Sorgerecht: Ansprüche und Regelungen

Rechte und Pflichten rund um das gemeinsame und alleinige Sorgerecht sowie das Aufenthaltsbestimmungs- und Umgangsrecht.

Junge Eltern, Mutter und Vater, sitzen an einem Tisch mit einem jungen Anwalt in Anzug und Krawatte. Daneben steht der Sohn, ein kleiner Junge. Auf dem Tisch sind Stifte, Papier und eine Statue von Justizia.

Grundsätzlich liegt das Sorgerecht nach einer Scheidung bei beiden Elternteilen und wird in §1626 BGB geregelt. Wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragen möchte, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. Das Wohl des Kindes steht hierbei immer an erster Stelle.

Gemeinsames Sorgerecht

Das Sorgerecht regelt dabei nicht nur den Aufenthalt des Kindes, sondern auch Angelegenheiten wie die Bestimmung des Namens, die Auswahl der Schule, Ausbildung, das Umgangsrecht oder die medizinische Versorgung.
Wenn die Eltern des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind und bisher keine Sorgeerklärung vorliegt, so hat die Mutter das Sorgerecht vorerst allein. Wenn beide unverheiratete Elternteile das Sorgerecht bekommen, gibt es verschiedene Möglichkeiten: es kann entweder eine solche Sorgeerklärung abgegeben werden, das Paar heiratet nach der Geburt, oder aber das Familiengericht erteilt das gemeinsame Sorgerecht.

Alleiniges Sorgerecht

Will ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind beanspruchen, muss dieses beim Familiengericht beantragt werden. Stimmt das andere Elternteil zu, so erhält der Antragssteller das Sorgerecht. Stimmt der Ex-Partner nicht zu, muss das Familiengericht zum Wohle des Kindes nach §1671 BGB entscheiden.

In folgenden Fällen kann ein Elternteil allein sorgeberechtigt sein:

  • Einvernehmliche Einigung: der Partner gibt das Sorgerecht freiwillig ab
  • Tod des anderen Elternteils
  • Entzug im Sinne des Kindeswohls, wenn der Partner diesem schadet
  • Der andere Elternteil ist unbekannt oder unfähig, für das Kind zu sorgen

Bei der Prüfung, ob ein Elternteil für das alleinige Sorgerecht zum Wohl des Kindes geeignet ist, können verschiedene Aspekte eine Rolle spielen: die Erziehungseignung der Eltern, die Bindung des Kindes zu den Eltern, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kinderwillens.
Um das gemeinsame Sorgerecht aufzuheben, berücksichtigt das Gericht auch, ob zwischen den Eltern ein nachhaltiger Konflikt vorliegt, welcher die gemeinsame Sorge beeinflusst. Wenn es zu Gewalt oder Vernachlässigung kommt, ist das Kindeswohl natürlich ebenfalls stark gefährdet.

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht fällt unter das Sorgerecht und ist unter §1631 Abs. 1 BGB genannt. Demnach sind Eltern im Rahmen der Personensorge dazu verpflichtet, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. In der Regel wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Elternteil zugesprochen, bei dem das Kind lebt, wenn sich nicht beide Parteien dieses Recht teilen.

Umgangsrecht

Grundsätzlich hat das Kind das Recht auf den Umgang mit beiden Elternteilen. Wenn es bei nur einem Elternteil lebt, haben das Kind und das andere Elternteil ein nach §1684 Abs. 1 BGB festgeschriebenes Umgangsrecht. Daraus resultiert auch eine Umgangspflicht, wodurch ein Elternteil auch zum Umgang mit dem Kind verpflichtet werden kann, wenn das im Sinne des Kindeswohls ist. Wie der Umfang des Umgangsrechts gestaltet wird, kann das Gericht im Einzelfall entscheiden. Neben dem persönlichen Kontakt in regelmäßigen Abständen gehören auch Telefon-, Brief- und E-Mailkontakt zum Umgang. Neben den Eltern können auch Geschwister, Großeltern, oder sonstige enge Bezugspersonen des Kindes ein Umgangsrecht erhalten.


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