Zivil- und Zivilprozessrecht

Ablehnungsgesuch, Richterablehnung, Verletzung, Verfahren, Befangenheitsgesuch, Streitwert, Kenntnis, Rechtsbehelf, Auffangwert, verwerfen, ausscheiden, Schriftsatz, Anforderungen, Korrektur, Bemessung des Streitwerts

Aktenzeichen  6 C 21.2555

Datum:
19.10.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 40814
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 5 E 21.1681 2021-04-26 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag der Antragstellerin, den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Rickelmann und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Greger wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird verworfen.
II. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 2021 – 6 C 21.2192 – wird verworfen.
III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin (1.) und ihre gegen den Beschluss des Senats vom 27. September 2021 – 6 C 21.2192 – gerichtete Anhörungsrüge (2.) sind unzulässig.
1. Das Befangenheitsgesuch der Antragstellerin, das die am Senatsbeschluss vom 27. September 2021 – 6 C 21.2192 – beteiligten Richter und Richterinnen betrifft, ist unzulässig. Darüber entscheidet der Senat in der nach dem Geschäftsverteilungsplan für die anstehende Sachentscheidung maßgeblichen Besetzung unter Mitwirkung und ohne dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2015 – 6 ZB 15.662; BayVerfGH, E.v. 1.2.2021 – Vf. 98-VII-20 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Es kann dahinstehen, ob im Verfahren der Anhörungsrüge eine Richterablehnung von vornherein ausscheiden muss, weil diese als außerordentlicher Rechtsbehelf nur der Korrektur von Gehörsverstößen, nicht aber von sonstigen Rechtsfehlern durch das Gericht dient, das die in Rede stehende, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung getroffen hat (so etwa BayVGH, B.v. 7.11.2016 – 10 BV 16.962 – juris Rn. 6 ff. m.w.N.). Jedenfalls ist das Ablehnungsgesuch unbeachtlich, weil es das im zugrundeliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 17. September 2021 gestellte und vom Senat verbeschiedene Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter Schmitz und die Richterin Rickelmann ohne neue – substantiierte – Gesichtspunkte wiederholt und auf die Richterin Greger erstreckt. Mit Blick auf letztere geht der Antrag im Übrigen schon deshalb ins Leere, weil Richterin Greger nicht mehr dem zur Entscheidung berufenen Senat angehört.
Dass die Antragstellerin „u.a. auch gegen Angehörige des Bayerischen VG München und die Angehörigen der 6. Kammer des BayVGH Strafanzeigen u.a. wegen des Verdachts auf Rechtsbeugung gestellt und Strafanträge wegen des Verdachts der Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede erhoben“ hat, kann offenkundig keine Besorgnis der Befangenheit begründen.
2. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil entgegen den Anforderungen des § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG) nicht dargelegt wird.
Die Antragstellerin wendet sich lediglich im Gewand einer Anhörungsrüge gegen die ihrer Meinung nach fehlerhaften Rechtsauffassungen des Senats im Beschluss vom 27. September 2021 – 6 C 21.2192, mit dem ihr vorangegangenes Ablehnungsgesuch verworfen und ihrer Streitwertbeschwerde nur teilweise stattgegeben wurde. Die Anhörungsrüge ist indes kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann.
Der Senat hat das Vorbringen der Antragstellerin in dem angegriffenen Beschluss zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Dafür zeigt die Antragstellerin weder zum Befangenheitsgesuch noch mit Blick auf die Sachentscheidung etwas Substantiiertes auf. Unzureichend ist insbesondere die Rüge, der Senat habe den Vortrag ignoriert, der Streitwert sei entsprechend der Rechtsprechung des badenwürttembergischen Verwaltungsgerichtshofs in Konkurrentenstreitigkeiten mit dem Auffangwert von 5.000 € zu bemessen. Denn im Beschluss wird unter Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen einschließlich der Auffangregelung des § 52 Abs. 2 GKG erläutert, welche Erwägungen für die Bemessung des Streitwerts unter Rückgriff auf die spezielle Bewertungsregelung des § 52 Abs. 6 GKG tragend sind. Durch den ausdrücklichen Verweis auf den Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2017 – 6 C 17.1429 – (BayVBl 2018, 390) wird dabei ausreichend begründet, warum – entgegen der früheren Rechtsprechung – ein Rückgriff auf den Auffangwert nicht (mehr) als sachgerecht angesehen wird.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gebührenhöhe für die Anhörungsrüge unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).


Ähnliche Artikel


Nach oben