität Regensburg als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber [Zulassungszahlsatzung 2015/2016 vom 29. Juni 2015]) lediglich drei nicht besetzt worden seien, hält der Senat die diesbezüglichen tatsächlichen Angaben der UR für glaubhaft. Einer Überprüfung der Angaben anhand einer detaillierteren „anonymisierten Belegungsliste“, deren Nachweiswert ohnehin nicht höher einzuschätzen wäre als die nicht weiter belegte Zahlenangabe, bedarf es daher nicht (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 7.12.2015 – 7 CE 15.10254 u. a. -; B. v. 5.12.2015 – 7 CE 15.10397 – jeweils juris).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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