Nicht nur der Mieter kann den Mietvertrag kündigen, auch der Vermieter hat dieses Recht. Für beide Parteien gelten jedoch teilweise unterschiedliche Fristen und Vorgaben.
Kündigung aus Sicht des Mieters
Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen und spätestens zum dritten Werktag des Monats beim Vermieter eingehen. Um hier eventuelle Diskussionen über den Eingang der Kündigung zu vermeiden, empfiehlt sie der Versand per Einschreiben.
Ordentliche Kündigung
Für den Mieter gilt bei einer ordentlichen Kündigung eine gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten. Hierbei spielt es keine Rolle, wie lange der Mieter die Wohnung bewohnt hat. Auch ist er bei einer ordentlichen Kündigung nicht verpflichtet, einen Grund anzugeben.
Achtung: der Vermieter hat das Recht die Kündigung des Mietvertrages für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nach Abschluss auszuschließen. Daher sollte ein solcher Kündigungsausschluss schon bei Vertragsunterzeichnung geprüft werden.
Außerordentliche Kündigung
Es gibt einige Fälle, in denen ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht greift. Damit der Mieter fristlos kündigen kann, muss nach §569 BGB ein wichtiger Grund vorliegen. So können Mieter beispielsweise nach einer Mieterhöhung Gebrauch vom Sonderkündigungsrecht machen, in diesem Fall kann zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden. Die gleiche Frist gilt, wenn der Vermieter umfassende Sanierungen ankündigt, die den Mieter erheblich beeinträchtigen. Liegt eine gesundheitliche Gefährdung vor, entfällt die Kündigungsfrist ganz. Wenn mehrere Mieter gemeinsam eine Wohnung gemietet haben, so kann nach dem Tod des einen Mieters innerhalb eines Monats gekündigt werden.
Kündigung aus Sicht des Vermieters
Auch der Vermieter hat die Möglichkeit, ordentlich und außerordentlich zu kündigen. Die Kündigung muss ebenfalls schriftlich erfolgen und sollte per Einschreiben verschickt werden.
Ordentliche Kündigung
Für den Vermieter gilt ebenfalls eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, allerdings nur bei einem Mietverhältnis, das nicht länger als 5 Jahre andauerte. Bei einer Mietdauer von 5-8 Jahren beträgt die Frist 6 Monate, ab 8 Jahren sogar 9 Monate. Der Vermieter muss im Gegensatz zum Mieter auch bei einer ordentlichen Kündigung des Mietvertrags einen Grund angeben. Nach §573 BGB muss ein berechtigtes Interesse vorliegen. Dieses umfasst die Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den Mieter, die Anmeldung von Eigenbedarf und die wirtschaftliche Verwertung. Je nach Schwere der Vertragsverletzung kann der Vermieter hier sogar außerordentlich kündigen.
Achtung: Mieter haben ein Widerspruchsrecht, von dem sie im Falle einer Kündigung Gebrauch machen und sich auf die sogenannte Sozialklausel berufen können.
Außerordentliche Kündigung
Auch der Vermieter hat die Möglichkeit, einen Mietvertrag fristlos zu kündigen. Dazu muss jedoch eine schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegen und in den meisten Fällen eine Abmahnung vorausgegangen sein. Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter können unter anderem Zahlungsrückstände, schwere Verstöße gegen die Hausordnung und unerlaubte Untervermietung oder Umbauten sein.