Auch wenn es kein spezielles Recht dafür gibt, ist das Betreten der vermieteten Wohnung für den Eigentümer verboten. Möchte der Vermieter die Mietwohnung betreten, müssen dafür konkrete und berechtigte Gründe vorliegen.
Viele Haus- oder Wohnungseigentümer setzen eine kleine Klausel in den Vertrag, die besagt, dass der Vermieter die Mietsache ohne konkreten Anlass besichtigen darf, um sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Wohnräume zu überzeugen – doch die Klausel ist unwirksam. Laut § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist es dem Vermieter nicht erlaubt die Mietsache zu betreten und den Zustand zu überprüfen, da beides zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führt.
Konkrete Gründe für eine Besichtigung der Mietwohnung durch den Vermieter
Konkrete Gründe für eine berechtigte Besichtigung des Eigentümers sind folgende:
- Wohnung wird Kaufinteressenten oder Nachmietern gezeigt
- Vorbereitung von Modernisierung- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen
- Erforschung einer Schadensursache
- Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für drohende Schäden
- Durchführung von Reparaturen und Kontrolle der Handwerkerleistungen in der Mietwohnung
- begründeter Verdacht der vertragswidrigen Nutzung (z.B.: unerlaubte Tierhaltung, Untervermietung)
- Ablesen der Messvorrichtungen
- Vermessen der Wohnung
Muss der Vermieter den Besuch ankündigen?
Ja – der Vermieter muss den Mieter zusammen mit dem vorliegenden Grund den Wohnungsbesuch ankündigen. In der Regel sollte der Eigentümer den Mieter drei bis vier Tage über den Besuch informieren – zeigt der Vermieter die Wohnung möglichen Kauf- oder Mietinteressenten handelt es sich sogar um 14 Tage. Bei dringenden Handwerkarbeiten hingegen reicht es 24 Stunden vorher.
Es gibt aber auch Ausnahmen: Bei einem Notfall, beispielsweise bei einem Wasserrohrbruch, ist keine vorherige Anmeldung nötig und die Wohnung darf sofort betreten werden.
Darf der Vermieter die Wohnung fotografieren?
Nein – ohne ausdrückliche Erlaubnis der Mieter darf der Vermieter keine Fotos der bewohnten Wohnung machen. Dies verstößt nämlich gegen das Persönlichkeitsrecht des Mieters.